Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bindungswirkung von Eigentümerbeschlüssen sowie Grundbuchumschreibung bei Eigentumswechsel
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 30. November 1984 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 234 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungs- und Teileigentümer der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Die Antragsgegner waren Eigentümer von insgesamt 26 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten (zum Teil Garagen) in dem Anwesen; sie 1 haben diese Einheiten veräußert.
Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner Forderungen in Höhe von insgesamt 8 234,49 DM (nebst Zinsen) gemäß einer den Antragsgegnern am 30.6.1980 erteilten Schlußabrechnung geltend. Die Schlußabrechnung wurde durch die Eigentümerbeschlüsse vom 30.6.1980 zu TOP 2 und TOP 3 genehmigt.
Im ersten Rechtszug haben die Antragsteller beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8 234,49 DM (nebst Zinsen) zu verpflichten. Die Antragsgegner haben am 7.8.1981 beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 30.6.1980 zu TOP 2 und TOP 3 für ungültig zu erklären; gleichzeitig haben sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 23 Abs. 4 WEG nachgesucht.
Mit „Zwischenbeschluß” vom 19.4.1982 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragsgegner als unzulässig abgewiesen. Ihre sofortige und ihre sofortige weitere Beschwerde sind erfolglos geblieben. Auf den Senatsbeschluß vom 6.5.1983 BReg. 2 Z 73/82 wird Bezug genommen.
Mit Beschluß vom 23.7.1984 hat das Amtsgericht die Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller samtverbindlich 8 234,49 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.7.1980 zu zahlen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 30.11.1984 – mit einer Änderung im Kostenpunkt – zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Käufer der Wohnungseigentums- und Teileigentumseinheiten der Antragsgegner seien – mit Ausnahme der Käufer der Garagen Nrn. 13 und 21 – erst nach dem 30.6.1980 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.
Die Genehmigung der Jahresabrechnung durch die Eigentümerbeschlüsse vom 30.6.1980 entfalte gemäß § 10 Abs. 4 WEG Bindungswirkung gegenüber allen Wohnungseigentümern, die im Beschlußzeitpunkt der Eigentümergemeinschaft angehörten. Entscheidend für den Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Eigentümergemeinschaft sei die Umschreibung im Grundbuch.
Demnach könnten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung nicht mehr geprüft werden mit Ausnahme von Einwendungen bezüglich der beiden Garagen; insoweit seien aber Rügen nicht erhoben.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Ansicht des Landgerichts, daß die Antragsgegner Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schlußabrechnung nicht mehr erheben können, ist nicht zu beanstanden.
Die ohne Verfahrensfehler getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (§ 27 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Sie werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
Durch die die Schlußabrechnung genehmigenden Eigentümerbeschlüsse vom 30.6.1980 zu TOP 2 und TOP 3 sind die in ihr festgesetzten Zahlungspflichten der Antragsgegner für diese bindend geworden (§ 23 Abs. 1, § 28 Abs. 5 WEG). Die Eigentümerbeschlüsse, mit denen die Schlußabrechnung genehmigt wurde, sind gültig, denn sie wurden nicht für ungültig erklärt. Der Antrag auf Ungültigerklärung wurde rechtskräftig als unzulässig abgewiesen. Die Eigentümerbeschlüsse sind – wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben – für die Antragsgegner verbindlich, denn diese waren zur Zeit der Beschlußfassung noch Wohnungseigentümer. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht.
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde können sich die Antragsteller auf die Gültigkeit der Eigentümerbeschlüsse und darauf berufen, daß die Antragsgegner an diese Beschlüsse gebunden sind, weil sie zur Zeit der Beschlußfassung noch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angehörten. Die Antragsgegner machen in diesem Zusammenhang geltend, die Antragsteller hätten sich zur Zeit der Beschlußfassung selbst auf den Standpunkt gestellt, sie, die Antragsgegner, seien nicht mehr Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, sie seien deswegen nicht zur Eigentümerversammlung zu laden und dürften an der Versammlung nicht teilnehmen. Selbst wenn dem so gewesen ist,– daß den Antragsgegnern der Zutritt zur Versammlung verweigert worden sei, haben die Antragsteller bestritten,– ist es den Antragstellern nicht verwehrt, sich...