Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Erbscheinserteilung. Auslegung eines Testaments
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Auslegung eines Testaments obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz. An dessen tatsächliche Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich gebunden. Es kann daher auch die Beweiswürdigung als Teil der Tatsachenfeststellungen nur in engen Grenzen nachprüfen.
2. Zur Frage der Auslegung einer letztwilligen Verfügung in der der Erblasser seinen Nachlass unter Personengruppen, die er als Erben bestimmt hat, „zu gleichen Teilen” verteilt.
Normenkette
BGB § 2091; FGG §§ 12, 27
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 16.03.1987; Aktenzeichen 5 T 5315/86) |
AG Nördlingen (Aktenzeichen VI 477/84) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 16. März 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 670 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
An 7.9.1984 verstarb in Donauwörth die verwitwete Hausfrau V. J. K. geb. S. (Erblasserin) im Alter von 83 Jahren. Aus ihrer Ehe mit dem im Jahre 1969 verstorbenen Dr. W. K. sind die Kinder I. K. (Beteiligte zu 1) und A. P. geb. K. sowie der am 30.9.1980 verstorbene G. K. hervorgegangen. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder von A. P., die Beteiligten zu 4 und 5 die Kinder von G. K.. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Bank- und Postsparguthaben von insgesamt rund 22.100 DM. Die Beerdigungskosten sollen sich nach den Angaben der Beteiligten zu 1 auf etwa 2.300 DM belaufen haben.
Die Erblasserin hatte am 15.10.1983 folgende eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung errichtet:
„Mein Wille:
Nachlass geht zu gleichen Teilen an meine Tochter I. K. meine Enkelkinder A. und C. K. meine Enkelkinder A. und P. P. Über den beweglichen Nachlass soll meine Tochter Ingeborg entscheiden”
Auf den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1, dem die Beteiligte zu 2 entgegengetreten war, kündigte das Nachlaßgericht des Amtsgerichts Nördlingen – Zweigstelle Donauwörth – mit Beschluß vom 30.5.1986 an, es werde einen Erbschein erteilen, demzufolge die Erblasserin von der Beteiligten zu 1 zu 1/3 und von den Beteiligten zu 2 und 3 sowie den Beteiligten zu 4 und 5 ebenfalls zu 1/3 beerbt worden sei. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hob das Landgericht Augsburg am 18.7.1986 diese Entscheidung auf und wies die Sache zur „anderweiten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Gründe” an das Nachlaßgericht zurück. In den Gründen ist im wesentlichen ausgeführt, daß nach dem Wortlaut des Testaments alle Beteiligten zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt seien. Wenn das Nachlaßgericht von einer anderen Erbeinsetzung ausgehe, habe es seine Amtsermittlungspflicht verkannt. Es hätte nämlich Ermittlungen dazu anstellen müssen, ob sich die Erblasserin vor ihrem Tod über den Sinn ihrer letztwilligen Verfügung geäußert habe. Sollte eine Befragung der Beteiligten oder anderer Personen ergeben, daß die Erblasserin alle Beteiligten zu gleichen Teilen oder ihre Enkel auf einen gemeinschaftlichen Erbteil hätte einsetzen wollen, so müsse diesem Willen entsprechend entschieden werden. Sollte aber der Wille der Erblasserin nicht feststellbar sein, so führe dies nicht zu dem „vom Nachlaßgericht beabsichtigten Erbschein”. Es müsse dann ein Erbschein erteilt werden, der alle Beteiligten als Erben zu gleichen Anteilen ausweise.
Das Nachlaßgericht hat sodann die Beteiligte zu 1 persönlich angehört und E. K., die Mutter der Beteiligten zu 4 und 5, als Zeugin vernommen. Am 2.12.1986 erließ es folgenden „Beschluß”:
Die Erblasserin K. V. J., geb. S. ist beerbt worden aufgrund privatschriftlichen Testaments vom 15.10.1983 von I. K. zu 1/3, A. und C. K. B. zu 1/3 A. und P. P. zu 1/3.
Mit Beschluß vom 16.3.1987 wies das Landgericht Augsburg die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Entscheidung zurück und ordnete an, daß die Beteiligte zu 2 die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 zu erstatten habe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie beantragt, den Beschluß des Landgerichts abzuändern und den Erbschein unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung „zu erlassen”, beziehungsweise, „das Untergericht anzuweisen, den Beschluß entsprechend zu fassen”.
Die übrigen Beteiligten haben sich zu dem Rechtsmittel nicht geäußert.
Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 21.4.1987 die Erteilung eines Erbscheins bewilligt, demzufolge die Erblasserin von der Beteiligten zu 1 zu 1/3 und von den Beteiligten zu 2 bis 5 zu je 1/6 beerbt worden ist; eine Ausfertigung des Erbscheins wurde der Beteiligten zu 1 übersandt.
Entscheidungsgründe
II.
Die mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins zulässige weitere Beschwerde (vgl. BayObLGZ 1982, 236/239 m.w.Nachw.) ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlaßgerichts vom 2.12.1986, bei der es sich offensichtlich um einen w...