Entscheidungsstichwort (Thema)
Firma … mit dem Sitz in …, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer. Registergericht
Leitsatz (redaktionell)
Zum formellen und materiellen Prüfungsrecht des Registergerichts bei Anmeldung einer Gesellschaft zum Handelsregister.
Normenkette
FGG § 12; GBO § 18 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 10.06.1991; Aktenzeichen 1 IH T 948/91) |
LG Würzburg (Beschluss vom 23.04.1991) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft werden der Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 10. Juni 1991 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Würzburg vom 23. April 1991 aufgehoben.
Tatbestand
I.
1. Im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg ist die Firma … mit dem Sitz in … eingetragen. Am Stammkapital der Gesellschaft von 100 000 DM waren die beiden Gesellschafter … und … mit Geschäftsanteilen von jeweils insgesamt 50 000 DM beteiligt. Mit notarieller Urkunde vom 19.12.1990 trat der Gesellschafter … seine Geschäftsanteile an den Gesellschafter … ab. In der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom selben Tag wurde der Abtretung dieser Geschäftsanteile zugestimmt; ferner wurde die Satzung geändert. Diese Urkunde wurde von beiden Gesellschaftern und dem beurkundenden Notar unterschrieben.
2. Am 17.1.1991 würde u. a. die Änderung der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Am 23.4.1991 erließ das Registergericht folgende Verfügung:
„Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 3.4.91 wird um Übersendung der vollständigen Urkunde in beglaubigter Abschrift bezüglich der Übertragung der Geschäftsanteile … auf … gebeten (UrNr. …).
Die von Ihnen gefertigte auszugsweise Abschrift genügt nicht. Es ist, sofern die Rückgabe beantragt wird, Sache des Gerichts, die für das Gericht wichtigen Punkte einer Urkunde auszugsweise abzulichten und zu beglaubigen;
Im übrigen bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Gesellschafterversammlung vom 19.12.90.
Der vollständige Wortlaut des Übergabevertrags ist deshalb erforderlich UrkNr. …”
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 10.6.1991 als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die angegriffene Mitteilung der Bedenken und Zweifel des Registergerichts an der Richtigkeit der anzumeldenden Tatsache, deren Mangelhaftigkeit behebbar sei, stelle eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung dar. Sie richte sich inhaltlich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und mache die Erledigung der Anmeldung von der Behebung der angeführten Beanstandung abhängig. Die Beschwerde sei aber unbegründet. Das Registergericht habe ein umfassendes Prüfungsrecht sowohl in förmlicher als auch inhaltlich-sachlicher Hinsicht bezüglich des Eintragungsantrages und des einzutragenden Umstandes. Andererseits müsse dieses Recht sicherlich im Rahmen eines vernünftigen Gebrauchs des pflichtgemäßen Ermessens als eingeschränkt angesehen werden. Die vielfach routinemäßige Anforderung von Urkunden dürfte daher berechtigterweise angreifbar sein, wie hingegen gerade bei berechtigt erscheinenden Zweifeln an der Gesellschaftereigenschaft einer an der Beschlußfassung über die angemeldete Satzungsänderung beteiligten Person dem Registergericht eigene Ermittlungen auch nicht verwehrt sein dürften. Im vorliegenden Streitfall sei aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich, daß der Mitgesellschafter … an der satzungsändernden Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung vom 19.12.1990 (URNr. …) zu einem Zeitpunkt mitgewirkt habe, als die Abtretung seines Geschäftsanteils mit dinglicher Wirkung bereits – nämlich am selben Tag noch vorher – erfolgt gewesen sei (URNr. …). Die Satzungsänderung sei somit durch Mitwirkung eines Nichtberechtigten zustande gekommen. Folglich sei es nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, wenn das Registergericht im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der von ihm zu verfügenden Eintragungsentscheidung Zweifel gehegt und seine Bedenken dem Anmelder mitgeteilt habe. Das gleiche gelte auch insoweit, als die Relevanz dieser unrichtigen Beschlußfeststellung auf Grund der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen verneint werden könnte. Denn es dürfe nicht verkannt werden, daß dies lediglich die sachlich nicht zwingende Unterstellung einer positiven Fallgestaltung darstelle. Wenn die Anteilsabtretung nicht wirksam vorgenommen worden sein sollte und der mitstimmende Mitgesellschafter sich von einer anderen Meinung hätte leiten lassen, wäre möglicherweise die zur Eintragung angemeldete Satzungsänderung nicht zustande gekommen. Die Entscheidung darüber, welche rechtliche Schlußfolgerung nach der vorliegenden Sachlage zu treffen sei, sei jedoch durch die vom Anmelder veranlaßte Vorenthaltung des vollständigen Sachverhalts – der Notar habe die Abtretungsurkunde nur auszugsweise vorgelegt – über j...