Leitsatz (amtlich)
Der von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemachte Individualanspruch auf Unterlassung von teilungserklärungswidrigen Nutzungen von Räumen bedarf nicht der Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 07.12.2004; Aktenzeichen 4 T 4238/03) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen 40 UR II 23/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 7.12.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten der beiden Rechtsbeschwerdeverfahren und die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtsbeschwerdever-fahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das zweite Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 26 Ferienwohnungen (Ferienappartements) und einem Restaurant besteht. Der Antragsgegnerin gehört u.a. das Sondereigentum an der Ferienwohnung Nr. 25. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, dieses Sondereigentum zukünftig als Seminarraum zu nutzen.
Die Teilungserklärung vom 12.12.1984 bestimmt hinsichtlich der Nutzung folgendes: Die Gesamtanlage dient entsprechend ihrer Zweckbestimmung vornehmlich der gewerblichen Nutzung durch den Fremdenverkehr, wobei die Wohnungseigentümer die Ferienwohnungen im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung zur zweckgebundenen, touristischen Nutzung zur Verfügung stellen.
Nach der Gemeinschaftsordnung ist zur Rechtswirksamkeit eines Beschlusses über eine Änderung oder Aufhebung der Vereinbarungen zum Umfang der Nutzung und zur Übertragung des Wohnungseigentums außer der Einstimmigkeit auch die Zustimmung des Verwalters sowie der Gemeinde A. erforderlich.
Die Antragsteller haben beantragt, der Antragsgegnerin unter Androhung von Zwangsmitteln zu untersagen, die Wohneinheit Nr. 25 statt als Wohnung als Seminar- bzw. Veranstaltungsraum zu nutzen. Das AG hat dem Antrag mit Beschl. v. 10.10.2003 stattgegeben. Das LG hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschl. v. 29.12.2003 die Entscheidung des AG aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Mit Beschl. v. 2.6.2004 (BayObLG, Beschl. v. 2.6.2004 - 2Z BR 029/04, BayObLGReport 2004, 390) hat das BayObLG den Beschluss des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch für die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen. Das LG hat am 7.12.2004 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen. Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat es keine Entscheidung getroffen. Gegen den Beschluss des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch sei begründet. Nach der Teilungserklärung solle sich die Nutzung der 26 Appartements durch Bewohnen und nicht durch anderweitige Nutzungsformen verwirklichen. Die Nutzung eines Appartements als Seminar- und Veranstaltungsraum sei somit von der Teilungserklärung nicht gedeckt.
Die Nutzung des Appartements der Antragsgegnerin als Seminar- oder Veranstaltungsraum sei mit erheblich größeren Störungen der sonstigen Eigentümer verbunden, als die laut Teilungserklärung vorgesehene Nutzung als Ferienwohnung. Dies ergebe sich zum einen aus den baulichen Besonderheiten der Anlage. Die Eingangstür zum Appartement Nr. 25 liege nämlich im rechten Winkel unmittelbar neben der Eingangstür zum Appartement Nr. 26; die Klingelanlagen zu beiden Appartements seien so angebracht, dass jedenfalls ortsunkundige Besucher bei nur flüchtigem Hinsehen zu der Überzeugung gelangen könnten, die Klingel zum Appartement Nr. 26 sei die Klingel zum Appartement Nr. 25. Es sei nicht auszuschließen, dass Seminarbesucher statt beim Appartement Nr. 25 beim Appartement Nr. 26 läuteten und so die Bewohner dieses Appartements empfindlich störten. Solche Verwechslungen seien in der Vergangenheit auch wiederholt vorgekommen. Abgesehen davon sei mit einer Nutzung als Seminar- und Veranstaltungsraum eine deutlich erhöhte Geräuschentwicklung ggü. der Nutzung als Ferienwohnung verbunden. Eine kurzzeitige Unterhaltung oder Bewegung innerhalb des Appartements Nr. 25 sei in den Nachbarappartements deutlich vernehmbar, wie die Kammer beim Augenschein festgestellt habe. Erst recht sei es in den Nachbarappartements zu hören, wenn im Appartement Nr. 25 Unterhaltungen zwischen ca. 20 Personen stattfänden und sich Seminarteilnehmer im Raum bewegten. Das erhöhte Besucheraufkommen führe auch in den Gängen zu einer größeren Störung der übrigen Wohnungseigentümer. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Die Antragsgegnerin habe bei der Einnahme des Augenscheins selbst erklärt, dass sie das Appartement Nr. 25 noch nie als Seminar- und Veranstaltungsraum g...