Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten im Falle einer Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker.
2. Grundsätzlich keine Ernennung des Alleinerben zum alleinigen Testamentsvollstrecker.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen 16 T 3212/04) |
AG München (Aktenzeichen 67-VI 15483/02) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG München I vom 29.4.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Die am 28.9.2002 im Alter von 56 Jahren verstorbene Erblasserin war geschieden. Die in New York/USA lebende Beteiligte zu 1) ist ihr einziges Kind. Der Beteiligte zu 2) war der Lebensgefährte der Erblasserin.
Mit notariellem Testament vom 25.7.2001 hat die Erblasserin die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin eingesetzt. Dem Beteiligten zu 2) hat die Erblasserin in diesem Testament vermächtnisweise auf Lebenszeit den Nießbrauch an den gesamten zum Nachlass gehörenden Immobilien sowie ihr gesamtes Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, ihr gesamtes bewegliches Vermögen sowie alle sonstigen Versicherungen und Rechte, soweit es sich nicht um Immobiliarvermögen handelt, zugewandt. Außerdem hat die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker ernannt. Für den Fall, dass die Beteiligte zu 1) ausschlagen und ihren Pflichtteil verlangen sollte, setzte die Erblasserin den Beteiligten zu 2) zum Ersatzerben ein.
Das Testament vom 25.7.2001 wurde am 18.10.2002 vom Nachlassgericht eröffnet. Da das Nachlassgericht von der Ladung Beteiligter abgesehen hatte, war zur Eröffnung niemand erschienen. Mit Verfügung vom 6.12.2002, ausgeführt am 3.1.2003, übersandte das Nachlassgericht eine beglaubigte Kopie des Testaments und der Eröffnungsniederschrift an die Beteiligte zu 1. Diese Unterlagen gingen der Beteiligten zu 1) am 21.1.2003 an ihrem Wohnsitz in New York/USA zu.
Am 23.1.2003 sprach die Beteiligte zu 1) bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York vor und erklärte, Einwendungen gegen die Gültigkeit der Ernennung der Person des Testamentsvollstreckers geltend machen zu wollen.
Der Beteiligte zu 2) beantragte am 28.1.2003 bei dem Nachlassgericht, gestützt auf das Testament vom 25.7.2001, die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Beteiligte zu 1) ist dem entgegengetreten. Sie trug mit Schriftsatz vom 26.3.2003 vor, der Beteiligte zu 2) gefährde ihre Vermögensinteressen, da er sich weigere, seiner Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nachzukommen. Sie erwäge, die Erbschaft auszuschlagen und ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen; Voraussetzung hierfür sei jedoch eine umfassende und genaue Information über den Nachlass.
Die Beteiligte zu 1) reichte am 25.6.2003 gegen den Beteiligten zu 2) bei dem LG München I (LG München I - 26 O 11808/03) Klage ein mit dem Antrag, ihr auf der Grundlage des § 2215 BGB umfassend Auskunft über den Nachlass der Erblasserin zu erteilen.
Am 15.7.2003 erklärte die Beteiligte zu 1) beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York in öffentlich beglaubigter Form die Ausschlagung der Erbschaft. Die von dem Generalkonsulat an das Nachlassgericht übersandte Ausschlagungserklärung ist dort am 21.7.2003 eingegangen.
Im Hinblick darauf, dass in dem wegen des Auskunftsverlangens durch die Beteiligte zu 1) bei dem LG München I anhängigen Rechtsstreit 26 O 11808/03 die Rechtsansicht geäußert worden war, spätestens mit der Erhebung der Auskunftsklage sei eine konkludente Annahme der Erbschaft durch die Beteiligte zu 1) erfolgt, erklärte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 9.10.2003, bei dem Nachlassgericht eingegangen am 22.10.2003, die Anfechtung einer eventuellen Erbschaftsannahme.
Mit Schriftsatz vom 12.1.2004 beantragte der Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstrecker die Erteilung eines Erbscheins, demzufolge die Erblasserin von der Beteiligten zu 1) allein beerbt worden ist.
Das Nachlassgericht erteilte mit Beschluss vom 21.2.2004 einen Vorbescheid, in dem es die Erteilung eines Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gem. den Anträgen des Beteiligten zu 2) vom 28.1.2003 und 12.1.2004 ankündigte. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG mit Beschluss vom 29.4.2004 den Beschluss des Nachlassgerichts vom 21.2.2004 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachbehandlung an das Nachlassgericht zurückverwiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner weiteren Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beteiligte zu 1) habe form- und fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft erklärt. § 1943 BGB stehe der Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft nicht entgegen, da in der Erhebung der auf § 2215 BGB gestützten Klage kein...