Leitsatz (amtlich)
1. Werden Interessenten vom Kauf einer Eigentumswohnung durch Einwirkungen eines anderen Wohnungseigentümers abgehalten, kann dies Schadensersatzansprüche gegen diesen Wohnungseigentümer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen.
2. Die Beweiswürdigung des LG ist für das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, nachprüfbar.
3. Das Gericht kann einen Beweisbeschluss, wenn es die Beweiserhebung nicht mehr für geboten erachtet, aufheben.
Normenkette
BGB § 826; ZPO §§ 360, 559 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 27.03.2003; Aktenzeichen 14 T 5727/02) |
AG Schwabach (Aktenzeichen 3 UR II 49/01) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller und des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 27.3.2003 werden zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen, die Antragsteller als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.661 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Dem Antragsgegner gehört eine von zwei Wohnungen in der aus einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage. Die andere Wohnung gehörte den Antragstellern. Diese bezogen am 1.8.1999 eine andere, von ihnen gekaufte Wohnung. Zur Finanzierung dieser Wohnung nahmen sie einen Kredit über 250.000 DM und später über weitere 25.000 DM auf, der durch den Kaufpreis von 300.000 DM zurückgeführt werden sollte, der für den Verkauf der bisherigen Wohnung erzielt werden sollte.
Die Antragsteller behaupten, der Antragsgegner habe Kaufinteressenten in sittenwidriger Weise von einem Kauf abgehalten. Sie verlangen hierwegen Schadensersatz, im Wesentlichen i.H.d. Kreditkosten.
Die Antragsteller haben unter anderem beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 21.660,61 Euro nebst Zinsen zu verpflichten. Das AG hat den Zahlungsanspruch am 29.5.2002 abgewiesen. Das LG hat durch Beschluss vom 27.3.2003 den Antragsgegner zur Zahlung von 11.543,92 Euro nebst Zinsen verpflichtet. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung weiterer 10.116,69 Euro nebst Zinsen verlangen. Der Antragsgegner erstrebt mit seinem Rechtsmittel eine gänzliche Abweisung des Zahlungsanspruchs der Antragsteller.
II. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Durch das Einwirken auf den Kaufinteressenten S. habe der Antragsgegner den Antragstellern vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt.
Das AG habe zutreffend festgestellt, dass der Antragsgegner von sich aus auf Kaufinteressenten eingewirkt habe, um den geplanten Verkauf zu verhindern. Der Antragsgegner habe beabsichtigt, die Wohnung der Antragsteller selbst zu einem niedrigeren Kaufpreis zu erwerben. Die vom AG zu den einvernommenen Zeugen getroffenen Feststellungen würden geteilt. Das festgestellte laute Abspielen von Musik sowie die übrigen Störungen hätten allgemein dazu gedient, Kaufinterssenten zu verschrecken.
Der Kaufinteressent S. habe auf Grund des Verhaltens des Antragsgegners vom Kauf Abstand genommen. Seine Aussage als Zeuge sei glaubwürdig. Er sei bei seiner Vernehmung auf teilweise Widersprüche zu seiner Vernehmung vor dem AG eingegangen. Das Verhalten des Antragsgegners habe gegen die guten Sitten verstoßen. Der Antragsgegner habe die Gesamtstrategie verfolgt, Kaufinteressenten zu vertreiben.
Ein weiterer Kaufinteressent, der bereits zum Kauf entschlossen war, sei nicht ersichtlich.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das LG hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Antragsteller gegen den Antragsgegner wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB bejaht. Das LG ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsgegner, der selbst an einem Erwerb der Wohnung interessiert war, durch eine Vielzahl von Handlungen systematisch Kaufinteressenten vom Erwerb der Wohnung abgehalten habe.
Für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht ist die Beweiswürdigung des LG grundsätzlich bindend. Der Senat kann sie nur beschränkt, nämlich nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO; BayObLG ZMR 2001, 827 f.). Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Ohne Erfolg versucht der Antragsgegner, die Beweiswürdigung des LG durch seine eigene zu ersetzen (BayObLG NZM 1999, 809 f.).
b) Das LG hat den Zeugen S., der bereits vom AG vernommen worden war, erneut gehört. Es hat durchaus erkannt, dass zwischen der früheren Aussage des Zeugen und der Aussage vor dem LG gewisse Widersprüche bestehen, und sich damit im einzelnen auseinandergesetzt. Auf Grund der Zeugenaussage ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge ohne das Verhalten des Antragsgegners die Wohnung gekauft hätte. Es genügt, dass der Richter daran keinen vernünftig...