Normenkette

§ 15 Abs. 2, 3 WEG, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

 

Kommentar

1. Steht nach der Teilungserklärung dem jeweiligen Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung der darüberliegende "Raum" zur Sondernutzung zu, stellt dies keine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Der Wohnungseigentümer kann einen solchen Raum nur in einer seiner Beschaffenheit entsprechenden Weise nutzen.

2. Die Bezeichnung "Raum" dient nur der Beschreibung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume, an denen das Sondernutzungsrecht ausgeübt werden darf; über die Art der Nutzung sagt die Teilungserklärung nichts aus; eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ( § 15 Abs. 1 WEG) liegt nicht vor. Eine Zweckbestimmung verlangt mehr als die unbestimmte Bezeichnung "Raum".

3. Solche über Dachgeschoßwohnungen gelegene Räume werden auch grundsätzlich nicht als Wohnräume genutzt; dies gilt jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - nicht voll zu Wohnräumen ausgebaut sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts fehlen der Oberboden und die innere Dachverkleidung mit Wärmedämmung; auch sind die Elektro- und Sanitärinstallationen nur bis zum Dachgeschoß geführt, dort aber noch nicht endgültig verlegt. Die Dachräume können im jetzigen Ausbauzustand somit nicht als Wohnräume genutzt werden. Auch die Heranziehung der Räume zu Schlaf- und Wohnzwecken wird wegen der damit verbundenen intensiveren Nutzung regelmäßig mehr stören oder beeinträchtigen als die Nutzung der Räume in einem ihrer Beschaffenheit entsprechenden Rahmen.

Eine Wohnnutzung mussten deshalb die anderen Eigentümer nicht dulden, so dass ihre Unterlassungsanträge nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEGbegründet waren.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung durch den Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertfestsetzung von DM 150.000,- für diese III. Instanz.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 13.09.1993, 2Z BR 72/93)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?