Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 24/90) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 19816/90) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 15. März 1994 in den Nummern 1, 2, 4 und 5 abgeändert.
II. Der Eigentümerbeschluß vom 18. Dezember 1989 zu Tagesordnungspunkt 1 wird insoweit für ungültig erklärt, als den Antragsgegnern zu 1 genehmigt worden ist, den Speicher ohne zusätzliche Wärmedämmung am Fußboden auszubauen und als Bodenbelag ohne zusätzliche Schalldämmung Fliesen nehmen zu können.
III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts vom 15. März 1994 und die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 24. September 1990 zurückgewiesen.
IV. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge haben jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller und die Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragsgegner zu 1 waren bei Einleitung des Verfahrens Wohnungseigentümer und haben zwischenzeitlich die zu ihrem Sondereigentum gehörende, in der Teilungserklärung mit Nr. 6 bezeichnete Wohnung ihren Enkelkindern übertragen. In der Teilungserklärung ist bestimmt, daß der gesamte Speicher, der über den Wohnungen Nr. 5 und Nr. 6 liegt, zur ständigen Nutzung mit der Verpflichtung zur Wartung und Pflege dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 6 zugewiesen wird.
Ursprünglich waren in dem gesamten Speicher Dachlukenfenster vorhanden; der Boden war mit einem Styroporbelag versehen. Die Antragsgegner zu 1 ersetzten in dem über der Wohnung Nr. 6 gelegenen Speicherraum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Dachlukenfenster durch größere Dachflächenfenster, entfernten die Wärmedämmung der Geschoßdecke, verlegten als Fußbodenbelag Fliesen und brachten an der Dachfläche eine Wärmedämmung an. Auf die Fliesen legten sie Teppiche. Mit der Sanierung des über der Wohnung Nr. 5 gelegenen Speicherraumes wurde noch nicht begonnen.
In der Eigentümerversammlung vom 18.12.1989 wurde ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zu 1 vom 17.8.1989 verlesen, in dem die Antragsgegner zu 1 ihr Anliegen vortrugen, den gesamten Speicher auf ihre Kosten zu sanieren. Im einzelnen ist dazu näher ausgeführt:
Ergänzend ist auszuführen, daß der schadhafte Betonestrich am Boden ausgebessert, isoliert und mit Fliesen belegt, die Wände und Decken staubfrei und mit verbessertem Wärmeschutz hergestellt und die schadhaften Dachluken durch moderne Velux-Fenster isolierverglast erneuert werden sollen. Ferner soll das auf der Westseite vorhandene Fenster eingeputzt und ein gleiches Fenster auf der Ostseite angebracht werden. …
Im westlichen Speicherteil sind die genannten Arbeiten bereits ausgeführt. …
Der Speicher soll Speicher bleiben. Ein WC oder eine Heizung werden nicht angebracht. …
Die Wohnungseigentümer beschlossen sodann (Tagesordnungspunkt 1), „die Genehmigung zur Erneuerung der Dachfenster im Speicher, sowie für den Ausbau des Speichers” zu erteilen.
Die Antragsteller haben am 17.1.1990 beantragt, unter anderem diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 24.9.1990 dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 15.3.1994 den Beschluß des Amtsgerichts insoweit aufgehoben (Nr. 1) und den Antrag abgewiesen (Nr. 2). Außerdem (Nr. 3) „hat es festgestellt, daß die Antragsgegner zu 1 ab 1.1.1989 ungeachtet der Heizkostenabrechnung für die Wohnanlage an die Wohnungseigentümergemeinschaft jährlich den Geldbetrag zu bezahlen haben, der 2,5 % der Heizkosten entspricht”. Die Antragsteller haben gegen Nr. 1 und Nr. 2 des Beschlusses sowie gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und zum Teil begründet.
1. Das Rechtsmittel ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner zu 1 zulässig. Der Beschluß des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 8.4.1994 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluß hat er in deren Namen am 22.4.1994 beim Landgericht München I, und damit form- und fristgerecht (§§ 22, 27, 29 FGG, § 45 WEG), sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Unerheblich ist deshalb, daß das zugleich beim – unzuständigen – OLG München am 22.4.1994 eingelegte Rechtsmittel erst am 25.4.1994, und damit nach Fristablauf, beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Einbau der Dachflächenfenster, das Anbringen der Wärmedämmung an der Dachfläche sowie die Baumaßnahmen...