Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 154/84)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 4103/86)

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner und der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. September 1988 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31.422 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört ein Teileigentum, in dessen Räumen sich ein Schwimmbad und eine Sauna befinden, die von den Streithelfern betrieben werden. Die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten ging für die Zeit von 1979 bis 1982 von einer Aufteilung im Verhältnis 40 % nach Fläche und 60 % nach Verbrauch auch für die Einheit der Antragsgegner aus. Diese haben den auf dieser Grundlage errechneten und auf ihre Einheit entfallenden Anteil der in den jeweiligen genehmigten Jahresabrechnungen als Gesamtbeträge ausgewiesenen Kosten bezahlt und betrachten ihre Verpflichtungen damit als erfüllt. Die Antragsteiler vertreten die Auffassung, dieser Verteilerschlüssel treffe für die Einheit der Antragsgegner nicht zu und sei versehentlich von der mit der Heizungs- und Warmwasserkostenabrechnung beauftragten Firma angewendet worden. Die Antragsgegner hätten ihre Heizungs- und Warmwasserkosten gemäß den zwischen den Beteiligten insoweit geltenden Regelungen zu 100 % nach Verbrauch zu bezahlen. Sie fordern deshalb von den Antragsgegnern eine Nachzahlung in Höhe von 31.422,98 DM nebst 15 % Zinsen seit 1.2.1984. Weitere Ansprüche haben die Beteiligten durch einen Prozeßvergleich vor dem Amtsgericht am 9.10.1985 erledigt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30.1.1986 den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hatte das Landgericht mit Beschluß vom 16.9.1986 den Beschluß des Amtsgerichts mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben und dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner führte zu einer Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses hat mit Beschluß vom 30.9.1988 den Beschluß des Amtsgerichts vom 30.1.1986 erneut aufgehoben, die Antragsgegner samtverbindlich zur Zahlung von 31.422,97 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 8.3.1985 verpflichtet und im übrigen den Antrag abgewiesen; die Gerichtskosten aller Rechtszüge wurden den Antragsgegnern auferlegt und von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Auslagen abgesehen. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden. Die Antragsgegner beantragen, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben, den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen und ihnen für alle Instanzen die Gerichtskosten und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Antragsteller wollen mit ihrem Rechtsmittel die Verpflichtung der Antragsgegner auch zur Zahlung der Zinsen in dem verlangten Umfang und die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten erreichen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist unbegründet, das im Hinblick auf den weiterverfolgten Zinsanspruch zulässige Rechtsmittel der Antragsteller hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23.7.1987 ausgeführt, die auf der Beitragspflicht zu den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums beruhende Nachzahlungsverpflichtung eines einzelnen Wohnungseigentümers setze einen billigenden Beschluß der Wohnungseigentümer voraus. Insofern genüge nicht die Einstellung eines Gesamtbetrags in die Jahresabrechnung; erforderlich sei vielmehr, daß die Nachzahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers durch Eigentümerbeschluß genehmigt werde. Die entsprechende Tatsachenbehauptung der Antragsteiler im Rechtsbeschwerdeverfahren, die Nachforderung sei in die Abrechnung 1984 eingestellt worden und durch Beschluß der Eigentümerversammlung vom 7.3.1985 genehmigt worden, könne bei der rechtlichen Nachprüfung des landgerichtlichen Beschlusses nicht berücksichtigt werden. Zur Prüfung dieser Voraussetzung werde die Sache zurückverwiesen.

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragsgegner seien verpflichtet gewesen, die Heizungs- und Warmwasserkosten für ihre Einheit nach Verbrauch zu bezahlen. Dies ergebe sich aus der einschlägigen Regelung in der Gemeinschaftsordnung. Der Umstand, daß früher entgegen dieser Regelung nur teilweise nach Verbrauch abgerechnet worden sei, könne daran nichts ändern. Die der Höhe nach unstreitige Forderung sei nur um einen Rechtsfehler in Höhe von 0,01 DM zu berichtigen. Die Forderung sei nunmehr auch fällig, da die entsprechende Nachzahlungspflicht der Ant...

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