Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 876/92) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 7870/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 942,89 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, deren Verwalterin die Antragstellerin bis 31.7.1992 war. Durch Vollmacht vom 9.2.1989 war die Antragstellerin u.a. ermächtigt worden, rückständige Wohngeldansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Durch Beschluß vom 23.7.1992 bestellten die Wohnungseigentümer ab 1.8.1992 einen neuen Verwalter; der mit der Antragstellerin bestehende Verwaltervertrag wurde zum 31.7.1992 aufgelöst.
Am 19.2.1992 hat die Antragstellerin den Erlaß eines Mahnbescheids gegen den Antragsgegner wegen rückständigen Wohngeldes für die Jahre 1991 und 1992 in Höhe von 1 565,40 DM beantragt, der auch erlassen wurde. Nach Widerspruch des Antragsgegners hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 3 173,89 DM zu verpflichten. Nachdem wegen der Wohngeldansprüche für das Jahr 1992 das Verfahren abgetrennt und das Ruhen angeordnet worden war, hat die Antragstellerin für das Jahr 1991 noch einen Betrag von 1 942,89 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Der Antragsgegner hat die Bezahlung im wesentlichen mit dem Hinweis auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen die Antragstellerin und darauf verweigert, daß die Eigentümerversammlungen, in denen die maßgebenden Beschlüsse über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan gefaßt wurden, nicht beschlußfähig gewesen seien.
Am 29.3.1993 hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 11.6.1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der lediglich die Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft der Antragstellerin geleugnet werden.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Antragsgegner schulde den geltend gemachten Betrag aufgrund der mit Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossenen und nicht angefochtenen Gesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 1991. Eine fehlende Beschlußfähigkeit führe nicht zur Nichtigkeit; sie hätte durch Anfechtung des Eigentümerbeschlusses geltend gemacht werden müssen. Auf die Begründetheit von Schadensersatzansprüchen gegen die Antragstellerin komme es nicht an, weil gegenüber Wohngeldansprüchen grundsätzlich eine Aufrechnung nicht zulässig sei; eine Ausnahme liege nicht vor.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Antragsgegner wendet sich nicht gegen die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses, die auch keine Rechtsfehler aufweist (zur Wirksamkeit eines unangefochtenen Eigentümerbeschlusses bei fehlender Beschlußfähigkeit siehe BayObLG WE 1991, 285; zum Aufrechnungsverbot bei Wohngeldforderungen siehe BayObLG WE 1990, 214). Er beruft sich vielmehr erstmals darauf, daß die Antragstellerin nicht befugt sei, die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen, also in Verfahrensstandschaft (s. hierzu BayObLGZ 1988, 212/213) geltend zu machen. Aus der von der Antragstellerin schon dem Amtsgericht vorgelegten Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 23.7.1992 ergebe sich, daß ab 1.8.1992 ein neuer Verwalter bestellt und der Verwaltervertrag mit der Antragstellerin aufgelöst worden sei. Auch dieser Sachvortrag vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.
b) Die Vorinstanzen hätten die eine Verfahrensstandschaft der Antragstellerin in Frage stellenden Umstände aus dem von der Antragstellerin eingereichten Protokoll über die Versammlung vom 23.7.1992 entnehmen können. Sie waren gemäß § 12 FGG auch verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären. Diese Verpflichtung hat aber Grenzen. Im Wohnungseigentumsverfahren als einem sog. streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht nämlich eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Die Amtsermittlungspflicht erstreckt sich daher nicht auf die für einen Beteiligten günstigen Tatsachen, soweit angenommen werden kann, daß er sie von sich aus vorgebracht hätte (BayObLG NJW-RR 1988, 1170/1171). Danach liegt hier ein Verstoß gegen § 12 FGG nicht vor.
Die sechsseitige Niederschrift über die Versammlung vom 23.7.1992 wurde von der Antragstellerin zum Nachweis des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung für das Jahr 1991 vorgelegt. Bei dieser Sachlage brauchten die Vorinstanzen nicht die gesamte Niederschrift daraufhin zu überprüfen, ob sich aus anderen in dieser Versammlung gefaßten Eigentümerbeschlüssen irgendein Gesichtspunkt ergibt, der gegen den geltendgemachten Anspruch sprechen könnte. Auch die ...