Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Feststellung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 483/90) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 22689/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. April 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.762 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Die Antragstellerin erwarb das Wohnungseigentum Nr. 3 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 11.7.1989. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin für eine Nachforderung in Höhe von 3.762 DM aus der Jahresabrechnung 1988 bezüglich dieses Wohnungseigentums haftet.
In der Eigentümerversammlung vom 22.3.1989, in der die Gesamtjahresabrechnung 1988 und die Einzelabrechnungen vorlagen, berichtete der Versammlungsleiter zu dem Tagesordnungspunkt „Jahresabrechnung 1988” u. a., daß die Zwangsverwaltung für das Wohnungseigentum Nr. 3 seit 27.6.1988 angeordnet sei, das laufende Hausgeld zwar bezahlt werde, aber noch eine offene Restschuld in Höhe von 4.449 DM bestehe. Die Wohnungseigentümer faßten daraufhin folgende Beschlüsse:
Die Verwaltung wird einen Grundbuchauszug einholen. Dr. … soll eine Sicherungshypothek eintragen lassen und bei … Erkundigungen einholen. …
Die Jahresabrechnung 1988 wird nicht beschlossen.
Die berechneten Nachforderungen aus der Abrechnung 1988 werden zum 1.5.1989 fällig gestellt. Diese Fälligkeitsregelung berührt einen bereits eingetretenen Verzug aufgrund rückständiger Hausgeldvorauszahlungen nicht. Eigentümer, die dem Lastschriftverfahren angeschlossen sind, werden automatisch zum 1.5.1989 mit einer eventuellen Nachforderung belastet. Eventuelle Guthaben werden mit Verrechnungsscheck mit dem Protokoll zurückgegeben.
Anschließend wurde dem Verwaltungsbeirat und dem Verwalter Entlastung erteilt.
In der Eigentümerversammlung vom 7.8.1989 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
Die Jahresabrechnung 1988 wird beschlossen.
Die bereits am 2.2.1989 aufgestellte Einzelabrechnung bezüglich des Wohnungseigentums Nr. 3 wies einen Schuldensaldo von 5.151 DM auf und lautete auf den Namen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin.
Da die Verwalterin der Auffassung war, daß aus einer Einzelabrechnung nur gegen den Wohnungseigentümer gerichtlich vorgegangen werden könne, der dort auch mit seinem Namen bezeichnet sei, und da sie sich weiter nicht darüber im klaren war, ob in dem Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 7.8.1989 hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist, daß auch über die Einzelabrechnungen beschlossen worden ist, hielt sie nach dem inzwischen eingetretenen Eigentümerwechsel beim Wohnungseigentum Nr. 3 eine erneute Beschlußfassung über die dieses Wohnungseigentum betreffende Einzelabrechnung für erforderlich. Unter Berücksichtigung seither eingegangener Zahlungen stellte sie eine neue Einzelabrechnung auf, die eine offene Restschuld von 3.762 DM auswies.
Die Wohnungseigentümer faßten am 2.5.1990 folgenden Beschluß:
Die Eigentümergemeinschaft hebt den bisherigen Beschluß über die Einzelabrechnung … (= Einzelabrechnung für das Wohnungseigentum Nr. 3) für das Jahr 1988 auf und beschließt die Einzelabrechnung 1988 für diese Wohnung in der dem Eigentümer … (= Antragstellerin) mit Schreiben vom 8.1.1990 versandten Fassung (= geschuldeter Restbetrag von 3.762 DM).
Am 18.6.1990 hat die Antragstellerin die Feststellung beantragt, daß der Eigentümerbeschluß vom 2.5.1990 nichtig sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5.11.1990 den Antrag abgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.4.1991 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. In dem Verfahren war gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 die Verwalterin zu beteiligen. Es kann offen bleiben, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auch die Verwalterin wirksam vertreten hat, denn diese hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren Gelegenheit zur Mitwirkung. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß sie das Verfahren stillschweigend genehmigt hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 5 ZPO).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein Eigentümerbeschluß sei nichtig, wenn er gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoße. Beides sei hier nicht der Fall.
Wohngeld schulde derjenige, der zur Zeit der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung Wohnungseigentümer sei. Bei einem Eigentümerwechsel müsse somit unter Umständen ein Wohnungseigentümer Wohngeld für einen Zeitraum bezahlen, in dem er noch nicht Eigentümer gewesen sei. Die Vorschrift des § 56 Satz 2 ZVG stehe dem nicht entgegen.