Leitsatz (amtlich)

Keine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betreuervergütungssachen.

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 15.03.2004; Aktenzeichen 5 T 255/02)

AG Obernburg a.M. (Aktenzeichen XVII 81/00)

 

Tenor

I. Die außerordentliche weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Aschaffenburg vom 15.3.2004 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der außerordentlichen weiteren Beschwerde wird auf 6.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Für die Betroffene ist seit 26.5.1997 der Beschwerdeführer zum ehrenamtlichen Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Entscheidung über Wohnungsangelegenheiten und Vertretung ggü. Gerichten und Behörden sowie seit 13.11.1997 zusätzlich für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung bestellt. Am 9.10.2002 stellte er den Antrag, ihm für seine Betreuertätigkeit im Zeitraum 26.5.1997 bis 30.9.2002 eine Aufwandsentschädigung von 10.500 Euro zu bewilligen. Das AG bewilligte am 9.12.2002 eine Vergütung von 4.000 Euro und wies den Antrag im Übrigen zurück.

Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das LG am 15.3.2004 zurückgewiesen. Eine sofortige weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Mit seiner außerordentlichen weiteren Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss.

II. Das Rechtsmitttel ist unzulässig. Nach § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG ist gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, welche die Bewilligung oder Ablehnung einer Vergütung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1836 Abs. 1 und Abs. 3 BGB betreffen, die sofortige weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das LG sie zugelassen hat. Der Senat ist an die Entscheidung des LG, das eine Zulassung ausdrücklich abgelehnt hat, gebunden (vgl. BayObLGZ 1999, 121 [122]; BayObLGZ 2002, 369 [371] m.w.N.).

Gegen die Entscheidung des LG, die weitere Beschwerde nicht zuzulassen, findet eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statt. Zwar wurde in der Vergangenheit bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn Verfahrensgrundrechte, insb. das rechtliche Gehör, verletzt wurden oder eine sonstige greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGH v. 8.10.1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372 = MDR 1993, 80; BayObLG v. 8.10.1997 - 3 Z BR 384/97, NJW-RR 1998, 1047). Mit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes am 1.1.2002 hat sich die Rechtslage geändert. Die neu eingeführte Vorschrift des § 321a ZPO sieht bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Abhilfemöglichkeit für das erkennende Gericht vor. Aus § 321a ZPO ist der allgemeine Gedanke entwickelt worden, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine Abhilfe durch das erkennende Gericht möglich ist. Eine derartige Abhilfemöglichkeit schließt eine Anfechtung mit einer außerordentlichen Beschwerde aus (BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 = BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577; v. 23.7.2003 - XII ZB 91/03, BGHReport 2003, 1367 = MDR 2003, 1432 = NJW 2003, 3137; BVerwG NJW 2002, 2657); dies gilt auch im Bereich der Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG v. 8.10.1997 - 3 Z BR 384/97, NJW-RR 1998, 1047; Beschl. v. 27.6.2003 - 3Z BRH 2/03; KG Rpfleger 2004, 52). Zwar hat das BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvu 1/02, BVerfGE 107, 395 ff. = MDR 2003, 886) entschieden, die außerordentlichen Rechtsbehelfe genügten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsklarheit nicht, und hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.12.2004 eine Neuregelung zu finden. Bis zu diesem Zeitpunkt aber hat es die bisherige Rechtsprechung und Praxis noch gebilligt, so dass kein Anlass besteht, von der dargestellten Rechtsprechung abzuweichen.

In der Sache selbst ist auf den Senatsbeschluss vom 31.3.2004 (BayObLG, Beschl. v. 31.3.2004 - 3Z BR 250/03, BayObLGZ 2004, 78 = BayObLGReport 2004, 303) hinzuweisen, der sich mit den Grundsätzen der Vergütungsfestsetzung für ehrenamtliche Betreuer und deren Überprüfung befasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1216664

BtPrax 2004, 243

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