Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormundschaftssache. Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Adoption
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Stiefkindadoption kann es von Bedeutung sein, daß der sorgeberechtigte andere Elternteil Kontakte zu dem Kind ablehnt, erschwert oder verhindert (im Anschluß an BayObLG vom 23.3.1998, 1Z BR 31/98 [30/98]).
2. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Elternteil im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung mit dem anderen Elternteil gezeigt hat, daß ihm das Kind gleichgültig ist, kann auch das Verhalten des anderen Elternteils von Bedeutung sein.
Normenkette
BGB § 1748
Verfahrensgang
LG Kempten (Zwischenurteil vom 16.02.2000; Aktenzeichen 4 T 315/99) |
AG Kempten (Zwischenurteil vom 04.02.1999; Aktenzeichen XVI 7/98) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16.2.2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 3 hat die dem Beteiligten zu 4 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2 und 4 schlossen am 6.7.1990 die Ehe. Sie sind die Eltern einer 1992 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 1. Die Ehe der Beteiligten zu 2 und 4 wurde 1994 geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind wurde auf die Mutter übertragen.
Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 leben seit Oktober 1994 zusammen. Die Beteiligte zu 2 ist seit dem 8.4.1997 mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet, der die Beteiligte zu 1 als Kind annehmen will. Der Beteiligte zu 4 hat in die Adoption nicht eingewilligt.
Die Beteiligte zu 1, vertreten durch ihre Mutter, beantragte daraufhin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.8.1998 bei dem Vormundschaftsgericht, die Einwilligung des Beteiligten zu 4 zur Annahme als Kind durch den Beteiligten zu 3 zu ersetzen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Beteiligte zu 4 sei mit der Trennung und Scheidung der Beteiligten zu 2 und 4 vollständig aus dem Leben der gemeinsamen Tochter getreten, habe keinerlei Kontakt mehr zu dem Kind und sei seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen. Am 2.11.1994 sei es zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu 2 und 4 gekommen, wonach der Beteiligte zu 4 hinsichtlich der gemeinsamen Tochter auf jedes Besuchs- und Umgangsrecht und die Beteiligte zu 2 im Gegenzug als gesetzliche Vertreterin des Kindes auf die Geltendmachung von Kindesunterhalt verzichte. Der Beteiligte zu 4 habe seine Pflichten gegenüber der gemeinsamen Tochter insbesondere auch dadurch gröblich verletzt, daß er sich dieser im September 1992 in der Badewanne sexuell genähert habe.
Das Vormundschaftsgericht holte die Stellungnahme des Kreisjugendamts ein, das sich gegen die Ersetzung der väterlichen Einwilligung aussprach. In einem vom Vormundschaftsgericht beigezogenen im familiengerichtlichen Verfahren zum Umgangsrecht am 21.7.1998 erstatteten familienpsychologischen Gutachten äußerte sich die Sachverständige dahingehend, daß es auf Dauer nach psychologischer Erfahrung nicht als günstig anzusehen sei, den leiblichen Vater ganz ausblenden zu wollen und Vaterkontakte weiterhin auf Dauer auszusetzen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 4.2.1999 die Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption vormundschaftsgerichtlich ersetzt. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 4 sofortige Beschwerde eingelegt.
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens bei dem Landgericht haben die Beteiligten zu 2 und 4 im Rahmen der zum Umgangsrecht bei dem Oberlandesgericht anhängigen Familiensache am 30.4.1999 eine Vereinbarung getroffen, wonach sich die Parteien darüber einig sind, daß in der 29. oder 30. Kalenderwoche ein sogenanntes Anbahnungsgespräch mit einer Diplom-Psychologin stattfinden solle und sich die Beteiligte zu 2 verpflichtete, einen geeigneten Termin mitzuteilen. Das ebenfalls bei dem Oberlandesgericht anhängige familiengerichtliche Unterhaltsverfahren wurde am 9.11.1999 mit einem Vergleich beendet, wonach sich der Beteiligte zu 4 verpflichtete, an die Beteiligte zu 2 DM 4.132,– zur Abgeltung des Ehegattenunterhalts und DM 15.255,– zur Abgeltung des Unterhalts für die Beteiligte zu 1 für die Zeit von September 1994 bis Mai 1999 zu zahlen.
Im Hinblick auf zwei von der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren vorgelegte Fotos vom September 1992, die den Beteiligten zu 4 mit der Beteiligten zu 1 in der Badewanne zeigen und von der Beteiligten zu 2 zur Dokumentation eines sexuellen Mißbrauchs gefertigt worden sein sollen, hat das Landgericht das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und die Akten der Staatsanwaltschaft zugeleitet mit der Bitte um Prüfung, ob es sich bei der Darstellung auf den beiden Fotos um einen sexuellen Mißbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB handelt. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6.9.1999 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Im Rahmen der vom Landgericht he...