Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung einer inhaltlich unzulässigen Eintragung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 12720/97) |
AG München |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts München I vom 14. Juli 1997 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – München wird angewiesen, das Grundbuch von Giesing Bl. 91 zu schließen.
III. Im übrigen wird das Rechtsmittel gegen den Be- schluß des Landgerichts zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch notarielle Urkunde vom 16.7.1984 begründete die damalige Eigentümerin eines Grundstücks, die Firma D., Wohnungs- und Teileigentum. Die Einheit Nr. 37 ist in dieser Urkunde in Verbindung mit dem Nachtrag vom 8.11.1985 beschrieben als Miteigentumsanteil von 5,8/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an „Wohnung und Hobbyraum”. Im Grundbuch Bl. 35 wurde die Firma D. am 10.4.1985 als Eigentümerin dieser Einheit eingetragen; unter Bezugnahme auf die beiden Urkunden vom 16.7.1984 und 8.11.1985 wurde im Bestandsverzeichnis vermerkt: „5,8/1000 Miteigentumsanteil an Grundstück … verbunden mit Sondereigentum an Wohnung und Hobbyraum Nr. 37 laut Aufteilungsplan”. Aus dem Aufteilungsplan ergibt sich, daß die Wohnräume der Einheit im 2. Obergeschoß, der Hobbyraum im 3. Obergeschoß liegen. Am 17.12.1986 verkaufte die Firma D. die Einheit an den Beteiligten zu 1. Mit Urkunde vom 18.12.1987 teilte die Firma D. die Einheit Nr. 37 wie folgt auf:
II.
… teilt gemäß § 8 WEG das in Ziff. I bezeichnete Wohnungseigentum weiter in der Weise auf, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen verbunden ist.
Es werden dabei folgende Wohnungs- und Teileigentumseinheiten gebildet:
- 3,4/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück …, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 37 bezeichneten Räumen;
- 2,4/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück … verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 240 bezeichneten Räumen.
Im übrigen gelten für die neugebildeten Wohnungseinheiten die Bestimmungen der in den vorgenannten Urkunden enthaltenen Gemeinschaftsordnung.
Die Eintragung der Aufteilung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt.
Bestätigte Aufteilungspläne und Abgeschlossenheitsbescheinigung … liegen vor.
…
III.
Durch die weitere Aufteilung der Wohnung Nr. 37 ergeben sich für die Warmflächenberechnung in Anlehnung an DIN 283 incl. Heizkörpernischen für die neugebildeten Wohnungseinheiten folgende Wohn- bzw. Warmflächen:
- Wohnung Nr. 37 Wohnfläche 78,1 m²
- Warmfläche 75,1 m²
- Wohnung Nr. 240 Wohnfläche 55,71 m²
- Warmfläche 55,27 m².
Im Grundbuch Bl. 35 wurden am 30.6.1988 die Miteigentumsanteile geändert und es wurde verbucht, daß 2,4/1000 Miteigentumsanteil nach Bl. 91 übertragen wurden. Außerdem wurden im Bestandsverzeichnis die Worte „und Hobbyraum” gelöscht. Im Grundbuch Bl. 91 wurden am 30.6.1988 für die Firma D. 2,4/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück … „verbunden mit Sondereigentum an Wohnung Nr. 240 laut Aufteilungsplan” eingetragen, wobei wegen des Gegenstandes und Inhalts des Sondereigentums Bezug genommen wurde auf die Bewilligungen vom 16.7.1984, 8.11.1985 …, 18.12.1987. Der Beteiligte zu 1 wurde in beiden Grundbüchern am 14.9.1988 als neuer Eigentümer eingetragen.
Die Beteiligte zu 2 ist Wohnungseigentümerin der Wohnanlage. Sie hat beanstandet, daß im Grundbuch Bl. 91 eine Wohnung verbucht sei, obwohl es sich bei dem dort eingetragenen Sondereigentum um den Hobbyraum und damit um Teileigentum handele. Die Beteiligte zu 2 hat Berichtigung des Grundbuchs angeregt. Mit Beschluß vom 19.2.1997 hat das Grundbuchamt den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht diesen Beschluß am 14.7.1997 aufgehoben (Nr. 1) und die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung über die Frage der Berichtigung hinsichtlich der Eintragung „Wohnung” bei der Einheit Nr. 240 in den Grundakten Bl. 91 an das Amtsgericht zurückgegeben (Nr. 2). Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beschwerde sei nicht nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO beschränkt, sondern nach § 71 Abs. 1 GBO unbeschränkt zulässig, weil die Zurückweisung des Berichtigungsantrags eine Eintragung betreffe, an die sich ein gutgläubiger Erwerb nicht anschließen könne. Für die Frage des gutgläubigen Erwerbs der Einheit Nr. 240 als „Wohnung” durch den Beteiligten zu 1 komme es auf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also den 14.9.1988 an. Für den Gutglaubenserwerb seien aber nicht allein der Eintrag „Wohnung Nr. 240”, sondern auch die in Bezug genommenen Urkunden maßgebend. Aus der Teilungserklärung vom 16.7.1984 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 8.11.1985 ergebe sich, daß die Einheit Nr. 37 eine Wohnung mit Hobbyraum sei. Durch die Eintragung im Grundbuch unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung sei für die entsprechenden Räu...