Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 17.03.1977; Aktenzeichen 36 T 14162/76) |
AG München (Beschluss vom 09.07.1976; Aktenzeichen UR II 70/76) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. März 1977 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch hier nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren sowie – in Abänderung der jeweiligen Nr. III der Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 9. Juli 1976 und des Landgerichts München I vom 17. März 1977 – die Geschäftswerte für das Verfahren in den Vorinstanzen werden auf je 1 122,20 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die Antragsteller sind Wohnungs- oder Teileigentümer in der aus 270 Wohnungen und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage …/… in …. Dem Antragsgegner gehört dort die von ihm Ende 1969 bezogene Erdgeschoßwohnung Nr. 70 im Haus … das – wie noch ein anderes Gebäude der Anlage – 10 Obergeschosse hat. Verwalterin ist die Firma S. oHG.
Die Wohnung des Antragsgegners liegt in der Nähe des Hauseingangs. Seine Wohnungstüre befindet sich schräg gegenüber den Türen der beiden Personenaufzüge. Da er sich durch die Geräusche belästigt fühlte, die von den Aufzügen sowie den an seiner Wohnungstüre vorbeigehenden und vor den Aufzügen wartenden oder zu einer Arztpraxis gehenden Personen ausgingen, wandte er sich mit der Bitte um Abhilfe zunächst an die Bauträgerin und Verkäuferin (Fa.r. KG; künftig abgekürzt: Fa.r.). Diese brachte an der Wohnung des Antragsgegners eine weitere normale Eingangstüre an, die aber nach Auffassung des Antragsgegners keine Verbesserung mit sich brachte. Da weitere Vorstellungen des Antragsgegners bei der Fa.r. nach seiner Behauptung erfolglos blieben, wandte er sich mit Schreiben vom 26.12.1971 an den damaligen Verwalter der Wohnanlage, E. S., mit der Bitte, sich mit einzuschalten, da es sich offensichtlich um einen Planungsfehler handle und die gleichgelagerte Wohnung im Erdgeschoß des anderen Hochhauses (Wohnungseigentümer G.) bereits mit einer wirklich schalldichten Doppeltüre versehen worden sei. Auf Aufforderung des Verwalters ließ sich der Antragsgegner dann von der Schreinerei S. in … einen Kostenvoranschlag (vom 24.3.1972) über eine Eingangs-Doppeltüre erstellen. Mit Schreiben vom 12.4.1972 erteilte der Verwalter der Schreinerei den Auftrag entsprechend dem Voranschlag und bat um Rechnungstellung an ihn. Die Schreinerei führte den Auftrag aus und übersandte die Rechnung vom 1.2.1973 über 1 122,20 DM (einschließlich Einbauarbeiten) an den Verwalter. Dieser überwies den Betrag an St. am 19.2.1973 (abgebucht am 21.2.1973) vom Konto der Eigentümergemeinschaft Nr. … bei der Volksbank ….
Durch Beschluß der Eigentümerversammlung vom 30.8.1974 (zu Punkt 7 der Tagesordnung) wurde die nunmehrige Verwalterin beauftragt, die Kosten der Doppeltüre vom Antragsgegner „klageweise einzuziehen”.
2. Die Verwalterin klagte zunächst im eigenen Namen gegen den Antragsgegner (Beklagten) beim Amtsgericht – Streitgericht – München auf Zahlung von 1 122,20 DM nebst 4 % Zinsen seit 19.2.1973.
Durch Urteil vom 26.2.1975 gab das Amtsgericht – Streitgericht – der Klage statt (Zinsbeginn aber erst am 29.11.1974). Auf die Berufung des Beklagten hob das Landgericht München I durch Urteil vom 29.10.1975 die Entscheidung des Amtsgerichts auf und gab die Sache gemäß § 46 Abs. 1 WEG an das Amtsgericht München als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.
3. Die Antragsteller, nunmehr vertreten durch die Verwalterin, wiederholten nach der Abgabe den ursprünglich gestellten Antrag.
Sie haben die Auffassung vertreten, der Antragsgegner sei der Eigentümergemeinschaft gegenüber auf Grund des bestehenden Schuld- und Treueverhältnisses, aber auch aus den Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung zur Erstattung des Betrags von 1 122,20 DM verpflichtet. Er habe den an sich unnötigen Einbau der Doppeltüre, die den Wert seines Sondereigentums erhöht habe, auf Kosten der Gemeinschaft nicht dulden dürfen, da ein rechtlicher Grund hierfür nicht bestanden habe. Mit dem früheren Verwalter habe er in doloser Weise zusammengespielt. Als früherer Verwaltungsbeirat hätte er wissen müssen, daß der Verwalter nicht uneingeschränkt über fremdes Vermögen verfügen könne.
Der Antragsgegner ist dem Antrag und den Vorwürfen der Antragsteller entgegengetreten. Er hat vorgebracht, er sei der Meinung gewesen, daß die neue Doppeltüre von der Fa.r. bezahlt worden sei. Aus der Überweisung durch den damaligen Verwalter S. ergebe sich in keiner Weise, ob der Betrag nicht von der Fa.r. erstattet worden sei. Die Zahlung der Doppeltüre durch diese Firma ergebe sich aus einem Schreiben des damaligen Verwaltungsbeiratsvorsitzenden B. vom 12.8.1974. Durch die Beseitigung der Lärmstörung sei der Verwalter nur einer ihm obliegenden Pflicht nachg...