Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Abrechnung von Heizöl
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 30.04.1990; Aktenzeichen 14 T 852/90) |
AG Hersbruck (Entscheidung vom 12.01.1990; Aktenzeichen UR II 41/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 12. Januar 1990 wie folgt abgeändert werden:
1. Der Eigentümerbeschluß vom 22. Mai 1989 über die Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1986 und 1987 (TOP 2 a) wird hinsichtlich des Postens „Rechts- und Gerichtskosten” sowie hinsichtlich der zum 31. Dezember 1987 ausgewiesenen Forderung der Wohnungseigentümer gegen den Antragsteller für ungültig erklärt; ferner werden die Eigentümerbeschlüsse vom 22. Mai 1989 über die Entlastung des Verwalters (TOP 2 b) und des Verwaltungsbeirats (TOP 2 c) für die Wirtschaftsjahre 1986 und 1987 für ungültig erklärt.
2. Im übrigen werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten in allen Rechtszügen haben der Antragsteller 9/10 und die Antragsgegner zu 1 als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen.
Der Antragsteller hat 2/3 der den Antragsgegnern zu 1 im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluß des Landgerichts wird zurückgewiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 65 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, die Antragsgegner zu 1 und die weitere Beteiligte zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 2 war bis 30.9.1988 Verwalter.
§ 11 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet wie folgt:
Die Lasten werden nach Maßgabe des jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplanes für den einzelnen Wohnungseigentümer berechnet und sind als „Hausgeld” in monatlichen Raten zu bezahlen. Es wird nach Wohnflächengröße auf jeden Wohnungseigentümer umgelegt, mit Ausnahme der Kosten für Heizung einschließlich Warmwasseraufbereitung; diese werden gemäß Abs. 4 umgelegt. Das Hausgeld ist spätestens bis zum dritten Werktag jeden Monats im Voraus bar und kostenfrei auf das Hausgeldkonto zu bezahlen.
§ 11 Abs. 4 GO bestimmt, daß die Warmwasserkosten entsprechend dem gemessenen Verbrauch abgerechnet werden und die Heizkosten, sofern keine Verbrauchszähler eingebaut sind, nach der Nutzfläche der einzelnen Wohnungen, im übrigen zur Hälfte nach der Wohnfläche und zur anderen Hälfte nach dem gemessenen Verbrauch.
Die §§ 19, 20 GO lauten wie folgt:
§ 19
Nutzung der Kfz-Stellplätze sowie des Garagenhofes
1) Die in beiliegendem Lageplan gelb eingezeichneten 18 Kfz-Stellplätze stehen dem Inhaber des Miteigentumsanteils Nr. 61, verbunden mit der hierzu gehörenden Garage, im Aufteilungsplan mit Nr. 61 bezeichnet, zur ausschließlichen Nutzung zu.
2) Die im beiliegenden Lageplan rot eingezeichnete Hoffläche steht ausschließlich den Eigentümern der Garagen und jeweiligen Inhabern der Sondernutzungsrechte an den Kfz-Stellplätzen zur gemeinschaftlichen Nutzung zu.
§ 20
Lastentragung für Garagen und Kfz-Stellplätze mit Hoffläche
1) Die gemeinschaftlichen Kosten für die Garagen werden von den Miteigentümern der Garagen gleichmäßig, also zu je ein Elftel, die gemeinschaftlichen Kosten für die Kfz-Stellplätze von den Inhabern der Sondernutzungsrechte an diesen gleichmäßig, also zu je ein Achtzehntel, die Kosten für die Hoffläche von den Eigentümern der Garagen und den Inhabern der Sondernutzungsrechte an den Kfz-Stellplätzen ebenfalls gleichmäßig, also zu je ein Neunundzwanzigstel getragen.
2) Soweit die allgemeinen Grundstückskosten durch das Vorhandensein der Garagen und Kfz-Stellplätze eine Erhöhung erfahren, wird der Verwalter den Mehrbetrag auf die Eigentümer der Garagen und die Inhaber der Kfz-Stellplätze unter entsprechender Anwendung des in Ziffer 1) festgelegten Schlüssels umlegen.
Der Antragsteller hat beantragt, die am 22.5.1989 zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten (TOP) gefaßten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären:
TOP 2 a Genehmigung der Jahresabrechnungen 1986 und 1987
TOP 2 b Entlastung des Verwalters für die Wirtschaftsjahre 1986 und 1987
TOP 2 c Entlastung des Verwaltungsbeirats für die Wirtschaftsjahre 1986 und 1987
TOP 4 b Genehmigung des Wirtschaftsplans 1989/1990
TOP 5 Künftige Umlegung der Wasserkosten für die Außenanlagen nach der Größe der Wohnflächen
TOP 6 a Verwendung der Waschgeld-Einnahmen für Stromkosten sowie Reparaturen und Neuanschaffungen, im übrigen Zuweisung zur Instandhaltungsrücklage.
Das Amtsgericht hat am 12.1.1990 den Eigentümerbeschluß zu TOP 2 a über die Jahresabrechnung 1987 in zwei Punkten und die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 b und TOP 2 c in vollem Umfang für ungültig erklärt; im übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat die sofo...