Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 854/91) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 10575/94) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Dezember 1995 werden zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Landgerichts München I in Nr. II und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 13. Mai 1994 in Nr. V dahin abgeändert, daß die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die im Spitzbodenausbau des 5. Obergeschosses von Süden nach Norden verlaufende Trennwand zu beseitigen; außerdem wird ihr geboten, die Trennwand im Fall ihrer Neuerrichtung so herzustellen, daß sie an der entsprechenden Stelle aufgemauert wird, an der die Trennwand im 4. Obergeschoß nach dem Aufteilungsplan zu stehen hat.
III. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge hat die Antragsgegnerin zu tragen, von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jedoch die Hälfte und von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein Viertel als Gesamtschuldnerin mit den weiteren Beteiligten. Die Antragsgegnerin hat drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Antragsteller zu erstatten, davon ein Viertel als Gesamtschuldnerin mit den weiteren Beteiligten. Darüber hinaus sind außergerichtliche Kosten in keinem Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 48 300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die nach der Jahrhundertwende errichtet und an der im Jahr 1983 Wohnungseigentum begründet wurde.
Dem Antragsteller gehört die im 4. Obergeschoß gelegene, im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichnete Wohnung. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der benachbarten im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichneten Wohnung. Die jeweiligen Wohnungseigentümer dieser Wohnungen sind nach der Gemeinschaftsordnung berechtigt, „die über ihren Wohnungen gelegenen Teile des Spitzspeichers ausschließlich zu nutzen” und auszubauen.
Die Beteiligten streiten darum, welche Rechtsfolgen sich aus tatsächlichen baulichen Abweichungen vom Aufteilungsplan ergeben, die sich zugunsten der Antragsgegnerin auswirken.
Bereits vor Entstehung des Wohnungseigentums wurde ein von der Wohnung der Antragsgegnerin aus begehbarer, etwas mehr als 1 m²großer, nach Westen in den Bereich der Wohnung des Antragstellers hineinragender Raum als Einbauschrank ausgebaut. Nach dem Aufteilungsplan gehört dieser Raum jetzt zur Wohnung Nr. 16.
Der verstorbene Ehemann der Antragsgegnerin, dessen Gesamtrechtsnachfolgerin sie geworden ist, bezog nach Entstehung des Wohnungseigentums einen nach dem Aufteilungsplan zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Vorraum zu seiner Wohnung durch Versetzen der Wohnungseingangstüre in seine Wohnung mit ein. Dem Antragsteller ist es dadurch nicht möglich, aufteilungsplangemäß in die Abmauerung auf der Westseite dieses Vorraumes eine Eingangstüre zu seiner Wohnung zu setzen.
Gleichfalls nach Entstehung des Wohnungseigentums wurden vom Ehemann der Antragsgegnerin im Zuge des Spitzbodenausbaus im 5. Obergeschoß verschiedene Trennwände zu anderen Sondernutzungsbereichen gesetzt. Die von Westen nach Osten verlaufende Trennwand ist mit ihrer dachraumseitigen Außenwand rechnerisch um 0,44 m, nach dem Vorsprung um 1,655 m nach Norden in den Dachraum gegenüber der darunter liegenden Außenwandkante verschoben. Dies führt dazu, daß es zu einer Einschnürung des Durchgangsbereichs von der Einschubtreppe zum Dachraumbereich über der Wohnung Nr. 16 kommt. Die von Norden nach Süden verlaufende Trennwand zwischen den Sondernutzungsbereichen der Wohnung Nr. 15 und der Wohnung Nr. 16 im 5. Obergeschoß steht zwar bündig auf der darunter im 4. Obergeschoß liegenden Wohnungstrennwand auf. Die Trennwand im 4. Obergeschoß ragt aber, wenn man vom Aufteilungsplan ausgeht, nach der Behauptung des Antragstellers um etwa 16 cm in seine Wohnung hinein; in gleicher Weise ist folglich die Nord-Süd-Trennwand im Dachgeschoß verschoben.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 13.5.1994 antragsgemäß die Antragsgegnerin verpflichtet,
- an den Antragsteller den im Aufteilungsplan eingezeichneten und von der Antragsgegnerin als Einbauschrank benutzten Raum herauszugeben und zu dulden, daß der Antragsteller insoweit den östlichen Zugang zu seiner Wohnung verschließt,
- die im Eingangsbereich zur Wohnung Nr. 15 im 4. Obergeschoß unmittelbar am Zugang zum Treppenhaus errichtete Wohnungseingangstüre zu entfernen und dem Antragsteller zu gestatten, daß er in die Abmauerung auf der Westseite des südlich der Wohnungseingangstüre gelegenen Vorraums eine Türe als Wohnungseingangstüre zu seiner Wohnung einbaut,
- die im 5. Obergeschoß nördliche, von Westen nach Osten verlaufende Trennwand des Ausbaus in voller Länge zu entfernen und im Fall der Neuerrichtung dieser Trennwand sie in ihrem West-Ost-Verlauf in ihrer nördlichen Abgrenzung bündig auf...