Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Aktenzeichen UR II 124/84) |
LG München II (Aktenzeichen 2 T 1521/84) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 24. September 1984 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, der Antragsgegner war der Verwalter. In der Eigentümerversammlung vom 29.6.1985 wurde über die Verwalterbestellung für die Jahre 1984/1985 abgestimmt. Das Ergebnis lautete: 45 Stimmen für Verlängerung des Vertrags mit dem Antragsteller; 42 Stimmen für Bestellung eines anderen Verwalters; 10 Stimmenthaltungen.
Der Antragsgegner betrachtete sich als mit Mehrheit wiedergewählt. Die Antragsteller dagegen waren der Meinung, die Stimmenthaltungen seien wie Nein-Stimmen zu zählen. Sie haben beantragt, den Eigentümerbeschluß über die Verwalterbestellung für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß am 29.6.1983 ein Verwalter nicht bestellt worden sei. Nachdem im Laufe des Verfahrens ein neuer Verwalter bestellt worden war, haben die Beteiligten die Hauptsache vor dem Amtsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit der Begründung, der Antragsgegner sei als Verwalter nicht passiv legitimiert gewesen, hat das Amtsgericht sämtliche Verfahrenskosten den Antragstellern auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufgehoben. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, §§ 25, 29, 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 FGG). Sie ist nicht von der Überschreitung einer Beschwerdesumme abhängig; § 45 Abs. 1 WEG und § 20a Abs. 2 i.V. mit § 43 Abs. 1 FGG gelten für die weitere Beschwerde nicht (vgl. BayObLG DWE 1982, 105; Jansen FGG 2. Aufl. § 20a RdNr. 21).
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach Erledigung der Hauptsache sei nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Hinsichtlich der Gerichtskosten sei insbesondere der mutmaßliche Verfahrensausgang bei dessen streitiger Fortsetzung zu berücksichtigen. Dabei genüge eine summarische Prüfung. Es bräuchten nicht alle für den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens bedeutsamen rechtlichen Probleme in allen Einzelheiten gewürdigt zu werden. Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen zu zählen seien, sei in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte streitig. Mit Rücksicht darauf erscheine es billig, die Gerichtskosten gegeneinander aufzuheben.
Für die Verteilung der außergerichtlichen Kosten sei davon auszugehen, daß nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen habe. Ein Grund, hiervon abzuweichen, bestehe nicht. Maßgebliche Verfahrensvorschrift für die erhobenen Anträge sei § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Verfahrensbeteiligte seien gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG sämtliche Wohnungseigentümer und der Verwalter. Es sei sonach nicht gerechtfertigt, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners mit der Begründung aufzuerlegen, dieser sei nicht passiv legitimiert. Hierzu bestehe auch mit Rücksicht auf die materielle Rechtslage kein Anlaß.
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
a) Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt nicht darin, daß es die übrigen Wohnungseigentümer nach Erledigung der Hauptsache am Verfahren nicht beteiligt hat (BayObLG Rpfleger 1976, 291 f.).
b) Da die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des ersten und sodann auch des zweiten Rechtszugs gemäß § 47 WEG zu entscheiden (BayObLGZ 1975, 233/234; Senatsbeschluß vom 3.4.1984 BReg. 2 Z 55/83). Danach bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben; er kann dabei anordnen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise erstattet werden.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann gemäß § 27 FGG Ermessensentscheidungen des Tatrichters nur auf ihre Gesetzmäßigkeit nachprüfen, nämlich darauf, ob er von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat oder ob er von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitenden und damit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1972, 156, 158; Senatsbeschluß vom 2.2.1984 BReg. 2 Z 98/83; je mit weit.Nachw.).
c) Die Entscheidung des Landgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Landgericht ist zu...