Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Wohngeldforderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 46/89) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 16905/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. April 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 870,53 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Den Antragsgegnern gehört eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird.
Am 26.10.1988 beschlossen die Wohnungseigentümer:
Auf Antrag wurden die Jahresabrechnung 1987 … gebilligt.
In der Einzelabrechnung 1987 für die Antragsgegner sind zunächst die anteiligen Ausgaben aufgeführt; dem errechneten Gesamtbetrag sind die Wohngeldvorauszahlungen gegenübergestellt und ein Guthabensaldo von 31,47 DM ausgewiesen. Sodann folgt eine Zeile: Nachzahlung aus Vorjahr 8 520,36 DM. Darunter ist ein Gesamtschuldsaldo von 8 488,89 DM errechnet.
Die Antragstellerin hat in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 6 976,77 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Der Anspruch wurde im Verlauf des Verfahrens auf verschiedene Abrechnungen und Eigentümerbeschlüsse gestützt, zuletzt unter entsprechender Ermäßigung des Antrags auf den Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung 1987. Von dem dort ausgewiesenen Betrag von 8 488,89 DM wurden nach Abzug von Guthaben noch 6 870,53 DM geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegner am 7.8.1989 zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 9.4.1991 den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich auf die Jahresabrechnung 1987 stützt.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragstellerin habe nicht schlüssig dartun können, aus welchem Lebenssachverhalt sich eine Schuld der Antragsgegner ergebe. Ihr wechselnder Sachvortrag sei mit ihren eigenen Aufstellungen und Berechnungen nicht in Einklang zu bringen. Die Jahresabrechnung 1987 sei keine ausreichende Anspruchsgrundlage, weil ein Schuldsaldo aus früheren Jahren nicht in die Jahresabrechnung gehöre.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, daß das Abrechnungsergebnis eines Vorjahres nicht Gegenstand der Jahresabrechnung des nachfolgenden Jahres sein kann. Denn dabei handelt es sich weder um Einnahmen noch um Ausgaben in diesem Wirtschaftsjahr, die allein in die Jahresabrechnung einzustellen sind (BayObLG NJW-RR 1990, 1107/1108). Die Jahresabrechnung 1987 als Einzelabrechnung für die Antragsgegner endet mit dem sich aus den gegenübergestellten Ausgaben und Einnahmen errechneten Guthabensaldo von 31,47 DM. Insoweit unterscheidet sich die Jahresabrechnung von der Jahresabrechnung, die Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 23.5.1990 war (BayObLG aaO). Dort war der Vorjahressaldo in die notwendigen Bestandteile der Jahresabrechnung einbezogen. Im vorliegenden Fall ist dagegen im Anschluß an die Jahresabrechnung noch das Vorjahresergebnis mitgeteilt. Hiergegen bestehen keine Bedenken; diese Vorgehensweise ist vielmehr sinnvoll, weil sie dem einzelnen Wohnungseigentümer den Gesamtbetrag aufzeigt, den er nach der Berechnung der Verwaltung zur Zahlung schuldet. Allerdings kann diese Kontostandsmitteilung nicht Gegenstand der Jahresabrechnung und der Beschlußfassung hierüber sein. Wird aber gleichwohl das Ergebnis der abschließenden Kontomitteilung in die Beschlußfassung der Wohnungseigentümer ausdrücklich einbezogen, dann kann dieser Eigentümerbeschluß Grundlage für einen Zahlungsantrag sein, sofern er nicht insoweit für ungültig erklärt wird (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG).
Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Eigentümerbeschluß vom 26.10.1988 über die Jahresabrechnung 1987 hinaus auch die abschließende Kontostandsmitteilung umfaßt. Gebilligt ist nach dem Wortlaut des Eigentümerbeschlusses die Jahresabrechnung. Sie erstreckt sich aber nicht auf die Kontostandsmitteilung. Anhaltspunkte dafür, daß die Eigentümer auch hierüber beschließen wollten, sind nicht ersichtlich. Der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung 1987 ist daher keine ausreichende Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Auf einen Beschluß über die Jahresabrechnung 1986 hat die Antragstellerin sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berufen.
3. Die Kostenentscheidung des Landgerichts, das der unterlegenen Antragstellerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge auferlegt hat, ist als Ermessentscheidung (§ 47 WEG) nicht zu beanstanden
Dem Senat erscheint es angemessen, der Antragstellerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg ha...