Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterteilung von Doppelstockgaragen

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Aktenzeichen 3 T 79/94)

AG Forchheim

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 12. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Beteiligten gehören mehrere in der Rechtsform des Teileigentums gebildete Doppelstockgaragen (Duplex-Stellplätze). Bei diesen werden die Stellflächen durch eine Kippvorrichtung angehoben und abgesenkt. Die Beteiligte unterteilte jedes Teileigentum dergestalt, daß mit dem Sondereigentum an jedem der beiden Stellplätze in einer Doppelstockgarage die Hälfte des Miteigentumsanteils der jeweiligen Doppelstockgarage verbunden werden sollte.

Das Grundbuchamt hat den Antrag, die Unterteilung im Grundbuch einzutragen, abgelehnt, da an den einzelnen Stellplätzen der Doppelstockgarage kein Sondereigentum begründet werden könne und dieses Eintragungshindernis nicht behebbar sei. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 12.12.1994 die Erinnerung/Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Zu Recht habe das Grundbuchamt den Antrag, die Unterteilung zu vollziehen, zurückgewiesen. Sondereigentum könne nur an Wohnungen oder sonstigen abgeschlossenen Räumen gebildet werden. Garagenplätze seien nur dann als abgeschlossene Räume anzusehen, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen gekennzeichnet seien. Der Stellplatz auf der mechanischen Hebebühne einer Doppelstockgarage stelle aber keinen „Raum” im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG dar, denn das Raumvolumen über der Stellfläche ändere sich jeweils mit dem Anheben oder Absenken der Hebevorrichtung. Das Grundbuchamt habe Möglichkeiten aufgezeigt, auf welche Weise einzelne Stellplätze einer Doppelstockgarage bestimmten Wohnungseigentümern zugeordnet werden könnten.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Beklagte möchte ihre Teileigentumsrechte unterteilen. Dies ist in entsprechender Anwendung des § 8 WEG in der Weise möglich, daß die bisherigen Raumeinheiten jeweils in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten aufgeteilt werden und mit jeder neu geschaffenen Raumeinheit ein Teil des Miteigentums verbunden wird (BGHZ 49, 250; BayObLGZ 1977, 1). Neues Teileigentum kann jedoch nur dann entstehen, wenn mit jedem Miteigentumsanteil ein sondereigentumsfähiger Raum im Sinn des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 WEG verbunden wird. Unter „Räumen” versteht das Wohnungseigentumsgesetz „Räume eines Gebäudes”, wie sich aus § 1 Abs. 1, 3 WEG ergibt. Nur in sich abgeschlossene Räume können Gegenstand des Sondereigentums sein (§ 8 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG). Vom Erfordernis der Abgeschlossenheit sieht das Gesetz für Garagenstellplätze eine Ausnahme vor. Diese gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Nur Einzelstellplätze auf dem Boden der Tiefgarage erfüllen die Voraussetzungen dieser Bestimmung, nicht jedoch einzelne Stellplätze einer Doppelstockgarage.

b) Unter „Raum” im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes ist der lichte Raum in einem Gebäude vom Boden bis zur Decke zu verstehen. Bei einer Doppelstockgarage ist dieser lichte Raum nicht getrennt. Er wird von beiden Parkern gemeinsam benutzt. Die Eisenkonstruktion, die eine untere und eine obere Parkebene hat, schafft in der lichten Höhe nicht zwei in sich begrenzte Räume. Vielmehr bewirkt die Kippvorrichtung, daß beide Parker den Raum zwischen Boden und Decke in einem bestimmten Mittelbereich abwechselnd je für sich in Anspruch nehmen. Damit fehlt eine klare Trennung des Raumes zwischen Boden und Decke, so daß der einzelne Stellplatz nicht als sondereigentumsfähiger Raum eines Gebäudes, sondern nur als Teil einer dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Doppelstockgarage dienenden beweglichen Einrichtung anzusehen ist (vgl. BayObLGZ 1974, 466/470).

In Rechtsprechung und Schrifttum wird dementsprechend die Begründung von Sondereigentum an einzelnen Stellplätzen einer Doppelstockgarage überwiegend nicht für möglich gehalten (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1978, 85 f.; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 5 Rn. 17; Palandt/Bassenge BGB 54. Aufl. § 3 WEG Rn. 8; Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. § 3 WEG Rn. 34; Henkes/Niedenführ/Schulze WEG 2. Aufl. § 3 Rn. 21, § 5 Rn. 10; Bärmann/Pick WEG 13. Aufl. § 3 Rn. 8; Noack Rpfleger 1976, 5 f.). Die Gegenmeinung (Haegele/Schöner/Stöber GBR 10. Aufl. Rn. 2836, 204; MünchKomm/Röll BGB 2. Aufl. § 3 WEG Rn. 34; Linderhaus MittRhNotK 1978, 86 ff.; Sauren MittRhNotK 1982, 213 ff.; Gleichmann Rpfleger 1988, 10 ff.; vgl. auch OLG Hamm MittRhNotK 1982, 218 ff.; Frank MittBayNot 1994, 512), nimmt eine räumliche Umgrenzung bei der Doppelstockgarage durch die Eisenvorrichtung an und geht davon aus, der Gesetzgeber habe in § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG auch die Raumeigenschaft fingieren wollen (vgl. Gleichmann aaO); die...

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