Normenkette

§ 3 Abs. 2 WEG, § 5 Abs. 1 WEG, § 8 WEG

 

Kommentar

An den Stehplätzen einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung (Hebebühne) kann Sondereigentum nicht begründet werden. Insoweit fehlt den einzelnen Stellplatzflächen die Raumeigenschaft. § 3 Abs. 2 S. 2 WEG ist auf die beiden separaten Stellplatzflächen nicht anwendbar (anders als bei ebenerdigen Einzelstellplätzen auf dem Boden einer Tiefgarage). Die Hebebühnen-Eisenkonstruktion, die eine untere und eine obere Parkebene besitzt, schafft in lichter Höhe nicht zwei in sich begrenzte Räume, so dass hier eine klare Trennung zwischen Boden und Decke fehlt Der einzelne Stellplatz ist damit nur als Teil einer dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Doppelstockgarage dienenden beweglichen Einrichtung anzusehen (vgl. BayObLGZ 74, 466/470). Der Senat folgt hier der überwiegenden Rechtsmeinung (OLG Düsseldorf, Weitnauer, Palandt-Bassenge, Soergel/Stümer, Henkes/Niedenführ/Schulze, Bärmann/Pick, Noack).

Die Gegenmeinung ist abzulehnen (Haegele, Schöner/Szöber, Röll im Münchner Kommentar, Linderhaus, Sauren, Gleichmann, OLG Hamm, Frank). Entgegen der Meinung von Gleichmann habe der Gesetzgeber insoweit auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG hier die Raumeigenschaft fingieren wollen. Auch sei ein Vergleich mit Stellplätzen auf einem nicht überdachten Oberdeck eines Gebäudes nicht stichhaltig (hier Sondereigentumsfähigkeit bejaht durch OLG Frankfurt und LG Braunschweig). Vgl. auch die "Car-Port"-Entscheidung des BayObLG (RPfI. 86, 217/218).

Somit kann bei Doppelstockgaragen mit Kippvorrichtung Sondereigentum nur hinsichtlich der gesamten Doppelstockgarage gebildet werden. Die beiden Stellplätze können dann in Form von Bruchteilseigentum an diesem Gesamtteileigentum mit einer Benutzungsregelung nach § 1010 BGB verselbständigt oder auch über eine Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen werden (BayObLGZ 1994, 195/197).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 09.02.1995, 2Z BR 4/95= BayObLG Z 1995, Nr. 11 = WE 12/95, 380)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

[Vgl. auch OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 22.03.1999, 3 Wx 14/99mit krit. Anm.; Hebebühnentechnik als zwingendes GE?]

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