Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsgrundbuchsache: Eintragung einer Vormerkung
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 1855/91) |
AG Dachau |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 25. November 1991 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Dachau vom 14. Oktober 1991 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und die Beteiligten zu 2 sind Miteigentümer zu je 1/2 eines 1840 m² großen Grundstücks; mit ihrem Miteigentumsanteil ist jeweils das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden. Den Beteiligten zu 1 gehört die Wohnung Nr. 1 und den Beteiligten zu 2 die Wohnung Nr. 2. Beim Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung hinsichtlich einer Grundstücksteilfläche von 1 500 m² zugunsten der Beteiligten zu 1 eingetragen.
Zu notarieller Urkunde vom 5.9.1991 einigten sich die Beteiligten zu 1 und die Beteiligten zu 2 über folgende Rechtsänderungen:
Mit der Wohnung der Beteiligten zu 1 soll ein Miteigentumsanteil von 2/3 und mit der der Beteiligten zu 2 ein solcher von 1/3 verbunden sein; an der Grundstücksteilfläche von 1 500 m², die Gegenstand der Auflassungsvormerkung ist, soll den Beteiligten zu 1 das alleinige Nutzungsrecht zustehen; alle Betriebs-, Instandhaltungs- und Erneuerungskosten sollen nicht nach den Miteigentumsanteilen, sondern nach dem Verhältnis der Wohnflächen verteilt werden; die Beteiligten zu 1 sollen berechtigt sein, auf der ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksfläche von 1 500 m² „nach Maßgabe der künftigen baurechtlichen Genehmigung einen Baukörper zu bilden, von ihrer Eigentumswohnung Nr. 1 einen 1/3-Miteigentumsanteil an dem Grundstück … zu trennen und mit Sondereigentum an neu zu bildenden Räumen zu verbinden, so daß künftig drei Wohnungseigentumseinheiten auf dem Grundstück … vorhanden sind”.
Es bewilligten die Beteiligten zu 1 die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung, die Beteiligten zu 1 und die Beteiligten zu 2 die Eintragung des Sondernutzungsrechts sowie der Vereinbarung über die Kostentragung als Inhalt des Sondereigentums und die Beteiligten zu 2 die Eintragung einer Vormerkung an ihrer Eigentumswohnung für die Beteiligten zu 1 zur Sicherung des Anspruchs auf Inhaltsänderung des Wohnungseigentums.
Der beurkundende Notar hat für die Beteiligten den Vollzug der Urkunde vom 5.9.1991 beantragt. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 14.10.1991 diesen Eintragungsantrag beanstandet, da der durch eine Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1 zu sichernde Anspruch auf Änderung des Wohnungseigentums nicht bestimmt genug sei; es wurde die Vorlage eines Aufteilungsplans oder eines bauamtlich genehmigten Bauplans verlangt, aus dem sich die Lage und Beschaffenheit des zu errichtenden Baukörpers ergibt. Die Erinnerung/Beschwerde hiergegen hat das Landgericht durch Beschluß vom 25.11.1991 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.
1. Das Landgericht hat „die Beschwerde des Notars” zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel des Notars lag jedoch nicht vor. Der Notar hat gemäß § 15 GBO den Eintragungsantrag und die Erinnerung/Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nicht im eigenen Namen, sondern in dem der Antragsberechtigten, nämlich der Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 eingereicht. Daher konnte nur deren Beschwerde zurückgewiesen werden (BayObLG NJW-RR 1989, 1495/1496).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Werde die Eintragung einer Vormerkung bewilligt, müsse die Eintragungsbewilligung den Inhalt des vorgemerkten Anspruchs zweifelsfrei erkennen lassen. Der Anspruch sei hier weder ausreichend bestimmt noch bestimmbar, weil das beanspruchte Recht nicht so hinreichend beschrieben sei, daß die Beschränkung des Miteigentums dem Grundbuchamt ebenso wie den übrigen Beteiligten erkennbar sei. Die Lage und Beschaffenheit der künftig zu schaffenden Eigentumswohnung Nr. 3 sei noch völlig offen. Daran ändere die Bezugnahme auf die „Maßgabe der künftigen baurechtlichen Genehmigung” nichts. Denn damit sei über die Lage und die Intensität sowie die Beschaffenheit der Bebauung auf dem 1 500 m² großen und außergewöhnlich zugeschnittenen Grundstücksteil noch nichts ausgesagt. Die Lage des späteren Gebäudes sei daher nicht bereits weitgehend bestimmt. Damit sei auch die wirtschaftliche und gemeinschaftsrechtliche Konsequenz der beabsichtigten Änderung derzeit nicht erkennbar und für die anderen Beteiligten nicht konkret genug abschätzbar.
3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die beabsichtigte Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsrechts dadurch, daß neues Sondereigentum in einem erst noch zu errichtenden Bauwerk auf dem gemeinschaftlichen Grundstück gebildet und mit einem Miteigentumsanteil verbunden wird, stellt eine Inhaltsänderung der derzeit bestehende...