Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausweisung der Mehrwertsteuer in der Jahresabrechnung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 232/94) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 5382/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird für das Verfahren erster Instanz auf 2 500 DM, für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren auf jeweils 2 300 DM festgesetzt; die Geschäftswertfestsetzungen der Vorinstanzen werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Die Anlage wurde in Form des sog. Bauherrenmodells errichtet, d. h. die zukünftigen Wohnungseigentümer traten als Bauherren auf; sie war 1984 fertiggestellt. Der Antragsteller hat seine Gewerbeeinheit, die er 1989 im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, vermietet.
In den Wohngeldjahresgesamt- und -einzelabrechnungen wies die Antragsgegnerin bis einschließlich des Abrechnungszeitraums 1991 die Mehrwertsteuer getrennt aus. In den Abrechnungen für die Jahre 1992 bis 1994 nahm sie eine getrennte Ausweisung der Mehrwertsteuer nicht vor. Die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1992 wurde durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß genehmigt.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Verwalterin müsse auch weiterhin in den Jahresabrechnungen 1992 bis 1994 die Mehrwertsteuer getrennt ausweisen, da die Treuhänder der früheren Bauherrengemeinschaft für die Bauherren gemäß § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet hätten und die Wohnungseigentümer gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG 10 Jahre lang an die Option gebunden seien; er hat deshalb u. a. beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Abrechnungszeiträume 1992 bis 1994 Jahresabrechnungen zu erteilen, in denen die auf die einzelnen Positionen entfallende Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen werde.
Während des Verfahrens erster Instanz haben die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 23.6.1994 die Ausweisung der Mehrwertsteuer erörtert. Im Protokoll über die Eigentümerversammlung heißt es:
ZU TOP 2:
Nach ausführlicher Besprechung der Voraussetzungen und Folgen einer Mehrwertsteueroption für die WEG sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft und für den Antragsteller (gewerbliche Einheit) faßt die WEG folgenden Beschluß:
Die WEG optiert nicht zur Mehrwertsteuer (mehrheitlich; dagegen Antragsteller).
Die Jahresabrechnung 1993 haben die Wohnungseigentümer genehmigt; dem Verwalter haben sie Entlastung erteilt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21.2.1995 den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Ferner hat er am 25.10.1995 bei dem Amtsgericht – in einem anderen Verfahren – beantragt, den in der Eigentümerversammlung vom 23.6.1994 gefaßten Beschluß zu TOP 2 für ungültig zu erklären und ihm als Antragsteller wegen Versäumung der Anfechtungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren hat er bei dem Landgericht die Aussetzung des Verfahrens beantragt bis zur Entscheidung über seine beim Amtsgericht am 25.10.1995 gestellten Anträge. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 18.1.1996 sein Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Rechtsmittel des Antragstellers sei zulässig, denn nach seinem Vortrag betrage die Beschwer mangels getrennter Ausweisung der Mehrwertsteuer für die Jahre 1991 bis 1994 2 912 DM. Das Rechtsmittel habe jedoch keinen Erfolg. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Anträge des Antragstellers vom 25.10.1995 sei nicht veranlaßt, denn die Entscheidung im vorliegenden Verfahren hänge nicht vom Ausgang des Anfechtungsverfahrens ab. Werde der Eigentümerbeschluß vom 23.6.1994 zu TOP 2 für ungültig erklärt, liege immer noch kein positiver Eigentümerbeschluß dahingehend vor, daß die Eigentümergemeinschaft ihr Optionsrecht nach § 9 UStG ausübe. Wie das OLG Hamm (WE 1992, 258 ff. = NJW-RR 1992, 1232 ff.) ausgeführt habe, könne der einzelne Wohnungseigentümer den getrennten Ausweis der Mehrwertsteuer in der Jahresabrechnung nur verlangen, wenn die Eigentümergemeinschaft von ihrem Optionsrecht nach § 9 UStG durch Beschluß Gebrauch gemacht habe. Die rechtlichen Folgen des Verzichts auf die Steuerbefreiung berührten unmittelbar die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und führten dazu, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche umfangreiche steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen habe. So müßten die zu Lasten der Eigentümer ausgestellten Rechnungen Dritter fortlaufend daraufhin geprüft werden, ob die Beträge zum Vorst...