Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 UR II 63/82) |
LG Aschaffenburg (Aktenzeichen T 67/84) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. Mai 1984 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers, Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Antragsteller persönlich beim Landgericht telegrafisch eingelegte sofortige weitere Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Wird die sofortige weitere Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Diesen Erfordernissen entspricht das Telegramm, mit dem der Antragsteller sein Rechtsmittel eingelegt hat, nicht. Die Rechtsmitteleinlegung durch Telegramm wird zwar von der Rechtsprechung zugelassen (RGZ 139, 45/47 f. BGHZ 24, 297/300; vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 29 RdNr. 10 und § 21 RdNr. 6, Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 29 RdNr. 27, Zöller ZPO 14. Aufl. § 518 RdNr. 17, je mit weit.Nachw.). Die mit der Zulassung telegrafischer Rechtsmitteleinlegung anerkannte Ausnahme vom Erfordernis eigenhändiger Unterschrift (vgl. BGH NJW 1976, 966/967) führt jedoch nicht dazu, daß die Mitwirkung eines Rechtsanwalts entbehrlich wäre. Soll die Rechtsmitteleinlegung durch Telegramm den Erfordernissen des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG genügen, so muß es von einem Rechtsanwalt herrühren (vgl. BGH VersR 65, 852/853). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller ist nicht Rechtsanwalt. Sein Rechtsmittel muß daher als unzulässig verworfen werden.
2. Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, ihm die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Dagegen besteht kein Anlaß, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, zumal die übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht hervorgetreten sind (§ 47 Satz 2 WEG).
Die mit der Festsetzung der Vorinstanzen übereinstimmende Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 2 WEG.
Unterschriften
Prof. Dr. Odersky, Ansen, Karmasin
Fundstellen