Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 247/92)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 11820/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antrags- gegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.893 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner Wohngeld für die Jahre 1990 und 1991 in Höhe von insgesamt 5.893,16 DM geltend.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.6.1992 den Antragsgegner zur Bezahlung dieses Betrages nebst Zinsen verpflichtet. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 29.10.1992 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. den Beschlüssen der Wohnungseigentümer über die Einzelabrechnungen für 1990 und 1991. Unerheblich sei, daß diese Beschlüsse vom Antragsgegner angefochten worden seien; auch komme deswegen eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft auf den Eingang der Wohngelder angewiesen sei. Offenbleiben könne, ob dem Antragsgegner Gegenansprüche aus früheren Jahren zustehen würden, da eine Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen nicht zulässig sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der durch Beschluß der Wohnungseigentümer vom 9.3.1989 bestellte Verwalter war nach dem Verwaltervertrag berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümer die Wohngeldforderungen gegen den Antragsgegner geltend zu machen. Der Antragsgegner ist mit seinen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Verwalterbestellung ausgeschlossen, weil der Bestellungsbeschluß bestandskräftig geworden ist.

b) Der Antragsgegner ist aufgrund der bindenden Eigentümerbeschlüsse vom 19.4.1991 über die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 1990 und vom 9.4.1992 über die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 1991 zur Zahlung des verlangten Betrages verpflichtet (§ 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3, Abs. 5 WEG).

Unerheblich ist, daß der Antragsgegner die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnungen für 1990 und 1991 – wie auch über die Wirtschaftspläne für die entsprechenden Jahre – angefochten hat. Solange diese Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt sind, sind sie für den Antragsgegner verbindlich (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Beschlüsse sind nicht ersichtlich. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen können nur im Beschlußanfechtungsverfahren geltend gemacht werden. Auch gebietet die Anfechtung der genannten Eigentümerbeschlüsse nicht die Aussetzung des Verfahrens, zumal davon auszugehen ist, daß auch bei einer Ungültigerklärung der Beschlüsse letztlich Zahlungsverpflichtungen des Antragsgegners für die Jahre 1990 und 1991 verbleiben und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedenfalls insoweit auf den sofortigen Eingang des Wohngeldes für die zurückliegenden Jahre 1990 und 1991 angewiesen ist (vgl. BayObLG WE 1991, 26).

c) Die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung mit den von den Antragstellern bestrittenen Gegenforderungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unzulässig (vgl. BayObLGZ 1986, 128/133).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 2 WEG.

 

Unterschriften

Dr. Herbst, Demharter, Dr. Delius

 

Fundstellen

Dokument-Index HI545650

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