Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 14125/94) |
AG München (Aktenzeichen UR II 401/91) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 30. Dezember 1994 aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldner gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 4. Juli 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß gegen jeden Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld von 5 000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 DM Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft festgesetzt wird.
III. Die Vollstreckungsschuldner haben die Kosten der sofortigen und der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
IV. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vollstreckungsgläubiger sind Wohnungseigentümer, die Vollstreckungsschuldner Teileigentümer in einer Wohnanlage.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Landgerichts vom 16.2.1993 wurde gegen die Vollstreckungsschuldner folgendes Verbot erlassen:
Den Antragsgegnern wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 200 000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die Teileigentumseinheiten … außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten und über die nachfolgend beschriebene Einschränkung hinaus als Gaststätte zu nutzen oder nutzen zu lassen.
Die zulässige Nutzung innerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten beschränkt sich darauf, Getränke auszuschenken und kleine Gerichte im Sinne der bis 7.5.1991 gültigen Konzession („erwärmte Fertiggerichte, kalter Imbiß …”) zu reichen. Der Betrieb im Vorgarten ist generell unzulässig.
Mit Beschluß vom 4.7.1994 hat das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger gegen jeden Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 10 000 DM, ersatzweise 20 Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.12.1994 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag wegen fehlenden Verschuldens der Antragsgegner abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
a) Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, weil Ausgangsgericht gemäß § 890 Abs. 1 ZPO das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLGZ 1988, 440/441).
b) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels nach § 45 Abs. 3 WEG, § 568 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO liegen vor; insbesondere ist in der Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten. Den Vollstreckungsgläubigern als den Gegnern der beim Landgericht erfolgreichen Vollstreckungsschuldner ist wegen der sie beschwerenden abändernden Entscheidung die dritte Instanz eröffnet (Zöller/Gummer ZPO 19. Aufl. § 568 Rn. 7).
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
a) Ein Vollstreckungstitel, durch den es wie hier einem Teileigentümer untersagt wird, sein Teileigentum in bestimmter, näher dargelegter Weise als Gaststätte zu nutzen, ist auch dann nach § 890 ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken, wenn der Teileigentümer seine Räume verpachtet hat und der Vollstreckungsschuldner Maßnahmen gegen den Pächter ergreifen muß, um seiner Unterlassungsverpflichtung nachzukommen (BayObLG WuM 1991, 315).
b) Die Voraussetzungen eines Ordnungsmittelbeschlusses (vgl. Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 890 Rn. 5) nach § 45 Abs. 3 WEG, § 890 ZPO liegen vor.
(1) Die Vollstreckungsgläubiger haben den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels gestellt.
(2) Die Zwangsvollstreckung ist zulässig.
Der Titel wurde zugestellt, eine vollstreckbare Ausfertigung wurde erteilt (§ 45 Abs. 3 WEG, §§ 750, 724 ZPO).
Im Wohnungseigentumsverfahren findet entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung nur aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen statt (§ 45 Abs. 3 WEG). Die zu vollstreckende Entscheidung des Landgerichts vom 16.2.1993 ist mit Erlaß der Senatsentscheidung vom 23.4.1993 am 10.5.1993 rechtskräftig geworden; erst ab diesem Zeitpunkt war somit die Zwangsvollstreckung zulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Der in dem Teileigentum der Vollstreckungsschuldner geführte gastronomische Betrieb ist zwar am 31.7.1994 geschlossen worden. Die beanstandete Zuwiderhandlung wurde aber bereits im Jahr 1993 begangen. Die Festsetzung und auch die Vollstreckung eines Ordnungsmittels scheitert nicht daran, daß die Zuwiderhandlung vor dem Zeitpunkt begangen worden ist, zu dem der Unterlassungsanspruch durch Schließung der Gaststätte gegenstandslos geworden ist. Das Ordnungsgeld ist nämlich nicht nur eine Maßnahme, die den Schuldner zur Befolgung des Unterlassungsanspruchs anhalten soll, sondern hat auch bestrafenden Charakter (BVerfG NJW 1991, 3139; MünchKomm/Schilken ...