Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung. Erteilung der Vollstreckungsklausel an die Wohnungseigentümer
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 677/94) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 18746/95) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Oktober 1995 wird verworfen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde wird auf 10 390,52 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage. Sie macht in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Ansprüche auf Zahlung von Wohngeld gegen den Antragsgegner, der Eigentümer einer Wohnung in dieser Anlage ist, geltend.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.12.1994 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller 10 390,52 DM nebst Zinsen aus gestaffelten Beträgen zu bezahlen; im Wege einstweiliger Anordnung hat es den Beschluß insoweit für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO den Wohnungseigentümern eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses erteilt. Die hiergegen vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 31.3.1995 zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 10.10.1995 der Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluß nicht stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.
II.
1. Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts ist unzulässig.
Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel eines Wohnungseigentumsgerichts findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die Verweisung erfaßt das ganze achte Buch der Zivilprozeßordnung, also auch die Vorschriften über die Vollstreckungsklausel (BayObLG NJW-RR 1986, 564 m. w. N. und KG OLGZ 1991, 64). Gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann der Schuldner gemäß § 732 Abs. 1 ZPO Einwendungen erheben. Hierüber hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 31.3.1995 entschieden. Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde (Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. Rn. 10, Zöller/Stöber ZPO 18. Aufl. Rn. 16 jew. zu § 732). Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts findet nicht statt. Nach § 568 Abs. 2 ZPO, der die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde regelt, ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine weitere Beschwerde nur gegeben, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Für das Verfahren der Erinnerung gegen die Klauselerteilung nach § 732 ZPO sieht das Gesetz die weitere Beschwerde nicht vor (OLG Köln NJW-RR 1992, 632). Damit ist das Rechtsmittel des Antragsgegners als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 25 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).
Unterschriften
Dr. Tilch, Lehr, Dr. Pliester
Fundstellen