Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsordnungswidrigkeit
Normenkette
StVO 1970 § 37; BKatV Anlage zu § 1 Abs. 1, Nr. 34.2
Verfahrensgang
BayObLG (Aktenzeichen 3 ARs 2/99) |
AG Regensburg (Aktenzeichen 18 OWi 125 Js 12511/98 K) |
Tenor
Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) begehen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen „fahrlässiger Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase” eine Geldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.
Nach den Feststellungen wollte der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens an einer durch eine Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzung nach rechts abbiegen. Er überfuhr die Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) vor der Lichtzeichenanlage zu einem Zeitpunkt, als diese noch Grün zeigte. Aufgrund hohen Verkehrsaufkommens kam er in Höhe der Lichtzeichenanlage so zum Stehen, daß er deren Farbfolge weiterhin erkennen konnte. 58 Sekunden nach Umschalten auf Rot setzte der Betroffene, der das Rotlicht nicht wahrgenommen hatte, seine Fahrt fort und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Der Querverkehr hatte zu diesem Zeitpunkt Grünlicht.
Zur Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht ausgeführt, das Verhalten des Betroffenen, der unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gehandelt habe, erfülle den Regeltatbestand der Nr. 34.2 BKatV.
II.
Das Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1998 - Ss 129/98 B - (DAR 1998, 244 = NZV 1998, 297 = VRS 95, 136) gehindert. Nach dessen Auffassung begeht, wer bei Grünlicht die Haltlinie - wenn auch nur mit den Vorderrädern seines Fahrzeugs - überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei Rot in die Kreuzung einfährt, keinen qualifizierten Rotlichtverstoß: Für die Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - sei in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, um einer klaren Regelung willen ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betroffene die Haltlinie überfahre. Für die Anwendung der Nr. 34.2 BKatV komme es deshalb auf den Augenblick des Überfahrens der Haltlinie an, weil ab diesem Zeitpunkt der Fahrer das rote Wechsellichtzeichen, das ihm gebietet, an der Haltlinie zu halten, nicht befolge. Der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung sei für die Frage der Länge der Rotlichtzeit ohne Belang. Zwar verbiete das Rotlicht der Lichtzeichenanlage die Einfahrt in den Kreuzungsbereich, der Verstoß gegen dieses Verbot begründe aber nur einen „einfachen” und nicht einen „qualifizierten” Rotlichtverstoß.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
„Kann auch derjenige, der bei Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, einen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 BKatV begehen?”
III.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.
An der beabsichtigten Entscheidung ist das Bayerische Oberste Landesgericht gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln - ein qualifizierter Rotlichtverstoß ausgeschlossen wäre, sofern die Haltlinie - sei es auch nur mit den Vorderrädern des Fahrzeugs - bei Grünlicht überfahren worden ist.
IV.
Die Vorlegungsfrage ist zu bejahen.
Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO - „Halt vor der Kreuzung!” - verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 43, 285, 291). Dem bloßen Überfahren einer der Lichtzeichenanlage zugeordneten Haltlinie (die ergänzend zu dem durch die Lichtzeichenanlage gegebenen Halt- und Wartegebot anordnet: „Hier Halten!”) kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar verstößt ein Fahrzeugführer, der bei Rotlicht die Haltlinie überfährt, gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, wenn er noch vor dem geschützten Kreuzungsbereich anhält. Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt (BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 37 StVO Rdnr. 61).
Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich –, vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312). Diese Rechtsprechung mag aus systematischen Erwägungen und mit Blick darauf, daß die Feststellung eines Rotlichtverstoßes das Einfahren in den geschützten (Kreuzungs-)Bereich voraussetzt, zweifelhaft erscheinen. Sie hat aber, indem mit der Haltlinie ein optisch deutlich wahrnehmbarer, der Lichtzeichenanlage unmittelbar zugeordneter und von den Besonderheiten des jeweiligen Kreuzungs- oder Einmündungsbereichs unabhängiger Anknüpfungspunkt bestimmt wird, den Vorzug einer in ihren Voraussetzungen klaren und deswegen auch praktikablen Regelung für sich. Im übrigen wirkt sie sich im Ergebnis nur zugunsten der betroffenen Fahrzeugführer aus, weil ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach ihr nur vorliegt, wenn das Rotlicht bereits bei Überfahren der Haltlinie und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt (Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder Einfahren in den Kreuzungsbereich) länger als eine Sekunde aufgeleuchtet hat.
Für die Berechnung der Rotlichtdauer kann aber nicht in allen Fällen auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie abgestellt werden. Diese Anknüpfung scheidet etwa dann offensichtlich aus, wenn vor der Lichtzeichenanlage keine Haltlinie angebracht ist. Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wobei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt. Aber auch in Fällen, in denen das Überfahren der Haltlinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander übergehen, etwa weil zwischen beiden Verkehrsvorgängen ein längerer, verkehrsbedingter Halt liegt, kann ein qualifizierter Rotlichtverstoß gegeben sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene - wie hier - noch vor der Lichtzeichenanlage zum Stehen kommt und deren Signale beobachten kann. Schaltet nämlich eine Lichtzeichenanlage auf Rot, nachdem ein Fahrzeugführer zuvor bei Grün die vorgelagerte Haltlinie überfahren hat, so gilt für ihn ab dem Zeitpunkt des Umschaltens das Gebot „Halt vor der Kreuzung”, ohne daß dann noch eine von dem Verkehrsteilnehmer zu beachtende (– weil bereits passierte –) Haltlinie vorhanden ist. Diese Verkehrssituation unterscheidet sich nicht wesentlich von einem Sachverhalt, in dem eine Haltlinie fehlt, so daß für die Berechnung der Rotlichtdauer ebenfalls ein anderer Bezugspunkt (Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder Einfahren in den Kreuzungsbereich) maßgeblich sein muß.
Die gegenteilige Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Köln, wonach bei einer solchen Konstellation grundsätzlich nur ein „einfacher” Rotlichtverstoß möglich sein soll, ist zudem mit dem Schutzzweck der Nr. 34.2 BKatV nicht vereinbar. Wie auch in der Begründung des Bundesrates zur 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 1991 zum Ausdruck kommt (vgl. VkBl. 1991, 702 ff.), will Nr. 34.2 BKatV der bei einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde erhöhten abstrakten Gefährdung der auf das Grünlicht für den Querverkehr vertrauenden Verkehrsteilnehmer Rechnung tragen. Eine solche erhöhte abstrakte Gefährdung ist aber auch dann gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einen Kreuzungsbereich einfährt, obwohl die für seine Fahrtrichtung maßgebliche Lichtzeichenanlage für ihn erkennbar bereits 58 Sekunden Rot zeigt. Unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit ist es ohne Belang, ob die Lichtzeichenanlage in einem solchen Fall bei Überfahren der Haltlinie noch „Grünlicht” oder bereits kurze Zeit „Rotlicht” angezeigt hat.
Scheidet danach aber bei besonderen Verkehrssituationen - etwa wenn es zwischen dem Überfahren der Haltlinie und dem Einfahren in den geschützten Bereich zu einem den sonst einheitlichen Verkehrsvorgang unterbrechenden Halt kommt - die vor einem Lichtzeichen angebrachte Haltlinie als Bezugspunkt für die Berechnung der Rotlichtdauer aus, so kann sich der Fahrzeugführer gegenüber dem Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht schon damit entlasten, daß er die Haltlinie bei Grün überfahren habe. Allerdings bedarf es dann, um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, auch unter Berücksichtigung der indiziellen Wirkung des Regelbeispiels der Nr. 34.2 BKatV der sorgfältigen Prüfung, ob der Fahrzeugführer mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine Pflichten „grob” im Sinne des § 25 StVG verletzt hat, was indes in Fällen, in denen er sein Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage angehalten hat und erst nach längerer Rotlichtdauer in den geschützten Bereich eingefahren ist, regelmäßig zu bejahen sein wird.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Maatz, Tolksdorf, Richter am BGH Dr. Kuckein ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Meyer-Goßner, Solin-Stojanovi[cacute]
Fundstellen
Haufe-Index 540858 |
BGHSt |
BGHSt, 135 |
NJW 1999, 2978 |
NStZ 1999, 512 |
Nachschlagewerk BGH |
DAR 1999, 463 |
MDR 1999, 1262 |
NJ 1999, 660 |
NZV 1999, 430 |
VRS 2000, 50 |
VersR 1999, 1381 |
ZfS 1999, 444 |