Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann ein gerichtlicher Vergleich ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 27.01.2003; Aktenzeichen 1 T 9268/02) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 1126/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 27.1.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.
Dem Antragsteller gehört eine Wohnung; sein Miteigentumsanteil beträgt 79/10.000. Der Antragsgegner zu 1) ist Eigentümer der überwiegend im Unter- und Erdgeschoss gelegenen Gewerbeeinheit; zu dieser gehören nach dem Wortlaut der Teilungserklärung auch Speicherabteile in zwei Häusern sowie Sondernutzungsbereiche; sein Miteigentumsanteil beträgt 3.426/10.000.
Zwischen den Beteiligten besteht seit Jahren Streit über das zulässige Ausmaß der gewerblichen Nutzung der dem Antragsgegner zu 1) gehörenden Einheit Nr. 47, über die Zulässigkeit dort durchgeführter Baumaßnahmen sowie über die Rechtmäßigkeit einer ausschließlichen Nutzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen und Einrichtungen durch den Antragsgegner zu 1) und über die Zulässigkeit gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, die zum Sondereigentum des Antragsgegners zu 1) gehören. Seit dem Jahr 1993 sind bezüglich dieser Streitpunkte umfangreiche Gerichtsverfahren anhängig. Ein im Jahr 1997 unternommener Versuch einer gütlichen Einigung scheiterte, nachdem das LG mit Beschluss vom 18.1.2001 auf Antrag des Antragstellers einen entsprechenden Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt hatte, weil der Antragsgegner zu 1) zu Unrecht zur Abstimmung zugelassen worden war und der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz für die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes für den Antragsgegner zu 1) gefehlt hatte.
Die Beteiligten führten daraufhin neue Vergleichsverhandlungen durch. In der Eigentümerversammlung vom 23.10.2001 wurde von den Wohnungseigentümern – ohne Beteiligung des Antragsgegners zu 1) – ein neuer Vergleichsvorschlag mit Mehrheit genehmigt.
Der Vergleichsvorschlag sieht u.a. Folgendes vor:
2. Baumaßnahmen
2.1 Die WEG genehmigt hiermit alle Baumaßnahmen und die Installierung aller technischen Einrichtungen ….
2.3 Der jeweilige Eigentümer der Einheit Nr. 47 übernimmt für alle … erfassten Baumaßnahmen die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung undggf. auch Verkehrssicherung, und zwar unabhängig davon, ob sie Bestandteil seines Sondereigentums oder des Gemeinschaftseigentums sind, bzw. ob sie sich im räumlichen Bereich der Einheit Nr. 47 befinden oder außerhalb ….
3. Sanierung Hofflächen
E. (= Antragsgegner zu 1) stellt die Gemeinschaft von den Kosten der Hofsanierung, die die Gemeinschaft nach Beschlusslage in Auftrag gibt, bis zu einem Betrag von DM 220.000 brutto frei ….
4. Nutzungsschranken für Einheit Nr. 47
…
5. Wechselseitige Vermietung
5.3 E. vermietet an die WEG die in Anlage 1 A gelb schraffiert dargestellten Flächen im Kellergeschoss … sowie den … gekennzeichneten Müllraum jeweils auf die Dauer von 30 Jahren, beginnend mit dem 1.12.201. Soweit E. danach an die WEG vermietete Flächen bereits mitnutzt, ist er hierzu auch während des Mietverhältnisses als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt.
5.4 Die Wohnungseigentümergemeinschaft ihrerseits vermietet an E. die in Anlage … dargestellten Flächen ebenfalls auf die Dauer von 30 Jahren, beginnend mit dem 1.12.201.
5.6 Der jeweilige Mieter übernimmt die Mietsache, die er bereits in seinem Besitz hat, im bestehendem Zustand. Ansprüche jeglicher Art gegen den jeweiligen Vermieter wegen etwaiger Sach- und Rechtsmängel, die bereits bei Abschluss dieses Vergleichs vorhanden sein könnten, sind ausgeschlossen ….
Der jeweilige Mieter ist auch zur Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsachen auf eigene Kosten verpflichtet. Soweit E. Mieter ist, gilt dies nur für die Bestandteile der Räume, die sondereigentumsfähig sind ….
Die §§ 535 Abs. 1 S. 2, 536a Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1, 536b, 536d, 536 Abs. 3, 535 Abs. 1 S. 3, 536a Abs. 2 Nr. 2, 538 BGB werden insoweit abbedungen.
5.7 E. darf den Gebrauch der Mietsache nur an Mieter/Pächter der Einheit Nr. 47 überlassen. Eine weiter gehende Gebrauchsüberlassung ist unzulässig. § 540 Abs. 1 S. 2 BGB wird abbedungen.
5.8 Die von der WEG an E. zu leistende Miete beträgt insgesamt 5.000 DM/Monat. Die von E. an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu leistende Miete beträgt insgesamt 5.000 DM/Monat.
5.10 Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass für die Vergangenheit wechselseitig keine Nutzungsentschädigung wegen unrechtmäßiger Raumnutzung geschuldet ist.
6. Speicher in den Häusern A 1 und A 3
6.1 E. überlässt der WEG die für die Speicherabtei...