Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache: Einschränkung einer Erbbauzins-Reallast
Verfahrensgang
AG Rosenheim |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4136/89) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 29. März 1990 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Beteiligte zu 1 belastete ein damals ihr allein gehörendes Grundstück im Jahre 1962 mit einem Erbbaurecht. Der Berechtigte dieses Rechts teilte es anschließend in 60 Wohnungs- und Teilerbbaurechte auf. Auch der Erbbauzins wurde auf die einzelnen Wohnungs- und Teilerbbaurechte verteilt.
Die Beteiligte zu 1 begann 1985 mit der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an dem belasteten Grundstück. Dabei wurde jeder veräußerte Anteil am Grundstück mit einem bestimmten Anteil am Erbbaurecht, dem er auch der Größe nach genau entsprach, in Beziehung gesetzt. Soweit ein Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigter den Anteil am Grundstück selbst erwarb (sog. Eigenkäufer), wurde die Erbbauzins-Reallast an seinem Recht gelöscht. Soweit ein Außenstehender (sog. Fremdkäufer) einen Miteigentumsanteil am Grundstück erwarb, sollte ihm nunmehr der Erbbauzins an dem entsprechenden Wohnungs- oder Teilerbbaurecht allein zustehen; dementsprechend wurde in dem jeweiligen Grundbuch vermerkt, daß der Erbbauzins nunmehr nur noch dem unter einen bestimmten Buchstaben eingetragenen jeweiligen Miteigentümer des belasteten Grundstücks (eben dem Erwerber des dem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht entsprechenden Miteigentumsanteils und dessen Rechtsnachfolgern) zustehe.
2. Zu notarieller Urkunde vom 29.11.1988 verkaufte die Beteiligte zu 1 – damals noch zu 230, 229/1000 Miteigentümerin des belasteten Grundstücks – Miteigentumsanteile u. a. an die Beteiligten zu 2 und 3 und ließ sie ihnen auf. In den Grundbüchern der den veräußerten Miteigentumsanteilen entsprechenden Wohnungs- und Teilerbbaurechte der Beteiligten zu 4 und 5 ist als alleiniger Berechtigter des Erbbauzinses der im Grundbuch des belasteten Grundstücks in Abteilung 1 unter Nr. 1 a eingetragene jeweilige Miteigentümer (derzeit die Beteiligte zu 1) genannt. Abschnitt B IV 3 der notariellen Urkunde bestimmt, daß die Erbbauzinsen für die Wohnungserbbaurechte der Beteiligten zu 5, aber auch nur diese, vom 1.1.1989 an den Beteiligten zu 2 bzw. dem jeweiligen Eigentümer des von ihnen gekauften Miteigentumsanteils zustehen sollen. Die entsprechenden Eintragungen in den Wohnungserbbaurechtsgrundbüchern der Beteiligten zu 5 wurden bewilligt und beantragt.
Abschnitt B IV 4 enthält gleichlautende Regelungen für den Beteiligten zu 3 und das dem von ihm gekauften Miteigentumsanteil entsprechende Wohnungserbbaurecht der Beteiligten zu 4.
Die Auflassung der Miteigentumsanteile ist inzwischen im Grundbuch eingetragen worden. Die den Erbbauzins an den Wohnungs- und Teilerbbaurechten der Beteiligten zu 4 und 5 betreffenden Anträge hat das Grundbuchamt mit Beschluß vom 7.11.1989 zurückgewiesen, da die Einschränkung der Erbbauzinsberechtigung auf nur einen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks nicht möglich sei. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten mit Beschluß vom 29.3.1990 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Zu Recht sei das Grundbuchamt davon ausgegangen, daß die Erbbauzinsreallast, obwohl sie laufende Geldleistungen zum Gegenstand habe, nicht teilbar sei. Der Erbbauzins sei eine subjektiv-dingliche Reallast; daraus folge, daß sowohl das Stammrecht als auch die noch nicht fälligen Beträge nicht Gegenstand besonderer Rechte sein und nicht abgetreten oder verpfändet werden könnten. Dies bedeute zugleich, daß der Erbbauzins nach § 96 BGB ein wesentlicher Bestandteil des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks sei. Ein derartiges Recht teile regelmäßig das rechtliche Schicksal dieses Grundstücks; bei einem wesentlichen Bestandteil sei diese Rechtsfolge zwingend. Der Erbbauzins stehe daher mehreren Miteigentümern des belasteten Grundstücks als Gesamtgläubigern im Sinne von § 428 BGB zu. Dementsprechend sei die Bestellung einer subjektiv-dinglichen Reallast, wie sie der Erbbauzins darstelle, nach herrschender Meinung nicht für einen ideellen Miteigentumsanteil am Grundstück zulässig.
Angesichts dieser Rechtslage könnten Zweckmäßigkeitserwägungen nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon hindere die hier vertretene Rechtsauffassung den Erwerb eines Anteils an dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück nicht. Der Erwerber werde zusammen mit den anderen Miteigentümern Gesamt gläubiger des Erbbauzinses.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die beantragten Eintragungen können nicht vorgenommen werden; sie wären ihrem Inhalt nach unzulässig (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO), da sie einen Rechtszustand verlautbaren würden, de...