Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Außergerichtliche Kostenerstattung bei Rücknahme eines Rechtsmittels
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Aktenzeichen UR II 95/88) |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2132/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 20. September 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7.5.1991 den Antragsgegner verpflichtet, bestimmte Baumängel in seiner im Dachgeschoß gelegenen Wohnung zu beseitigen. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Gerichts wieder zurückgenommen hat. Das Landgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 20.9.1991 dem Antragsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Nach der vom Landgericht zutreffend herangezogenen ständigen Rechtsprechung des Senats hat derjenige, welcher ein Rechtsmittel zurücknimmt, grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; jedoch kann nach den Umständen des Einzelfalls eine andere Kostenentscheidung angemessen sein. So kann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht dem Beschwerdeführer vermittelten Einsicht von der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels beruht (BayObLG WuM 1991, 134).
Hier hat das Landgericht den Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß es sachgerechter sei, nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Zwangsvollstreckungsverfahren überprüfen zu lassen, ob die Baumängel bereits beseitigt seien und ob dies vor oder nach Erlaß des Beschlusses des Amtsgerichts geschehen sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts war dieser Hinweis an den Antragsgegner der Grund für die Zurücknahme seines Rechtsmittels. Das Landgericht hat mit der Begründung davon abgesehen, dem Rechtsmittelführer auch die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, die sofortige Beschwerde sei aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels zurückgenommen worden. Auch sei eine solche Entscheidung geeignet, den Rechts frieden zwischen den Beteiligten zu fördern. Damit ist das Landgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Rücknahme des Rechtsmittels es rechtfertigen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann bei der Kostenentscheidung nicht allein darauf abgestellt werden, ob das Rechtsmittel von vornherein unbegründet war. Im Hinblick auf die allein mögliche rechtliche Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts kann auch der Vortrag der Antragsteller nicht berücksichtigt werden, die angefochtene Entscheidung sei nicht geeignet, den Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu fördern. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu der gegenteiligen Auffassung gelangt.
Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 2 WEG.
Unterschriften
Dr. H, Dr. R, Dr. D
Fundstellen