Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostensache betreffend eine Eintragung im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kann in der Regel nicht die Zulassung der weiteren Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage entnommen werden.
Normenkette
KostO § 14 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 162/00) |
AG Landshut (Aktenzeichen 60 T 162/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 20. Juni 2000 wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und als solche im Grundbuch als Eigentümer verschiedener Grundstücke eingetragen. In die Gesellschaft trat die Beteiligte zu 3 ein, wobei die Gesellschafter die Fortführung der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft vereinbarten. Diese Kommanditgesellschaft, die Beteiligte zu 4, beantragte die Berichtigung des Grundbuchs durch ihre Eintragung als Eigentümerin. Das Amtsgericht hat für diese Eintragung mit Kostenrechnung vom 5.8.1999 gemäß §§ 60, 61 Abs. 3 KostO 26 131,90 DM Gebühren angesetzt.
Die Erinnerung der Beteiligten zu 4 gegen diesen Kostenansatz wies das Amtsgericht zurück. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts enthalten als letzten Absatz eine Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen den Beschluß das Rechtsmittel der „sofortigen weiteren Beschwerde” zulässig „ist”.
Die Beteiligten haben weitere Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, dieses Rechtsmittel sei vom Landgericht zugelassen worden. Das Landgericht hat auf Hinweis des Senats mitgeteilt, daß die Rechtsmittelbelehrung versehentlich in den Beschluß aufgenommen worden und hierdurch eine Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nicht beabsichtigt gewesen sei.
II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten ist unzulässig.
1. Die weitere Beschwerde ist in Verfahren, die den Kostenansatz betreffen, nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO nur statthaft, wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage ausdrücklich zugelassen hat. Das ist hier nicht der Fall. Aus der in den landgerichtlichen Beschluß als letzten Absatz aufgenommenen Rechtsmittelbelehrung kann eine Zulassungsentscheidung nicht entnommen werden.
a) Zu der Frage, ob aus einer Rechtsmittelbelehrung auf eine Zulassung des Rechtsmittels durch das erkennende Gericht geschlossen werden kann, wird in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit soweit ersichtlich einhellig die Auffassung vertreten, die Rechtsmittelbelehrung reiche grundsätzlich nicht aus, um die Zulassung eines Rechtsmittels anzunehmen (BVerwGE 71, 73/76; BSG NJW 1957, 728; OVG Hamburg NJW 1961, 1084; VGH Kassel NJW 1961, 92, OVG Münster DÖV 1984, 945/946; ebenso Redeker/v. Oertzen VwGO 13. Aufl. § 132 Rn. 24; Kopp/Schenke VwGO 12. Aufl. § 132 Rn. 32). Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in früheren Entscheidungen ohne nähere Begründung die Ansicht geäußert, eine Rechtsmittelbelehrung könne ausreichend die Absicht des Gerichts erkennen lassen, ein Rechtsmittel zuzulassen (Entscheidungen vom 22.4.1970 Buchholz Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310 § 134 VwGO Nr. 13 und 25.8.1977 NJW 1978, 772). In späteren Entscheidungen hat es einschränkend ausgeführt, dies gelte nur, wenn besondere Anhaltspunkte vorlägen, die ausnahmsweise die Annahme gestatteten, das Gericht habe mit der Rechtsmittelbelehrung die Zulassung des Rechtsmittels aussprechen wollen (BVerwG BayVBl 1988, 216/217; Buchholz 451.53 Fischwirtschaft Nr. 1 = DÖV 1984, 553 insoweit nur LS).
b) Das Bundesarbeitsgericht stellt, ausgehend vom Wortlaut des § 72 Abs. 1 ArbGG, in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob die Zulassung, die auch der Rechtsmittelbelehrung entnommen werden könne, mitverkündet worden sei. Eine nicht verkündete, auch ausdrückliche Zulassung in den Gründen sei unbeachtlich (BAG NJW 1991, 1197). In neueren Entscheidungen läßt es ausnahmsweise auch eine versehentlich nicht verkündete Zulassung wirksam sein (NZA 1995, 596 ff.).
c) Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung könne die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht nicht ersetzen. Die Zulassung könne auch nicht in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO nachgeholt werden, sie müsse sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst eindeutig ergeben (FGPrax 1999, 183; vgl. auch Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. vor §§ 19 bis 30 Rn. 30). Allerdings wird in dieser Entscheidung auch darauf abgestellt, daß die Rechtsmittelbelehrung dort weder Bestandteil des Beschlusses bzw. durch Unterschriften der erkennenden Richter gedeckt war noch aus den Akten ersichtlich war, daß die Beifügung der Rechtsmittelbelehrung auf richterlicher Anordnung beruhte.
d) Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach eine falsche Rechtsmittelbelehrung die Zulassung der weiteren Beschwerde...