Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes durch den Stiefvater.

 

Normenkette

BGB § 1748 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 18.05.2004; Aktenzeichen 5 T 472/04)

AG Augsburg (Aktenzeichen 406 Reg XVI 22/2000)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 18.5.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Dem Beteiligten zu 4) wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R beigeordnet.

IV. Der Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 4) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Der jetzt 11 Jahre alte Beteiligte zu 1) ist das Kind der Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 4). Er hat einen 1984 geborenen älteren Bruder. Die Ehe der Eltern wurde am 19.10.1998 geschieden, die elterliche Sorge für die beiden Kinder auf die Mutter übertragen. Am 28.12.1998 heiratete die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 1) wächst in diesem Haushalt zusammen mit dem 1999 geborenen Halbbruder auf. Sein älterer Bruder lebte zunächst ebenfalls bei der Mutter, zog nach Fremdunterbringung und Heimaufenthalt jedoch zu seinem Vater. Der Beteiligte zu 1) hat zu seinem Vater seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr. Der Beteiligte zu 4) bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und leistet monatliche Unterhaltszahlungen für den Beteiligten zu 1) i.H.v. rund 10 Euro. Der Beteiligte zu 3) hat zwei 1991 und 1993 geborene Kinder aus erster Ehe, zu denen er unregelmäßig Kontakt hat.

Der Beteiligte zu 3) möchte den Beteiligten zu 1) als Kind annehmen und hat mit notarieller Urkunde vom 20.4.2000 einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beteiligte zu 2) hat für sich und als gesetzliche Vertreterin für den Beteiligten zu 1) die Einwilligung in die Adoption erklärt. Der Beteiligte zu 4) hat die Einwilligung verweigert. Der Beteiligte zu 1), vertreten durch seine Mutter, hat beantragt, die Einwilligung des Beteiligten zu 4) in die Annahme als Kind zu ersetzen.

Das Jugendamt hat zunächst mit Bericht vom 14.9.2001 sowohl die Adoption als auch die Ersetzung der Einwilligung befürwortet, mit Schreiben vom 23.1.2002 jedoch Bedenken geäußert und sich für ein weiteres Zuwarten ausgesprochen, um die Entwicklung in der Familie zu beobachten. Im April 2003 hat sich das Jugendamt erneut für die Adoption ausgesprochen.

Das VormG hat die Beteiligte zu 5) als Verfahrenspflegerin bestellt, die sich für die Adoption ausgesprochen hat, und die Beteiligten zu 1), 2) und 3) persönlich angehört. Der Beteiligte zu 4) hat sich schriftlich geäußert. Mit Beschluss vom 26.1.2004 hat das VormG die Einwilligung des Beteiligten zu 4) in die Annahme des Kindes durch den Beteiligten zu 3) ersetzt. Das Gericht sah eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung vor allem darin, dass der leibliche Vater sich seit Jahren praktisch nicht um sein Kind gekümmert habe und auch wiederholt straffällig geworden sei, obwohl ihm hätte klar sein müssen, dass er während des Strafvollzugs sein Kind nicht zu sich nehmen könne. Das Unterbleiben der Annahme stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, da der Beteiligte zu 1) an seinem Stiefvater hänge.

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) hat das LG nach persönlicher Anhörung des Beteiligten zu 4) den Beschluss des AG aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1).

II. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft. Gegen die Entscheidung des LG ist die fristgebundene sofortige weitere Beschwerde gegeben, da die Entscheidung des AG der sofortigen Beschwerde unterlag (§ 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 2, § 53 Abs. 1 S. 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG). Allerdings ist die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist von zwei Wochen (§ 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG) eingelegt worden. Dem Beteiligten zu 1) ist jedoch gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 22 Abs. 2 FGG zu gewähren, da das LG eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, in der die nicht fristgebundene Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel bezeichnet worden war. In einem derartigen Fall ist von fehlendem Verschulden an der Fristversäumnis auszugehen (Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 22 Rz. 70, m.w.N.).

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:

Eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung des leiblichen Vaters könne nicht festgestellt werden. Da diesem die elterliche Sorge nicht zustehe, kämen Pflichtverletzungen nur hinsichtlich des Unterhalts und der Umgangskontakte in Betracht. Eine Unterhaltspflichtverletzung sei von keiner Se...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge