Leitsatz (amtlich)
Die Höhe der Honorare oder Gebühren, die für die private Verwaltung eines über 9 Mio. Euro betragenden Vermögens des Betroffenen üblicherweise zu entrichten wären, ist für die Bemessung der Vergütung des Betreuers nicht maßgebend.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4430/01) |
AG Altötting (Aktenzeichen XVII 0218/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 22.2.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für die Betroffene sind Betreuer bestellt. Die Sorge für ihr Vermögen obliegt gem. Beschlüssen des AG vom 22.4. und 12.8.1999 einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer. Diesem bewilligte das AG für die bis 15.12. 2000 wahrgenommenen Betreuergeschäfte Vergütungen aus dem Vermögen der Betroffenen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von jeweils 300 DM.
Auf dieser Basis setzte das AG am 25.10.2001 auch die Vergütung für den Abrechnungszeitraum 18.12.2000 bis 18.6.2001 fest. Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin der Betroffenen hat das LG dem Betreuer mit Beschluss vom 22.2.2002 dagegen nur noch einen Stundensatz von 150 DM zuerkannt.
Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der vom LG zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat die Reduzierung des Stundensatzes wie folgt begründet:
Gemäß der Funktion des § 1 BVormVG als Orientierungshilfe bei der Bemessung des Stundensatzes für die Betreuung bemittelter Betreuter stehe dem Betreuer aufgrund seiner Qualifikation grundsätzlich ein Stundensatz von 60 DM zu. Hier rechtfertige die aus der Art und dem Umfang des zu verwaltenden Vermögens resultierende Schwierigkeit der Betreuergeschäfte jedoch eine Erhöhung dieses Regelstundensatzes. Das Vermögen belaufe sich auf über 9 Mio. Euro und bestehe im Wesentlichen aus einem Anwesen in Bad Reichenhall, aus Schmuck und aus Kapitalvermögen, das auf diversen Bankkonten, in Rentenpapieren und in Aktienfonds angelegt sei. Hieraus beziehe die Betroffene erhebliche laufende Einkünfte. Die Erhaltung des Fondsvermögens trotz der anhaltenden Schwäche auf dem Aktienmarkt sei auf das außergewöhnliche Engagement des Betreuers zurückzuführen. In den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum falle die Überwachung des umfangreichen und mit Steuervorteilen für die Betroffene verbundenen Umbaus ihres Anwesens, nicht dagegen das Ausfindigmachen von Auslandsvermögen. Angemessen sei unter diesen Umständen eine Erhöhung des Stundensatzes auf 150 DM. Eine weitere Erhöhung komme dagegen auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.
2. Die Entscheidung des LG lässt Rechtsfehler nicht erkennen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.).
a) Die Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers ist durch das VormG gem. § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 55 f.; BGH v. 31.8.2000 – XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104 [109] = MDR 2001, 91; OLG Frankfurt RPfleger 2000, 498).
aa) Die Vergütung ist nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte zu bemessen (§ 1836 Abs. 2 S. 2 BGB). Hierbei geht das Gesetz vom Stundensatzsystem aus, d.h. die Vergütung ist aus der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit und einem Stundensatz zu berechnen (vgl. auch § 1 Abs. 1 BVormVG). Dem Umfang der Geschäfte wird dadurch Rechnung getragen, dass der erforderliche Zeitaufwand mit den entsprechenden Stundensätzen abgegolten wird. Für die Bestimmung des angemessenen Stundensatzes sind die beiden anderen Kriterien entscheidend (BGH v. 31.8.2000 – XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104 [114 f.] = MDR 2001, 91; BayObLGZ 1999, 375). Dem Vermögen des Betreuten kommt nur insoweit eineindirekte Bedeutung zu, als es Umfang und Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte beeinflussen kann (BGH v. 31.8.2000 – XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104 [114 f.] = MDR 2001, 91; ebenso OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 196; OLG Brandenburg FGPrax 2001, 73). Den Erfolg der Tätigkeit des Betreuers nennt das Gesetz nicht als Bemessungskriterium. Vielmehr geht es davon aus, dass das Gericht einen Betreuer auswählt, der über die den Bedürfnissen der konkreten Betreuung entsprechenden Fähigkeiten verfügt und dann auch einen diesen Fähigkeiten entsprechenden Stundensatz erhält.
bb) Bei der Bemessung des Stundensatzes kommt nach der Rechtsprechung des BGH den in § 1 Abs. 1 BVormVG für die Vergütung von Betreuern mittelloser Betreuter festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zu. Der Tatrichter darf sie nur überschreiten, wenn die Schwierigkeit der im Abrechnungszeitraum angefallenen Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH v. 31.8.2000 – XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104 = MDR 2001, 91). Eine entsprechende Schwierigkeit kann sich sowohl aus der Höhe und Zusammensetzung des verwalteten Vermögens als auch aus anderen Umständen tats...