Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 264/92) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 19996/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnungen Nr. 11 bis 14 sind Dachgeschoßwohnungen. Für die darüber liegenden Räume ist in der Teilungserklärung vom 11.6.1980 bestimmt:
Die Nutzung des über den Wohnungen Nr. 11, 12, 13, 14 gelegenen Raumes wird derart geregelt, daß dem jeweiligen Eigentümer der bezeichneten Wohnung je der über der jeweiligen Wohnung liegende Raum, in dem Ausmaß der Umgrenzungsmauern der Wohnung zur Sondernutzung zusteht.
Mit Nachtragsurkunde vom 18.3.1981 wurde die Teilungserklärung wie folgt abgeändert:
§ … der Teilungserklärung … vom 11.6.1980 wird hinsichtlich der Nutzungsregelung an den den Wohnungen Nr. 13 und 14 übergelagerten Speicherflächen in der Weise geändert, daß die Fläche, welche dem Wohnzimmer der Eigentumswohnung Nr. 14 übergelagert ist, entsprechend der beigehefteten Lageskizze, die zum Bestandteil dieser Urkunde erklärt wird und den Vertragsteilen zur Ansicht vorlag, dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Wohnung zur Nutzung zusteht. Das dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 13 zustehende Nutzungsrecht erstreckt sich somit auf diese Fläche.
Dem Antragsgegner gehört ein Autoabstellplatz; mit diesem Sondereigentum hat er nachträglich die Sondernutzungsrechte verbunden, die an den Räumen über den Wohnungen Nr. 12 und Nr. 13 sowie über dem Wohnzimmer der Wohnung Nr. 14 bestehen.
Der Antragsgegner beabsichtigt, diese Räume zu Wohnzwecken weiter auszubauen und dann als Wohnung zu nutzen oder nutzen zu lassen.
Die Antragsteller haben beantragt, es dem Antragsgegner zu untersagen, die Räume als Wohnung auszubauen und als solche zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30.9.1992 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.5.1993 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch sei begründet, weil eine Nutzung der Dachräume zu Wohnzwecken nicht zulässig sei.
Die Teilungserklärung vom 11.6.1980 bezeichne nur die „Räume”, an denen das Sondernutzungsrecht ausgeübt werden dürfe; eine Zweckbestimmung enthalte sie nicht. Demgegenüber werde im Nachtrag zur Teilungserklärung die Nutzungsregelung von bstimmten „Speicherflächen” abgeändert. Es spreche viel dafür, daß mit der Verwendung dieses Begriffs eine Zweckbestimmung, nämlich Nutzung der Räume als Speicher, getroffen und nicht nur eine Vergrößerung einer bestimmten Sondernutzungsfläche ohne Zweckbestimmung vorgenommen worden sei. Jedenfalls stehe der bei der Auslegung der Teilungserklärung zu berücksichtigende jetzige Ausbauzustand der fraglichen Räume einer Nutzung zu Wohnzwecken entgegen. Ein Wohnen sei in den Räumen zur Zeit nicht möglich. Es fehle der Oberboden und die innere Dachverkleidung mit Wärmedämmung; auch seien die Elektro- und Sänitärinstallationen lediglich bis zum Dachgeschoß geführt, dort aber noch nicht endgültig verlegt worden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß die Miteigentumsanteile möglicherweise bereits so verteilt worden seien, als würden auch die Sondernutzungsflächen im Dachgeschoß zu Wohnzwecken genutzt. Einen Anhaltspunkt hierfür enthalte die Teilungserklärung selbst nicht. Im übrigen sei die Höhe der Miteigentumsanteile grundsätzlich nicht abhängig vom Umfang der genutzten Flächen. Auch müsse bei einer anderen Nutzung eines Raumes als zu Wohnzwecken die nach Miteigentumsanteilen zu treffende Kostenverteilung nicht zwingend zu unbilligen Ergebnissen führen.
Eine eventuelle Zusage des Bauträgers, die Dachräume zu Wohnzwecken ausbauen zu können, binde die übrigen Miteigentümer nicht. Allein der Umstand, daß ein anderer Miteigentümer den seiner Sondernutzung unterliegenden Dachraum zu Wohnzwecken ausgebaut habe, berechtige den Antragsgegner nicht, das gleiche zu tun.
Der Antragsgegner dürfe somit die Dachräume nur so nutzen, wie es dem derzeitigen Ausbauzustand entspreche. Er könne dort also Gegenstände lagern oder die Räume als Hobbyraum nutzen. Eine intensivere Nutzung, wie es die Nutzung als Wohnung mit sich bringe, müßten die Antragsteller jedoch nicht hinnehmen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Unterlassungsanspruch ist nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG begründet.
Die Art und das Ausmaß der Nutzung, die ein Sondernutzungsrecht einräumt, ergibt sich entweder aus der Teilungserk...