Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der Miteigentumsanteile
Verfahrensgang
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 2508/92) |
AG Kempten |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird Nr. II des Beschlusses des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Januar 1993 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus acht Einheiten bestehenden Wohnanlage. Nach dem Ausbau von Dachgeschoßräumen veränderten sie in notarieller Urkunde vom 17.6.1992 die Größe der Miteigentumsanteile. Von vier Wohnungseigentumsrechten wurden unterschiedlich große Teile der Miteigentumsanteile abgespalten und den übrigen vier Wohnungseigentumsrechten in unterschiedlicher Größe zugeschlagen.
In der notariellen Urkunde gaben die Beteiligten entsprechende Rechtsänderungserklärungen ab, erklärten sich insbesondere mit dem Eigentumsübergang einig und bewilligten die Eintragung der Rechtsänderungen im Grundbuch. Die Wohnungseigentümer derjenigen Wohnungseigentumsrechte, deren Miteigentumsanteile größer wurden, bewilligten die Pfandunterstellung der hinzukommenden Miteigentumsanteile hinsichtlich der auf den Wohnungseigentumsrechten bereits lastenden Grundpfandrechte einschließlich einer Ausdehnung der bestehenden Unterwerfungsklauseln. Die Gläubiger der an denjenigen Wohnungseigentumsrechten eingetragenen Grundpfandrechte, deren Miteigentumsanteile kleiner wurden, stimmten der Änderung der Miteigentumsanteile zu.
Den Eintragungsantrag der Beteiligten hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 24.9.1992 beanstandet. Es hat eine Ergänzung der Auflassungserklärungen dahin verlangt, daß der Gegenstand der einzelnen Teilauflassungen der Größe nach bezeichnet werde. Auf die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 11.1.1993 die Zwischenverfügung aufgehoben (Nr. I) und den Eintragungsantrag abgewiesen (Nr. II). Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Nach der Entscheidung des Landgerichts wurden anstelle des Beteiligten zu 6 andere als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde richtet sich nicht gegen den Teil der Entscheidung des Landgerichts, durch den die Zwischenverfügung aufgehoben wurde (Nr. I). Mit der weiteren Beschwerde wird zwar die uneingeschränkte Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung verlangt, aber auch die Aufhebung der Zwischenverfügung. Hieraus folgt, daß sich die weitere Beschwerde nur gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags (Nr. II) richtet. Abgesehen davon, daß die Beteiligten durch die Aufhebung der Zwischenverfügung nicht beschwert sind, wäre eine weitere Beschwerde mit dem Ziel, die Zwischenverfügung wiederherzustellen, nicht zulässig (vgl. Horber/Demharter GBO 19. Aufl. § 71 Anm. 19 c mit weit. Rechtsprechungsnachweisen).
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner den Eintragungsantrag abweisenden Entscheidung ausgeführt: Die Änderung der Größe von Miteigentumsanteilen verlange, daß ein Teil des jeweiligen Miteigentumsanteils eines Wohnungseigentümers im Weg der Auflassung auf einen oder mehrere andere Wohnungseigentümer übertragen werde. Aus den Auflassungserklärungen gehe nicht hervor, welcher Wohnungseigentümer welchen Miteigentumsanteil an welchen anderen Wohnungseigentümer aufgelassen habe.
3. Die Entscheidung des Landgerichts kann keinen Bestand haben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und damit der Entscheidung des Landgerichts war nur das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamts benannte Eintragungshindernis; die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst war dagegen dem Landgericht nicht angefallen (BayObLGZ 1990, 51/56). Das Landgericht hätte daher, da es die Zwischenverfügung für unberechtigt hielt, lediglich diese aufheben dürfen. Über den Eintragungsantrag durfte es nicht entscheiden. Dies ist Sache des Grundbuchamts (Horber/Demharter § 77 Anm. 5 b).
III.
Für das weitere Verfahren vor dem Grundbuchamt wird bemerkt:
1. Es ist allgemein anerkannt, daß Wohnungseigentümer untereinander ohne Änderung ihres Sondereigentums ihre Miteigentumsanteile vergrößern und verkleinern können. Dies geschieht in der Weise, daß ein Teil des Miteigentumsanteils eines Wohnungseigentümers von dessen Wohnungseigentumsrecht abgespalten und dem Wohnungseigentumsrecht eines anderen Wohnungseigentümers zugeschlagen wird. Von einer Veränderung der Miteigentumsanteile können auch sämtliche Wohnungseigentumsrechte betroffen sein. Durch sie ändert sich die Zusammensetzung der aus Miteigentumsanteil und Sondereigentum bestehenden Wohnungseigentumsrechte. Diese Inhaltsänderung erfordert entsprechende Auflassungen; § 20 GBO ist anzuwenden (BGH Rpfleger 1976, 352/353; BayObLGZ 1958, 263; BayObLG DNotZ 1983, 752; Horber/Demharter Anhang zu § 3 Anm. 11 b; KEHE/Ertl Grundbuchrecht 4. Aufl. Einl. Rn. E 51). Bei der Inhaltsänderung müssen nur die unmittelbar betroffenen Wohnungseigentümer mitwirken (BGH Rpfleger 1976, 352/354), ferner nach dem Grundgedanken der §§ 877, 876 BGB die dinglich...