Tenor
Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Berlin bestimmt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, ein im Bezirk des Landgerichts München II ansässiges Unternehmen, beabsichtigt, die Antragsgegnerin zu 1) als Hauptschuldnerin und die Antragsgegner zu 2) und 3) als Bürgen auf Rückzahlung zweier Darlehensforderungen nebst Zinsen und Vertragsstrafen gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Sie begehrt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die beabsichtigte Klage.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein Bauunternehmen mit Sitz im Landgerichtsbezirk Berlin. Der im Bezirk des Landgerichts Frankfurt (Oder) wohnhafte Antragsgegner zu 2) ist deren Geschäftsführer, der im Bezirk des Landgerichts Berlin wohnhafte Antragsgegner zu 3) ist deren Prokurist. Die Antragstellerin trägt zur Begründung der beabsichtigten Klage vor, sie habe mit der Antragsgegnerin zu 1), vertreten durch den Antragsgegner zu 3), am 15./16. September 2021 einen schriftlichen Darlehensvertrag über 178.500,00 EUR und am 16./18. Oktober 2021 einen weiteren schriftlichen Darlehensvertrag über 50.000,00 EUR geschlossen. Es seien jeweils eine feste Laufzeit von 3 Monaten, eine Verzinsung von 1 % p.a. sowie eine Vertragsstrafe von 20.000,00 EUR für den Fall des Zahlungsverzugs der Antragsgegnerin zu 1) vereinbart und die Kredite ausbezahlt worden. In einem Anhang zu beiden Darlehensverträgen hätten sich die Antragsgegner zu 2) und 3) für die aus den Verträgen resultierenden Verpflichtungen der Antragsgegnerin zu 1) unter Ausschluss der Einrede der Vorausklage verbürgt. Trotz Fälligkeit und Mahnung hätten weder die Antragsgegnerin zu 1) noch die Antragsgegner zu 2) und 3) Zahlungen geleistet.
§ 8 der von der Antragstellerin in Kopie vorgelegten Darlehensverträge enthält unter der Überschrift "Sonstige Vereinbarungen" folgende Regelung:
"c) Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Darlehensgebers. Gerichtsstand ist München (Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 29 ZPO)."
Die Antragstellerin macht geltend, das Landgericht München I sei für die Klage gegen die als Gesamtschuldner haftenden Antragsgegner örtlich zuständig, da dies in den Darlehensverträgen so geregelt sei. Würde man entgegen dem Wortlaut der Verträge auf den Sitz der Antragstellerin abstellen, sei das Landgericht München II zuständig. Dem materiell-rechtlichen Vorrang der Haftung des Hauptschuldners entspreche verfahrensrechtlich der Vorrang seines Gerichtsstands. Er sei grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Schwerpunkt des beabsichtigten Rechtsstreits voraussichtlich die Hauptschuld sein werde. Das sei in der Regel zu erwarten, wenn die Bürgschaft übernommen worden sei, um Beschränkungen der Haftung des Hauptschuldners für seine Verbindlichkeit nicht greifen zu lassen, wie bei Bürgschaften von Gesellschaftern oder Geschäftsführern einer GmbH. In entsprechenden Fällen werde stets der (allgemeine oder prorogierte) Gerichtsstand des Hauptschuldners auch auf den Bürgen erstreckt. Wie das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 12. Juni 2019 (Az. 1 AR 62/19) entschieden habe, könne bei der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen nur dieser Gerichtsstand für eine gemeinsame Klage bestimmt werden, vorausgesetzt, es sei den anderen Streitgenossen zumutbar, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen. Bei einem bürgenden Vorstand einer Gesellschaft habe das Bayerische Oberste Landesgericht die Zumutbarkeit bejaht, die vorliegende Fallgestaltung sei vergleichbar.
Die Antragstellerin beantragt,
das Landgericht München I, hilfsweise das Landgericht München II als das zuständige Gericht zu bestimmen.
Die Antragsgegner, denen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, haben sich zum Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nicht geäußert.
II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Berlin als (örtlich) gemeinsam zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig. Die Antragsgegner haben ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 Abs. 1 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Brandenburgisches Oberlandesgericht und Kammergericht), weshalb das im Rechtszug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle befindet das Bayerische Oberste Landesgericht über den Bestimmungsantrag, weil es bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht worden ist. Unerheblich ist, dass kein Antragsgegner seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Bayern hat, denn im Hinblick auf das auf der Gerichtsstandsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 1) beruhende Ansinnen der Antragstellerin, das Landgericht München I oder II als zuständiges Gericht zu bestimmen, besteht ein hinreichender Anknüpfungspun...