Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 17.09.1992; Aktenzeichen 5 T 257/92) |
AG Cham |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 17. September 1992 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte ist Mieter des Anwesens, das auf dem eingangs genannten Grundbuchblatt gebucht ist. Auf demselben Grundbuchblatt ist unter der lfd. Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses ein weiteres Grundstück aus einem anderen Grundbuchbezirk gebucht.
Auf den Antrag des Beteiligten, ihm als Mieter des Anwesens Einsicht in das gesamte Grundbuch zu erteilen, erteilte der Urkundsbeamte des Grundbuchamts Ablichtungen vom Bestandsverzeichnis und von den Abteilungen I und II, jeweils ohne die Eintragungen hinsichtlich der Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses.
Das Begehren des Beteiligten auf Ablichtungen auch vom weiteren Inhalt des Grundbuchs hat der Grundbuchrichter mit Beschluß vom 25.8.1992 abgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten, in der er vortrug, er benötige Kenntnis von dem gesamten Grundbuchinhalt zur Rechtsverteidigung gegen eine Mieterhöhungsklage, hat das Landgericht mit Beschluß vom 17.9.1992 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Beteiligte habe kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das gesamte Grundbuch über das Bestandsverzeichnis und die Abteilungen I und II des von ihm gemieteten Anwesens hinaus dargelegt. Ein berechtigtes Interesse ergebe sich auch nicht aus dem Rechtsstreit zwischen dem Beteiligten und dem Vermieter über dessen Mieterhöhungsverlangen. Denn die Berechtigung des Vermieters, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu verlangen, sei unabhängig vom Inhalt des Grundbuchs. Ob die verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspreche, hänge nicht von den dinglichen Belastungen des Grundstücks ab.
Es sei auch nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht der eingetragenen Grundstückseigentümerin vor der Entscheidung über weitere Grundbucheinsicht an den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt habe. Dies sei jedenfalls nicht untersagt. Ob es geboten sei, könne offen bleiben.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 12 Abs. 2 GBO kann nur derjenige eine Grundbuchabschrift verlangen, der zur Einsicht des Grundbuchs berechtigt ist. Die Einsicht des Grundbuchs ist gemäß § 12 Abs. 1 GBO jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Insoweit ist anerkannt, daß „berechtigtes Interesse” nicht das Vorliegen eines bereits bestehenden „rechtlichen Interesses” voraussetzt. Andererseits genügt auch nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Vielmehr ist die Grundbucheinsicht dann zu gewähren, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt ist. Demnach kann auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen (BayObLG JurBüro 1984, 1081 f. mit weit. Nachw.; BayObLG BWNotZ 1991, 144).
Das Einsichtsrecht ist die notwendige Folge des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und der hieran geknüpften Vermutungen (§§ 891–893 BGB). Dies macht es zwar einerseits erforderlich, das Grundbuch in weitgehendem Maße der Einsicht durch die am Rechtsverkehr Teilnehmenden zu unterwerfen (BGHZ 80, 126/128). Andererseits ist das Einsichtsrecht nicht unbeschränkt. Da dem eingetragenen Grundstückseigentümer gegen die Gewährung der Grundbucheinsicht an einen Dritten ein Beschwerderecht nicht zusteht (BGH a.a.O. mit Nachw.), ist das Grundbuchamt gehalten, die Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Grundbucheinsicht in jedem Einzelfall genau nachzuprüfen, um Einsichtnahmen zu verhindern, durch die das schutzwürdige Interesse Eingetragener daran verletzt werden könnte, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren (BayObLG a.a.O.; BayObLG JurBüro 1983, 1383 mit weit. Nachw.).
b) Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen dem Beteiligten im gebotenen Umfang Einsicht in das Grundbuch gewährt; darüber hinaus ist kein berechtigtes Interesse des Beteiligten erkennbar.
Insbesondere ergibt sich aus dem Mietverhältnis des Beteiligten hinsichtlich des betroffenen Grundstücks und aus dem Verlangen des Vermieters nach Erhöhung des Mietzinses kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch hinsichtlich eines anderen Grundstücks des Vermieters, das lediglich aus Gründen der Vereinfachung nach § 4 Abs. 1 GBO auf demselben Grundbuchblatt gebucht ist. Selbst wenn ein solches Grundstück an das gemietete Anwesen angrenzen sollte, könnte ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch nicht bejaht werden, weil aus ihm nur die rechtlichen Verhältnisse des Nachbargrundstücks ersichtlich sind, nicht a...