Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Verjährung von Wohngeldansprüchen
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Landgerichts Regensburg vom 14. Mai 1984 und Nummer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Cham vom 3. April 1984 aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … … in … über die mit Beschluß des Amtsgerichts Cham vom 3. April 1984 festgesetzten Beträge hinaus weitere 4 275,15 DM nebst 4 % Zinsen aus
1 248,16 DM |
vom 1.1.1977 |
– 1.1.1978, |
136,02 DM |
vom 2.1.1978 |
– 1.1.1980, |
2 045,65 DM |
vom 2.1.1980 |
– 1.1.1981, |
4 275,15 DM |
ab 2.2.1981 |
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zu zahlen.
III. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 275 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Verwalter der Wohnungseigentumsanlage … in …. Die Antragsgegnerin ist Wohnungseigentümerin.
Im ersten Rechtszug (eingeleitet durch Mahnbescheid vom 25.5.1983) hat der Antragsteller in Verfahrensstandschaft von der Antragsgegnerin wegen rückständiger Wohngelder aus den von den Eigentümern genehmigten Abrechnungen für die Jahre 1975 bis einschließlich 1978 in Höhe von 4 275,15 DM und wegen später entstandender weiterer Ansprüche in Höhe von 8 559,05 DM die Zahlung von insgesamt 12 934,20 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Antragsgegnerin hat gegenüber den Ansprüchen aus den Jahresabrechnungen 1975 bis 1978 die Einrede der Verjährung erhoben, die übrigen Ansprüche jedoch anerkannt.
Mit Beschluß vom 3.4.1984 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 8 559,05 DM nebst Zinsen verpflichtet (Nummern 1 und 2). Die Gerichtskosten hat es gegeneinander aufgehoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet (Nummer 3). In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß die Einrede der Verjährung gegen die Wohngeldansprüche aus den Abrechnungen für die Jahre 1975 bis einschließlich 1978 begründet sei.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er den Anspruch auf Zahlung der rückständigen Wohngelder für die Jahre 1975 bis 1978 in Höhe von 4 275,15 DM nebst Zinsen weiterverfolgt hat, hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.5.1984 zurückgewiesen (Nummer 1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht dem Antragsteller auferlegt (Nummer 2).
Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von weiteren 4 275,15 DM nebst 4 % Zinsen aus
1 |
248,16 |
DM |
vom 1.1.1977 |
– |
1.1.1978, |
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136,02 |
DM |
vom 2.1.1978 |
– |
1.1.1980, |
2 |
045,65 |
DM |
vom 2.1.1980 |
– |
1.1.1981, |
4 |
275,15 |
DM |
ab 2.2.1981 |
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zu verpflichten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat die gegen die Wohngeldansprüche für die Jahre 1975 bis einschließlich 1978 erhobene Verjährungseinrede für begründet erachtet; es hat diese Ansprüche als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen i. S. des § 197 BGB angesehen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Ansprüche gegen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Rückständen aus Jahresabrechnungen verjähren – wie der Senat in BayObLGZ 1983, 289/292 und im Beschluß vom 13.4.1984 BReg. 2 Z 35/83 dargelegt hat – gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Denn dabei handelt es sich nicht um wiederkehrende Leistungen i. S. des § 197 BGB, da für sie eine Erbringung an von vorne herein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen nicht charakteristisch ist; vielmehr fallen derartige Leistungen (allgemein gesehen) in manchen Jahren – nicht nur gelegentlich oder ausnahmsweise – überhaupt nicht an und es können sich aus den Jahresabrechnungen für die einzelnen Wohnungseigentümer je nach Sachlage auch Guthaben ergeben.
Ob die Verjährung von Rückständen auf monatlich zu leistende Wohngeldbeiträge (§ 28 Abs. 2 WEG) anders zu beurteilen wäre, kann offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall sind nicht solche, sondern Ansprüche aus den Jahresabrechnungen 1975 bis 1978 geltend gemacht.
2. Auf die weitere Beschwerde sind deshalb die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang aufzuheben; die Antragsgegnerin ist entsprechend dem Antrag des Antragstellers zu verpflichten.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens beruht auf § 47 Satz 1 WEG.
Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht schon im Hinblick auf die in der Hauptsache gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen kein Grund (§ 47 Satz 2 WEG).
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 2 WEG.
Unterschriften
Prof. Dr. O, A, K
Fundstellen