Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Wohngeldforderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 80/84) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 10898/84) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 8. November 1984 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 26. April 1984, soweit sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Zinsen und den Kostenpunkt betreffen, abgeändert.
II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 4 % Zinsen pro Jahr aus 1 843,13 DM seit 11. Mai 1983 zu zahlen.
III. Im übrigen werden die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
IV. Von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge haben die Antragstellerin 1/5, der Antragsgegner 4/5 zu tragen.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 050 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit Ermächtigung der Wohnungserbbauberechtigten Wohngeldrückstände geltend gemacht. Im gegenwärtigen Rechtszug geht es nur noch um die Zinsforderungen.
Nach den Jahresabrechnungen für die Jahre 1980, 1981 und 1982 war der vom Antragsgegner als Angehörigem der Gemeinschaft zu tragende Anteil an den Kosten und Lasten jeweils höher als die Summe der geleisteten Wohngeldvorauszahlungen. Die Mehrbeträge (im folgenden: Spitzenbeträge) beliefen sich für 1980 auf 223,66 DM, für 1981 auf 707,17 DM und für 1982 auf 912,30 DM, zusammen 1 843,13 DM.
Für die Jahresabrechnungen benutzte die Antragstellerin folgende Abrechnungsweise: Sie buchte die in den Jahren 1981, 1982 und 1983 eingehenden Zahlungen zunächst auf die jeweils aus dem Vorjahr noch offenen „Spitzenbeträge” und berücksichtigte nur den durch diese Buchungen nicht „verbrauchten” Teil als Wohngeldvorauszahlungen im jeweils laufenden Jahr. Diese Abrechungsweise führte im Ergebnis ebenfalls zu dem Debetsaldo von 1 843,13 DM in der für das Jahr 1982 geltenden Jahresabrechnung vom 28.4.1983.
Ein Beschluß der Versammlung der Wohnungserbbauberechtigten vom 26.4.1976 – damals gehörte der Antragsgegner der Gemeinschaft noch nicht an – sieht vor, daß „bei jedem Rückstand, der zweimal gemahnt werden muß, … ein Säumniszuschlag von täglich 1 [permil] ab Fälligkeit erhoben, wird.”
Unter Vorlage der Jahresabrechnungen für die Jahre 1980 bis 1982 hat die Antragstellerin Zahlung von 1 843,13 DM nebst Mahnauslagen und 1 [permil] Zinsen pro Tag aus 223,66 DM seit 10.8.1981, aus weiteren 707,17 DM seit 6.9.1982 und aus weiteren 912,30 DM seit 5.5.1983 verlangt. Das Amtsgericht hat die Zinshöhe, die 36,5 % pro Jahr entspreche, als sittenwidrig angesehen und hat deshalb Zinsen nur in Höhe von 20 % zugebilligt; im übrigen hat es dem Antrag entsprochen (Beschluß vom 26.4.1984). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluß vom 8.11.1984 zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, und führt aus: Er lasse den von ihm in den Vorinstanzen erhobenen Einwand fallen, sein Vater habe durch befreiende Schuldübernahme die Pflicht zur Wohngeldzahlung, also auch zur Zahlung der sich aus den Jahresabrechnungen ergebenden Spitzenbeträge übernommen; es sei unstreitig, daß Wohngeldrückstände in Höhe von 1 843,13 DM bestünden. Jedoch schulde er keine Zinsen für die geltend gemachten Zeiträume; denn die ursprünglich aus den Jahresabrechnungen 1980, 1981, 1982 offenen Spitzenbeträge seien durch die von der Antragstellerin gewählte Abrechnungsweise als getilgt anzusehen.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen nur im Zinsausspruch. Das ergibt sich daraus, daß der Antragsgegner in der Rechtsbeschwerdebegründung das Bestehen der Wohngeldforderung in Höhe des Hauptsachebetrags ausdrücklich als unstreitig erklärt und nur die Entscheidung über die Zinsen angegriffen hat. Die gegen die Zinspflicht vorgetragenen Argumente sind dem Antragsgegner nicht dadurch abgeschnitten, daß er seine Verpflichtung in der Hauptsache nicht mehr angefochten hat. Er wendet gegen die Zinspflicht nicht ein, die Hauptschuld bestehe überhaupt nicht, sondern er will – innerhalb des von der Antragstellerin vorgetragenen Sachverhalts – die Hauptschuld nur auf andere Zeiträume beziehen.
2. Das Landgericht hat ausgeführt, die als Hauptsache geltend gemachten drei Posten seien schon deshalb nicht durch die Verrechnung der Antragstellerin erloschen, weil die erteilten Abrechnungen insoweit völlig unverständlich seien. Nach dem Eigentümerbeschluß vom 26.4.1976 sei der Antragsgegner grundsätzlich zur Verzinsung dieser drei Posten ab den angegebenen Fälligkeitsdaten verpflichtet. Jedoch verstoße die Zinshöhe von 1 [permil] pro Tag, also von 36,5 % pro Jahr, gegen § 138 Abs. 1 BGB; es könne nur ein Zinssatz von 20 % pro Jahr hingenommen werden.
3. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Der Zinsanspruch kann nicht auf den Eigentümerbeschluß vom 26.4.1976 gestützt werden; denn e...