Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Vergleich zwischen Eigentümern über Unterlassung der Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 9825/97) |
AG München (Aktenzeichen UR II 1143/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Dezember 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Nutzungsverbot erst am 1. Januar 1999 wirksam wird.
II. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu 1 (im folgenden nur noch Antragsgegnerin) und die weiteren Beteiligten sind die Eigentümer einer aus neun Wohnungen und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage. In der im vierten Stock gelegenen Terrassenwohnung der Antragsgegnerin betreibt deren Ehemann, der Antragsgegner zu 2, seit 1988/89 eine ärztliche Praxis; damals mußte er seine Praxis in einem anderen Haus aufgeben. Nach Teil II Abschnitt B § 1 Nr. 1 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (GO) hat jeder Wohnungseigentümer das Recht der alleinigen Nutzung seines Sondereigentums, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder der Teilungserklärung Beschränkungen ergeben. Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in der Wohnung ist ein Wohnungseigentümer nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters berechtigt (§ 1 Nr. 2 GO); da das Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken dient, darf die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes nur gestattet werden, wenn dadurch die übrigen Wohnungseigentümer nicht gestört werden und die Tätigkeit den Charakter des Hauses nicht beeinträchtigt (§ 1 Nr. 3 GO).
Die Antragsteller zu 1 bis 3 und die Rechtsvorgängerin des Antragstellers zu 4 beantragten im Jahre 1989, der Antragsgegnerin zu verbieten, ihre Wohnung als Arztpraxis zu nutzen oder nutzen zu lassen. Mit Beschluß vom 25.6.1990 wies das Amtsgericht den Antrag mit einigen Einschränkungen ab; es hielt für erwiesen, daß der damalige Verwalter im Jahre 1972 dem Antragsgegner zu 2, damals noch Eigentümer mehrerer Wohnungen, die schriftliche Ermächtigung zum Betrieb einer ärztlichen Praxis in einer beliebigen Wohnung der Anlage erteilt habe. Im Beschwerdeverfahren schlossen die Antragsteller zu 2 bis 4 (Beschwerdeführer) und die Antragsgegnerin vor dem Landgericht am 17.4.1991 folgenden Vergleich:
1. Die Beschwerdeführer, die Antragsgegnerin und der beigetretene Herr Dr. H. (= Antragsgegner zu 2), sind sich darin einig, daß die Praxis durch Herrn Dr. H. in der streitgegenständlichen Wohnung ausgeübt werden darf. Die Praxisnutzung wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht lediglich geduldet.
…
4. Die Praxisduldung ist bis längstens 31.12.1994 befristet.
Außerdem verpflichtete sich Dr. H., die Praxis nur vormittags auszuüben und an die Gemeinschaft rückwirkend ab 1.1.1989 monatlich 250 DM (bis 30.6.1990) bzw. 500 DM (ab 1.7.1990) zu zahlen.
Der Antragsgegner zu 2 führte die Praxis nach dem 31.12.1994 weiter; nach Korrespondenz und Verhandlungen trafen die Antragsteller zu 1 bis 4 und die Antragsgegner am 23.8.1995 folgende
Vereinbarung
In Ergänzung des am 17.4.1991 vor dem Landgericht … geschlossenen Vergleichs vereinbaren die Parteien folgendes:
1. Nach dem gerichtlichen Vergleich wäre Herr Dr. H. verpflichtet gewesen, die Ausübung seiner Arztpraxis im Anwesen K. straße 1 mit Ende des Kalenderjahres 1994 zu beenden.
Herrn Dr. H. wird nachgelassen, die Arztpraxis noch bis zum 31.7.1996 weiterbetreiben zu dürfen.
Nach Ablauf dieser Frist verpflichtet sich Herr Dr. H., seine Praxis zu schließen und im Anwesen K. straße keine weitere ärztliche Tätigkeit mehr auszuüben.
Weiter verpflichtete sich der Antragsgegner zu 2 unter anderem dazu, keine neuen Patienten aufzunehmen, die Praxis nur montags bis freitags von 8.00 bis 11.30 Uhr zu betreiben und weitere Zahlungen an die Gemeinschaft zu leisten.
Die Praxis wurde nach dem 31.7.1996 trotz mehrfacher Aufforderung durch die Antragsteller nicht eingestellt; diese haben am 13.12.1996 beantragt, den Antragsgegnern die Nutzung der Wohnung als ärztliche Praxis zu verbieten. Mit Beschluß vom 13.5.1997 hat das Amtsgericht den Antrag gegen den Antragsgegner zu 2 als unzulässig abgewiesen; der Antragsgegnerin hat es antragsgemäß bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, verboten, nach Ablauf eines Monats ab Rechtskraft des Beschlusses ihre Wohnung als Arztpraxis zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Die Antragsgegner haben sofortige Beschwerde eingelegt; der Antragsgegner zu 2 hat sie wieder zurückgenommen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 12.12.1997 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die angedrohte Ordnungshaft höchstens 6 Monate betrage. Die Antragsgegnerin hat gegen die E...