Leitsatz (amtlich)
Der Beschluss über den Eintritt einer zu diesem Zweck gegründeten GmbH als Komplementärin in eine KG bedarf nicht der Einstimmigkeit, wenn der Gesellschaftsvertrag "Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Abtretung von Gesellschaftsbeteiligungen oder über die Auflösung der Gesellschaft" mit einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen zulässt. Den Anforderungen der Lehre vom Bestimmtheitsgrundatz ist in diesem Fall genügt.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 27.05.2004; Aktenzeichen 17HK T 4620/04) |
Tenor
I. Der Beschluss des LG München I v. 27.5.2004 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das AG München - Registergericht - zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Gesellschafter der A. KG. Der Beteiligte zu 1) ist persönlich haftender Gesellschafter mit einem Anteil von 60 Prozent; die Beteiligten zu 2) und 3) sind Kommanditistinnen mit einem Anteil von jeweils 20 %.
In § 7 Nr. 6 S. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages v. 20.10.1973 ist festgelegt, dass "je 1.000 DM Anteil am Gesellschaftskapital ... eine Stimme" gewähren und "Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, soweit nicht dieser Vertrag oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit gefasst "werden. Ergänzend ist in S. 4 der Vertragsbestimmung festgelegt: "Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Abtretung von Gesellschaftsbeteiligungen oder über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von ¾ aller abgegebenen Stimmen".
Alle drei Gesellschafter schlossen am 3.6.2002 einen weiteren Gesellschaftsvertrag zur Gründung der B. GmbH. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die Übernahme der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters der - künftigen - A. GmbH & Co. KG.
Zu einer Gesellschafterversammlung der KG am 10.12.2002 war ausweislich der Niederschrift die Beteiligte zu 3) geladen, jedoch nicht erschienen. Die aus den Beteiligten zu 1) und 2) bestehende Versammlung beschloss, den Gesellschaftsvertrag der KG v. 20.10.1973 neu zu fassen. In § 1 wurde die Firma in A. GmbH & Co. KG abgeändert. In § 4 wurde u.a. bestimmt, dass der Beteiligte zu 1) nunmehr Kommanditist der KG sei und die neu gegründete B. GmbH mit einer Kapitalbeteiligung von null Euro als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG eintrete. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten unveränderlich seien.
Nachdem die notariell beurkundete Anmeldung der Änderungen durch die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter beim Registergericht eingegangen war, drohte dieses mit Verfügung v. 31.7.2003 der Beteiligten zu 3) die Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall an, dass sie an der Anmeldung nicht mitwirke.
Mit Beschluss v. 20.11.2003 nahm das Registergericht seine Zwangsgeldandrohung zurück und wies den Antrag der übrigen Gesellschafter zurück, die Beteiligte zu 3) unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Mitwirkung anzuhalten.
Gegen diesen Änderungsbeschluss legten die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde ein, welcher das Registergericht am 19.2.2004 abhalf. Gleichzeitig ließ es die Zwangsgeldandrohung gegen die Beteiligte zu 3) v. 31.7.2003 wieder aufleben und setzte eine neue Frist von einem Monat zur Mitwirkung.
Der Beschluss v. 19.2.2004 wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) am 27.2.2004 zugestellt. Diese legten mit einem am 11.5.2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hiergegen "Beschwerde" ein.
Das LG hat am 27.5.2004 die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beteiligten zu 3) auferlegt.
Mit der weiteren Beschwerde strebt diese nach wie vor die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung an.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie hat allein aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg.
1. Die Aufforderung des Registergerichts zur Vornahme einer der in § 14 HGB bestimmten Handlungen - hier: zur Anmeldung einer in § 107 HGB genannten Änderung durch einen Gesellschafter - und die gleichzeitige Androhung eines Zwangsgeldes sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 132 Abs. 2 FGG). Vielmehr ist der allein statthafte Rechtsbehelf der Einspruch nach §§ 134 ff. FGG. Das gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger zunächst die Einleitung eines Verfahrens nach § 132 FGG abgelehnt, dann aber auf Rechtsbehelf eines Beteiligten im Abhilfeverfahren seine Auffassung geändert, eine Anmeldepflicht bejaht sowie nunmehr zur Anmeldung aufgefordert und eine Zwangsgeldandrohung ausgesprochen hat. Denn eine solche Maßnahme kann nicht anders behandelt werden als die sofortige Anmeldungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung.
Das Registergericht hätte daher die Beschwerde der Beteiligten zu 3) als Einspruch behandeln und bei nicht fristgerechter Einlegung nach § 133 FGG entscheiden müssen. Bei fristgerechter Einlegung hätte das Registergericht ggf. nach Erörterung mit den Beteiligten (vgl. § 134 FGG) hierüber nach Maßgabe des § 135 FGG entscheiden müssen.
Das LG hat ...