Leitsatz (amtlich)
Die Vergütung für den Zeitaufwand eines Betreuers vor dem 1.1.1999 bestimmt sich nach § 1836 BGB a.F.; Vermögen des Betreuten bleibt zu berücksichtigen.
Normenkette
BtÄndG Art. 5 Abs. 2; BGB § 1836
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 09.12.1998; Aktenzeichen 43 T 338/98) |
AG Schweinfurt (Aktenzeichen XVII 1275/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 9. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 31.5.1994 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beschwerdeführer zum Betreuer des Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögens sorge, Aufenthaltsbestimmung und ärztliche Behandlung. Der Betreuer, ein Vetter des Betroffenen, führt die Betreuung ehrenamtlich. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.1998 beantragte er die Bewilligung einer Vergütung von 15.000 DM aus dem Vermögens des Betroffenen, das er mit 113.500 DM angab. Das Amtsgericht bewilligte am 23.11.1998 eine Vergütung von 1.500 DM. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht am 9.12.1998 zurück.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Amt eines Betreuers sei grundsätzlich unentgeltlich zu führen (§§ 1908i, 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gemäß § 1908i i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB könne das Vormundschaftsgericht jedoch dem Betreuer eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen des Betreuten sowie der Umfang und die Bedeutung der Geschäfte des Betreuers dies rechtfertigten. Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung seien zu berücksichtigen die Höhe des Vermögens, der zeitliche Aufwand für die Betreuertätigkeit, die Bedeutung und die Schwierigkeit der Geschäfte mit der daraus resultierenden Verantwortlichkeit und unter Umständen auch der finanzielle Erfolg der getätigten Geschäfte. Maßstab für die Vergütung sei in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall. Vorliegend sei zunächst abzustellen auf den vom Betreuer berechtigterweise geltend gemachten Zeitaufwand. Insoweit seien die vom Amtsgericht anerkannten ca. 150 Stunden nicht zu beanstanden. Soweit der Betreuer in seiner Aufstellung einen höheren Zeitaufwand eingestellt habe, sei dieser nicht zu berücksichtigen, da er zum größten Teil persönliche Hilfeleistungen des Betreuers betreffe, die nicht in seinem Aufgabenkreis angefallen seien (Entrümpelung des Wohnhauses, tägliche Besuchsfahrten ins Krankenhaus und pflegende Versorgung zur Tag- und Nachtzeit). Bei der Bemessung der zuzubilligenden Vergütung sei weiter zu berücksichtigen, daß der Betreuer keine Leistungen erbracht habe, die den üblichen Schwierigkeitsgrad betreuerischer Aufgaben überschritten hätten, und daß das Vermögen des Betroffenen nicht sonderlich hoch sei.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.
Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Vormundschaftsgericht kann dem Betreuer jedoch eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen des Betreuten sowie der Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit des Betreuers es rechtfertigen (§ 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Voraussetzung ist insoweit nicht, daß es sich bei dem Betreuer um einen Berufsbetreuer handelt (BayObLGZ 1998, 65/68 = Rpfleger 1998, 340; BayObLG FamRZ 1996, 1157 f.).
Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheiden das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Umstände hat das Landgericht zutreffend dargestellt.
Die Grundsätze über die Vergütung der Berufsbetreuer sind nicht anwendbar. Bei einem Betreuer, der nicht Berufsbetreuer ist, ist die Vergütung nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen zu bemessen. Der als Bemessungsfaktor zu berücksichtigende Zeitaufwand braucht nicht im einzelnen belegt zu werden, ist aber von erheblicher Bedeutung und deshalb in seiner ungefähren Größenordnung festzustellen und gegebenenfalls zu schätzen. Eine Bemessung der Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes scheidet grundsätzlich aus (BayObLGZ 1998, 65/68 f. m.w.N.).
Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Bemessung der Vergütung als Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die geset...