Leitsatz (amtlich)
Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Verwalterentlastung ersetzen nicht einen Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 1351/02) |
AG Mühldorf a. Inn (Aktenzeichen 1 UR II 10/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 27.1.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den übrigen Beteiligten die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 12.3.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die Jahresgesamt-, Einzelkosten- und Heizkostenabrechnung 2000, zu TOP 5 die Entlastung des Verwalters, des Beirats und des Rechnungsprüfers und zu TOP 6 den Wirtschaftsplan 201. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12.4.2001 beim AG unter anderem beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 12.3.2001 zu TOP 5 und 6 für ungültig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 17.7.2001 hat die Antragstellerin geltend gemacht, die Beschlüsse über die Entlastung der Verwalterin, des Verwaltungsbeirates und des Rechnungsprüfers seien auch deswegen rechtswidrig, weil der Anteil der Antragstellerin an den Müllgebühren in der Jahresabrechnung 2000 zu hoch angesetzt sei.
Das AG hat zu diesem Verfahren ein weiteres Verfahren hinzuverbunden, in dem ein anderer Antragsteller die Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 4, 5 und 6 der Eigentümerversammlung vom 12.3.2001 beantragt hatte. Mit Beschluss vom 20.3.2002 hat das AG die Beschlüsse zu TOP 4, 5 und 6 für ungültig erklärt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner und die weitere Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat mit Beschluss vom 23.8.2002 den Beschluss des AG vom 20.3.2002 aus Verfahrensgründen aufgehoben und die verbundenen Verfahren wieder getrennt.
Mit Beschluss vom 27.1.2003 hat das LG die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu TOP 5 und 6 für ungültig erklärt. Zu TOP 4 hat es im Beschlusstenor keine Entscheidung getroffen. In den Entscheidungsgründen hat das LG ausgeführt, den Beschluss über die Jahresabrechnung (TOP 4) hätten weder die Antragstellerin noch ein anderer Wohnungseigentümer in der Position „Müllgebühren” angefochten. Die Eigentümerbeschlüsse über die Entlastung seien schon deswegen für ungültig zu erklären, weil der Wirtschaftsplan 2001 unrichtig gewesen sei. Der Untersuchungsgrundsatz verlange nicht, dass noch weitere Anfechtungsgründe überprüft würden.
Gegen diese Entscheidung des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sich diese dagegen wendet, dass der Beschluss zu TOP 4 vom LG nicht für ungültig erklärt worden sei. Das LG habe von Amts wegen alle Gründe für eine Ungültigerklärung zu prüfen. Dieser Rechtsgrundsatz müsse auch vorliegend für die „inzidenter angefochtenen” Müllgebühren gelten.
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.
Das LG hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht über die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 nicht entschieden. Es hat sich lediglich in den Gründen mit den Müllgebühren in der Jahresabrechnung 2000 befasst; dies jedoch nur im Zusammenhang mit der Entlastung des Verwalters. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass den Beschluss über die Jahresabrechnung selbst weder die Antragstellerin noch ein anderer Wohnungseigentümer angefochten haben.
Es liegt kein Antrag der Antragstellerin auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 vor. Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Verwalterentlastung ersetzen nicht einen Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung.
2. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt und den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 47 WEG).
Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG. Die in der Jahresabrechnung enthaltene Position „Müll” umfasst einen Betrag von ca. 28.000 DM. Da es der Antragstellerin nur um die Kostenverteilung geht, erscheint rund ein Viertel des Betrages als Geschäftswert angemessen.
Dr. Reichold Dr. Delius Dr. M. Schmid
Fundstellen
Haufe-Index 1103405 |
ZMR 2003, 690 |
WuM 2003, 481 |
ZWE 2003, 300 |
IWR 2003, 79 |
MK 2003, 141 |
NJOZ 2003, 1230 |