Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 695/95) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 9850/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.776 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsgegnerin gehören 26 Tiefgaragenstellplätze; sie zahlte in der Vergangenheit, wie in § 9 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) vorgesehen, an Bewirtschaftskosten für jeden Tiefgaragenstellplatz einen monatlichen Pauschalbetrag von 2,50 DM. Mit Schreiben vom 9.11.1994 machten die Antragsteller unter Berufung auf § 9 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 3 GO geltend, daß für die Zeit von Januar 1993 bis August 1995 monatlich für jeden Tiefgaragenstellplatz an Bewirtschaftungskosten noch 11,75 DM, für die 26 Tiefgaragenstellplätze insgesamt also 9 776 DM, zu zahlen seien.
§ 9 Abs. 3 Nr. 2 GO hat folgenden Wortlaut:
… sind monatlich folgende Vorausleistungen zu erbringen:
- …
- …
Für Verwaltung DM 12,– je Wohnung sowie DM 1,– pro betriebsfertigen Garagenstellplatz, zuzüglich gültigem Mehrwertsteuersatz.
Die Leistung pro betriebsfertigen Tiefgaragenabstellplatz für Bewirtschaftung in Höhe von DM 2,50 ist eine Pauschale, die nicht abgerechnet wird. Die Höhe der Pauschale ändert sich jedoch im gleichen Verhältnis, in dem sich die aufgrund der Wirtschaftspläne pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich für Bewirtschaftungskosten zu leistenden Vorauszahlungen ändern.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 11.4.1996 die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung von 9 776 DM nebst Zinsen verpflichtet. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.1.1997 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat unter teilweiser Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt:
Die Bewirtschaftungskosten für die Tiefgaragenstellplätze seien nach der Gemeinschaftsordnung durch einen Pauschalbetrag zu begleichen. Weder sei eine Jahresabrechnung zu erstellen noch müsse die Höhe der Pauschale durch Beschluß der Wohnungseigentümer festgelegt werden. Die Regelungen des § 28 Abs. 3 und 5 WEG seien durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 c GO wirksam abbedungen. § 9 Abs. 3 Nr. 2c Satz 3 GO beinhalte keine Gleitklausel, sondern eine Spannungsklausel, da auf einen innerhalb desselben Vertragsverhältnisses liegenden Maßstab, die monatlichen Bewirtschaftungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche, Bezug genommen werde; eine Genehmigung nach § 3 WährungsG sei deshalb nicht erforderlich. Die Regelung der Gemeinschaftsordnung über die Anpassung der Bewirtschaftungskosten für die Tiefgaragenstellplätze führe auch nicht zu unbilligen, Treu und Glauben widersprechenden Ergebnissen. Durch die Klausel werde vielmehr einer „realistischen Kostenentwicklung” Rechnung getragen. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht verwirkt. Es fehle schon am Zeitmoment, da der den Zeitraum ab 1.1.1993 betreffende Anspruch bereits am 14.8.1995 bei Gericht anhängig gemacht worden sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils zu tragen. Diese gesetzliche Regelung kann durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abbedungen und durch einen anderen Kostenverteilungsschlüssel ersetzt werden (BayObLG WuM 1996, 297 f. m.w.N.). Dies ist hier geschehen.
b) Die Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2c GO, durch die § 28 Abs. 3 und 5 WEG wirksam abbedungen wurde, ist nicht nach §§ 134, 138 BGB nichtig. Das wird auch mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.
c) Die Antragsgegnerin hält die Erhöhungsklausel des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 3 GO jedoch für unwirksam, weil nach § 9 Abs. 1 GO die Instandsetzungsrücklagen für die Tiefgarage und die übrigen Einheiten des Anwesens getrennt zu bilden und zu halten seien und bei Zahlung einer Pauschale für die Tiefgaragenstellplätze nicht feststehe, welcher Anteil davon der Rücklage zuzuführen sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Regelung der Gemeinschaftsordnung ist vielmehr so auszulegen, daß nach Zahlung der Bewirtschaftungskosten der verbleibende Restbetrag der Instandhaltungsrücklage für die Tiefgaragen zuzuführen ist.
d) Das Erhöhungsverlangen der Antragsteller vom 9.11.1994 für die Zeit von Januar 1993 bis August 1995 stellt entgegen dem Wortlaut von § 9 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 3 GO für das Jahr 1993 nicht auf die nach dem Wirtschaftsplan 1993 für Bewirtschaftungskosten zu leis...