Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung von Baumaßnahmen
Verfahrensgang
AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 11/93) |
LG München II (Aktenzeichen 2 T 4871/93) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden die Nummern 1 (soweit sie sich nicht auf die Streitverkündung bezieht) und 3 des Beschlusses des Landgerichts München II vom 30. März 1994 und die Nummern 1 und 7 des Beschlusses des Amtsgerichts Ebersberg vom 20. Juli 1993 aufgehoben.
II. Der gegen den Antragsgegner zu 1 gerichtete Unterlassungsantrag wird abgewiesen.
III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs haben die Antragsteller samtverbindlich 2/5, der Antragsgegner zu 1 2/5 und die Antragsgegner zu 2 samtverbindlich 1/5 zu tragen. Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs haben die Antragsteller samtverbindlich 2/5 und der Antragsgegner zu 1 3/5 zu tragen.
Der Antragsgegner zu 1 hat den Antragstellern außerdem jeweils 1/5 von deren außergerichtlichen Kosten im ersten und zweiten Rechtszug zu erstatten.
V. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner und der Antragsgegner zu 1 jeweils die Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
VI. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus zwei Häusern bestehenden Wohnanlage. Dem Antragsgegner zu 1 gehören zwei gewerbliche Einheiten (Läden). Er vermietete sie zum Betrieb einer Gaststätte an die am Verfahren nicht mehr beteiligten Antragsgegner zu 2. Diese bauten an der Rückseite des Hauses einen Lüftungsschacht an, durchbrachen die Mauer zwischen den beiden Häusern, um eine Verbindung zwischen den Läden herzustellen, sowie die Kellerdecke, durch die sie je zwei 3-5 cm starke Leitungen verlegten. Das Landratsamt hatte den Umbau der Räume in ein Speiselokal genehmigt; die Zustimmung der Antragsteller oder des Verwalters holten die Antragsgegner nicht ein.
In der Eigentümerversammlung vom 13.4.1988 hatten die Wohnungseigentümer über den Antrag des Antragsgegners zu 1, seine Läden zum Betrieb eines Gaststättenbetriebs oder eines Cafes vermieten zu dürfen, abgestimmt. Nach den Feststellungen des Verwalters in der Versammlungsniederschrift ergab die Abstimmung 287,116 Ja-Stimmen, 233,970 Gegenstimmen und 106,263 Enthaltungen. In der Niederschrift heißt es dann weiter:
Da § 19 der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich festlegt „Stimmenthaltungen gelten als vertreten und abgegeben”, war der Antrag somit abgelehnt.
§ 6 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) bestimmt u.a., daß Teileigentum im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu jedem Zweck mit Ausnahme einer Gaststätte genutzt werden darf.
Nach § 7 Abschnitt 2 GO darf gemeinschaftliches Eigentum unbeschadet der Regelung des § 22 WEG nur aufgrund einstimmig gefaßter Beschlüsse verändert werden. Zulässig sind jedoch (Satz 2) bauliche Veränderungen von oder an Wänden und Decken im Innenbereich des Sondereigentums oder zwischen zwei Sondereigentumsbereichen, wie z.B. das Schaffen oder Zumauern von Türen, sofern dem Verwalter die statische Unbedenklichkeit und eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen nachgewiesen werden.
Die Antragsteller haben zunächst beantragt, den Antragsgegnern bei Meidung von Zwangsgeld zu verbieten, das gemeinschaftliche Eigentum weiter zu beeinträchtigen, insbesondere weitere Baumaßnahmen durchzuführen, die das gemeinschaftliche Eigentum und hier insbesondere die Fassade, die Trennmauer zwischen den beiden Häusern oder die Grundmauern betreffen. Weiter haben sie beantragt, den Antragsgegner zu 1 zu verpflichten, den früheren Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums wiederherzustellen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht verpflichteten sich die Antragsgegner zu 2, „nichts an dem Streitgegenstand durchzuführen und durchführen zu lassen”; der Antragsgegner zu 1 erklärte, daß er sich verpflichte, „weder mittelbar noch unmittelbar irgend etwas zu unternehmen oder unternehmen zu lassen, was die Verpflichtung der Antragsgegner zu 2 beeinträchtigen oder unterlaufen könnte”. Die Antragsteller erklärten die Hauptsache hinsichtlich des gegen die Antragsgegner zu 2 gerichteteten Antrags für erledigt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20.7.1993 dem Antragsgegner zu 1 unter Androhung von Zwangsgeld verboten, an dem Anwesen weitere Baumaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum durchzuführen. In Nummer 3 des Beschlusses hat das Amtsgericht festgestellt, daß das Verfahren in bezug auf die Antragsgegner zu 2 in der Hauptsache erledigt sei, und in Nummer 4 den Antragsgegner zu 1 verpflichtet, den bisherigen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums durch Beseitigung des Lüftungsschachts und des Durchbruchs in der Trennmauer zwischen den beiden Gebäuden wiederherzustellen.
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