Entscheidungsstichwort (Thema)
Rotlichtverstoß. qualifiziert. Geldbuße. Regelgeldbuße. Fahrverbot. Rechtsbeschwerde. Verfahrensrüge. Aufklärungspflicht. Aufklärungsrüge. Sachverständigengutachten. Zeugenbeweis. Augenschein. Beweisantrag. Beweistatsache. Behauptung. Sachrüge. Schuldspruch. Schuldspruchänderung. Beweiswürdigung. Überzeugungsbildung. Beruhen. Haltlinie. Missachtung. Überfahren. Überholen. Rechtsüberholen. Fahrspur. Geradeausspur. Rechtsabbiegerspur. Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot. Bahnübergang. beschrankt. Ampel. Lichtzeichenanlage. Abbildung. Bezugnahme. Kreuzung. Kreuzungsbereich. Einmündung. Eimündungsbereich. Fahrbahnmarkierung. Fahrstreifenmarkierung. Leitlinie. Signal. Pfeil. Richtungspfeil. Fluchtlinie. bogenförmig. Kurvenkrümmung. Fahrlässigkeit. Vorsatz. Beschwer. Rechtsfolgenausspruch. Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Überholen auf Rechtsabbiegerspur im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Fahrzeugführer, der auf einer Rechtsabbiegerspur bei Rotlicht (schwarzer Pfeil nach rechts) in den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich einfährt, begeht auch dann einen Rotlichtverstoß, wenn er nicht nach rechts abbiegen will, sondern die Rechtsabbiegerspur nur zum Überholen eines auf der Geradeausspur, für die der Verkehr freigegeben ist, fahrenden Fahrzeugs benutzt und anschließend geradeaus weiterfährt. Dies gilt aber nur dann, wenn er sich im Zeitpunkt des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich zumindest noch teilweise auf der Rechtsabbiegerspur befindet.
2. Der Einmündungsbereich wird im Falle einer bogenförmig verlaufenden Einmündung durch den Punkt bestimmt, an dem die Geradeausspur und der Beginn der Kurvenkrümmung zusammentreffen.
3. Bei Fahrstreifenmarkierungen mit Pfeilen (Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO) zwischen Leitlinien (Zeichen 340 der Anlage 3 zur StVO) ist es gemäß lfd. Nr. 70 der Anlage 2 zur StVO gestattet, in Abweichung von § 5 Abs. 1 StVO rechts zu überholen.
Normenkette
StPO § 244 Abs. 3 S. 1, §§ 261, 265, 267 Abs. 1 S. 3, §§ 337, 344 Abs. 2 S. 2, § 349 Abs. 2, § 473 Abs. 1 S. 1; OWiG § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1, § 80a Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2a S. 1; StVO § 5 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, Abs. 2 S. 1, § 41 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nrn. 2, 4; BKatV Anl. Nr. 155.2; StVO Anl. 2 Nr. 67 (Zeichen 294); StVO Anl. 3 Nr. 70 (Zeichen 297), Nr. 22 (Zeichen 340); BKatV Anl. Nr. 132.3
Tenor
I.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 21.02.2022 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Betroffene des fahrlässigen Rotlichtverstoßes bei einer Rotlichtphase von mehr als 1 Sekunde in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot mit Überholen schuldig ist.
II.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.02.2022 wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes bei einer Rotlichtphase von mehr als 1 Sekunde in Tateinheit mit Rechtsüberholen zur Geldbuße in Höhe von 215 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuleitungsschrift vom 10.05.2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Betroffene fuhr am 05.07.2021 um 21:23 Uhr mit einem Kraftfahrzeug innerorts auf einer Straße, zu der parallel Bahngleise verlaufen. An der vom Betroffenen befahrenen Stelle teilt sich die Straße in eine jeweils mit Pfeilen markierte Geradeausspur und eine Rechtsabbiegerspur, die unmittelbar zu einem beschrankten Bahnübergang führt. Die beiden Fahrspuren verfügen über getrennte Lichtzeichenanlagen. Wenn sich eine Bahn nähert, leuchten das Rotlicht für die Geradeausspur und das mit schwarzem Pfeil versehene Rotlicht für die Rechtsabbiegerspur gleichzeitig auf. Einige Sekunden nach dem Schließen der Bahnschranke erlischt das Rotlicht für die Geradeausspur, während die Ampel für die Rechtsabbiegerspur rot bleibt, bis sich die Schranke wieder öffnet. Als sich der Betroffene der Lichtzeichenanlage zunächst auf der Geradeausspur näherte, war diese gerade erloschen, während die Lichtzeichenanlage für die Rechtsabbiegerspur weiterhin rot aufleuchtete. Vor dem Betroffenen fuhr ein Fahrzeug mit ca. 10 bis 20 km/h. Um dieses zu überholen, wechselte der Betroffene auf die Rechtsabbiegerspur und überholte den kurz vor der Haltlinie auf der Geradeausspur fahrenden Pkw. Dabei überfuhr der Betroffene auf der Rechtsabbiegerspur bei länger als 1 Sekunde aufleuchtendem Rotlicht die "Haltelinie" und fuhr anschließend weiter auf der Geradeausspur.
III.
Die Rechtsbeschwerde de...