Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Leitsatz (amtlich)
Zur Erteilung oder Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte durch den Tatrichter.
Normenkette
BGB § 1803 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 22.02.2002; Aktenzeichen 13 T 2978/02) |
AG München (Aktenzeichen 722 VIII 3409/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die am 28.7.1969 verstorbene Erblasserin setzte in ihrem handschriftlichen Testament vom 29.3.1969 ihre zwischen 1938 und 1943 geborenen vier Enkel (Beteiligte zu 1, 4, 8 und 9) als Erben zu gleichen Teilen ein. Zugleich bestimmte sie, daß Nacherben und zugleich Ersatzerben die Abkömmlinge der Erben (derzeit die Beteiligten zu 2, 3, 5 – 7, 10 – 12) sein sollten. Falls ein Erbe kinderlos bleiben sollte, sollten bei dessen Tod die übrigen vorhandenen Erben oder – falls diese nicht mehr lebten – deren Abkömmlinge die Nacherben und Ersatzerben gleichmäßig nach Stämmen sein. Das Testament enthielt ferner unter anderem auch folgende Bestimmung:
„Es ist mein stets geäußerter Entschluß und mein Wille, daß mein Nachlaßvermögen und besonders der Grundbesitz in seinem Bestand den Erben und den Nacherben möglichst auf lange Generationen in friedlicher Gemeinschaft erhalten bleiben soll und jeweils nur die Nutzungen und Nettoerträge aus der Verwaltung des Nachlasses anteilsmäßig an die Erben verteilt und ausgeschüttet werden soll.”
Nach ihrem Tod erteilte das Amtsgericht am 10.11.1975 einen Erbschein, in welchem die vier Enkel je zu einem Viertel als Erben ausgewiesen sind. Ferner ist angegeben, daß hinsichtlich jedes Erbteils eine Nacherbfolge angeordnet sei, die jeweils mit dem Tod eines Vorerben eintrete. Nacherben seien jeweils die Abkömmlinge des verstorbenen Vorerben, falls dieser kinderlos versterbe, die übrigen vorhandenen Erben, oder falls diese nicht mehr leben, deren Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Teilen. Der Nachlaß besteht im wesentlichen nur noch aus einem Grundstück. Im Grundbuch ist in Abteilung II folgender Vermerk eingetragen: „Die Erblasserin hat hinsichtlich eines jeden Erbanteils Nacherbfolge angeordnet. Die Nacherbfolge tritt ein jeweils mit dem Tod eines Vorerben. Nacherben sind: Jeweils die Abkömmlinge des verstorbenen Vorerben, falls dieser kinderlos verstirbt, die übrigen vorhandenen Erben, oder falls diese nicht mehr leben, deren Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Teilen. Ersatznacherben: § 2069 BGB.”
Die Erbengemeinschaft will das Grundstück veräußern. Am 2.8.2001 ordnete das Amtsgericht deshalb für die unbekannten bzw. ungewissen Nacherben Pflegschaft gemäß § 1913 Satz 2 BGB an mit dem Wirkungskreis Vertretung bei der Wahrung und Sicherung der Rechte der unbekannten bzw. ungewissen Nacherben nach der Erblasserin, insbesondere Verfügungen über den Nachlaß der Erblasserin sowie Verfügung über den Nachlaßgrundbesitz. Zum Pfleger wurde der Beschwerdeführer bestellt.
Mit notariellem Vertrag vom 9.8.2001 übertrugen die vier Vorerben jeweils unterschiedliche Vorerbenanteile an die Abkömmlinge der Beteiligten zu 1, 4 und 9. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.8.2001 verkauften die Beteiligten das Nachlaßgrundstück zu einem Kaufpreis von 48 Mio. DM und erklärten die Auflassung. In Ziffer XII der Urkunde stimmte der Pfleger, vertreten durch den Beteiligten zu 1, der „Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung mit dem Antrag auf Grundbuchvollzug” zu. Alle übrigen Beteiligten erteilten ebenfalls vorsorglich ihre Zustimmung zur Löschung des Nacherbenvermerks sowie zu allen sonstigen Bestimmungen der in der Urkunde getroffenen Vereinbarungen. Unter Ziffer XVIII war dem Käufer ein bis 31.1.2002 befristetes Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, daß bis zum 31.12.2001 die erforderliche Genehmigung des Pflegers nicht erteilt sein sollte. Ein Rücktritt ist nicht erfolgt.
Alle Abkömmlinge der Vorerben sowie die Vorerben einschließlich deren Ehegatten haben eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, nach welchen sie mit den geschlossenen Verträgen einverstanden sind, die Zustimmung zu diesen Verträgen vom Pfleger wünschen und den Pfleger ausdrücklich von jeder hieraus möglicherweise resultierenden Haftung freistellen. Der Pfleger hat außerdem mit den vier Vorerben jeweils eine Vereinbarung getroffen, wonach für den Fall, daß bei Eintritt des jeweiligen Nacherbfalles mittels Erbscheins Personen als Nacherben festgestellt werden, welche zur Zeit nicht als Abkömmlinge bekannt oder existent sind, der jeweilige Vorerbe an diese derzeit nicht existierenden Nacherben einen Betrag von 2 Mio. DM zu zahlen hat, und zwar unabhängig von einem möglichen Schadenseintritt. Gleichzeitig wurde in der jeweiligen Vereinbarung festgestellt, daß eine Zustimmung des Pflegers zur Löschung des Nacherbenvermerks keinerlei Verfügung über das Nacherbenrecht der von ihm vertretenen Nacherben und keinerlei Verfügung über ein...