Leitsatz (amtlich)
Eine ins Adoptionsdekret aufgenommene Bestimmung, dass der volljährige ledige Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden und seinen bisherigen Geburtsnamen als Familiennamen erhält, ist fehlerhaft, aber unter den Umständen des gegebenen Falles nicht nichtig.
Normenkette
BGB § 1757 Abs. 1 S. 1, § Abs. 4 Nr. 2, § 1767 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 16 T 17056/01) |
AG München (Aktenzeichen 722 UR III 176/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des LG München I vom 29.10.2001 aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG München vom 27.8.2001 wird zurückgewiesen.
III. Die Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im zweiten und dritten Rechtszug entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Der am 23.6.1970 geborene Beteiligte zu 1) ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. Er erhielt bei seiner Geburt den Geburtsnamen „M.”.
Im Jahr 1989 heiratete seine Mutter Herrn L. Die Eheleute führen den Ehenamen „L.”; die Ehefrau hat dem Ehenamen ihren zuvor geführten Namen M. vorangestellt („M.-L.”).
Mit notarieller Urkunde vom 13.12.1996 beantragten der Beteiligte zu 1) und sein Stiefvater die Adoption des volljährigen Beteiligten zu 1) durch Herrn L. Die notarielle Urkunde enthält auch den Antrag, „dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen voranzustellen”. In der Anhörung vor dem VormG hat der Beteiligte zu 1) auf Frage zur zukünftigen Namensführung erklärt, dass er zukünftig weiterhin „M.”, geb. L., heißen möchte.
Mit Beschluss vom 11.11.1997 wurde die Annahme des Beteiligten zu 1) als Kind des Herrn L. ausgesprochen. Im Adoptionsdekret heißt es ferner: „Der Angenommene führt nunmehr den Familiennamen „M.”, geb. L.”.
Am 24.2.1998 schrieb der Standesbeamte dem Geburtenbuch des Beteiligten zu 1) folgenden Randvermerk bei: „Das Kind führt nunmehr den Familiennamen „M., geb. „L.”.
Am 4.6.1998 wurde der Randvermerk durch einen weiteren Randvermerk dahin „berichtigt”, dass das Kind den Geburtsnamen „L.” führt.
Dem Beteiligten zu 1) bereitet die Führung des Namens „M.” im Verkehr mit Behörden, Versicherungen etc. Schwierigkeiten, da er nunmehr unter dem Namen „L.” registriert war. Er wandte sich zunächst an das VormG und später an das Standesamt, das seinerseits wiederum an das VormG herantrat. Der Beteiligte zu 1) trug vor, ihm sei im Adoptionsverfahren mitgeteilt worden, dass er seinen Namen behalten könne; hierauf habe er sich verlassen. Das VormG gab Auskunft, dass der Adoptionsbeschluss gem. § 56e S. 3 FGG unanfechtbar und unabwendbar sei; dies gelte auch für die – rechtlich falsche – Namenserteilung. Auch der Standesbeamte sei daran gebunden. Der Angenommene heiße daher M., geb. L.
Im März 2001 beantragte der Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Geburtenbuchs dahin, dass der Familienname „M.” und der Geburtsname „L.” laute. Die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 2)) trat dem Antrag entgegen; der vollständige Familienname des Beteiligten zu 1) sei, wie im Randvermerk vom 24.2.1998 angegeben, „M., geb. L.”.
Mit Beschluss vom 27.8.2001 ordnete das AG alsPersonenstandsgericht die Beischreibung eines Randvermerks an, wonach das Kind aufgrund des Adoptionsdekrets den Familiennamen „M.” und den Geburtsnamen L.” führt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das VormG im Adoptionsdekret den Familiennamen nicht mit „M., geb. L.”, sondern den Familiennamen mit „M.” und den Geburtsnamen mit „L.” festgelegt habe. Diese Namensführung widerspreche zwar § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Festlegung sei daher zwar rechtswidrig, aber gleichwohl bindend, da Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich seien.
Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und von einer Anweisung an das Standesamt abzusehen. Die Beteiligte zu 2) stellte sich nunmehr unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 23.12.1998 – 4 W 7/97, OLGReport Karlsruhe 1999, 249 = MDR 1999, 485 = FamRZ 2000, 115) auf den Standpunkt, dass die namensrechtliche Entscheidung im Adoptionsdekret nichtig sei. Im Geburtenbuch sei daher richtig eingetragen, dass der Beteiligte zu 1) den Geburtsnamen „L.” führe, denn diese Rechtsfolge sei gem. § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB kraft Gesetzes eingetreten.
Mit Beschluss vom 29.10.2001 hob das LG den amtsgerichtlichen Beschluss auf. Die im Adoptionsbeschluss festgelegte Namensführung sei nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig. Der am 4.6.1998 beigeschriebene Randvermerk entspreche der gesetzlichen Regelung des § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde begehrt der Beteiligte zu 1) die Aufhebung des landgerichtlichen und Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt (§ 49 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 4, §§ 21, 22 Abs. 1 FGG). Das Re...