Leitsatz (amtlich)
Zur Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten als Aufgabenkreis des Betreuers.
Normenkette
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1632 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 12.08.1999; Aktenzeichen 5 T 1383/99) |
AG Augsburg (Aktenzeichen XVII 1046/98) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 12. August 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 26.11.1998 bestellte das Amtsgericht für den an einem hirnorganischen Psychosyndrom leidenden Betroffenen eine Betreuerin und übertrug dieser neben anderen Aufgaben auch die Besorgung familienrechtlicher Angelegenheiten. Am 15.2.1999 bestätigte das Amtsgericht die Betreuerbestellung und bezog in den Aufgabenkreis der Betreuerin u.a. die Regelung der Besuchskontakte des Betroffenen ein.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Ehefrau des Betroffenen gegen dessen Betreuung auch in den genannten beiden Bereichen am 12.8.1999 zurückgewiesen, den Aufgabenkreis „Besorgung familienrechtlicher Angelegenheiten” jedoch auf die „Hausratsteilung, Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten und Durchsetzung von Ansprüchen des Betroffenen auf Herausgabe seiner Vermögenswerte” beschränkt bzw. präzisiert.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Ehefrau mit der weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Die Beschränkung der Erstbeschwerde war wirksam, weil es sich bei dem Umfang einer Betreuung um einen teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BayObLGZ 1995, 220; BayObLG NJW-RR 1997, 7/8; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 21 FGG Rn. 9).
2. Das Landgericht hat – teils im Wege der Bezugnahme – ausgeführt, der Betroffene bedürfe auch bezüglich seiner Besuchskontakte sowie in der Unterhaltsfrage und zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Hausrat und auf Herausgabe seiner Vermögenswerte der Betreuung.
Der Betroffene habe bis zur stationären Behandlung seines Hirntumors im Herbst 1998 mit seiner jetzigen Ehefrau in seinem Haus in S. gewohnt. Da sich seine Frau nicht in der Lage gesehen habe, ihn zu Hause zu pflegen und zu versorgen, lebe der Betroffene seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in einem Pflegeheim in A. Dort werde er von seiner Frau und deren Kindern besucht. Die Besuche seien für ihn stark belastend, da die Familiensituation erheblich konfliktbeladen sei und die Besuche bereits wiederholt zu Auseinandersetzungen geführt hätten. Obwohl der Betroffene in A. bleiben wolle, habe seine Frau ihn gedrängt, in ein Altersheim nach S. zu kommen. Ferner habe sie mehrfach Geld von ihm gefordert. Dies verunsichere den Betroffenen und habe bei ihm existentielle Ängste ausgelöst. In einem Schreiben vom 29.10.1998 habe er das Verhalten seiner Ehefrau als „deprimierend, schlafstörend und nervenanspannend” bezeichnet. Unter diesen Umständen bedürfe der Betroffene für seine Besuchskontakte, zu deren Regelung er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, der Hilfe seiner Betreuerin. Bei der konkreten Ausgestaltung der Besuchskontakte habe sich die Betreuerin allerdings grundsätzlich nach den Wünschen des Betroffenen zu richten.
Handlungsbedarf in der Unterhaltsfrage bestehe deshalb, weil die Ehefrau gegenüber der Betreuerin mindestens 50 % der monatlichen Einkünfte des Betroffenen für sich verlangt habe. Ferner verweigere sie die Herausgabe von Hausrat, von persönlicher Habe des Betroffenen wie auch von Gegenständen, die der Betroffene als sein Eigentum betrachte.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist entsprechend der jeweiligen Erforderlichkeit der Betreuung zu bestimmen, einzuschränken oder zu erweitern (§ 1896 Abs. 2 Satz 1, § 1908d Abs. 1, § 1908 d Abs. 3 Satz 1 BGB).
Soll die Besorgung einer Angelegenheit des Betroffenen dem Betreuer übertragen werden oder übertragen bleiben, setzt dies voraus, daß der Betroffene die Angelegenheit aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst besorgen kann und daß er – fehlt sein Einverständnis – insoweit auch zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG BtPrax 1998, 30/31). Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt, daß der Betroffene in dem betreffenden Bereich auf Hilfe angewiesen ist und daß weniger einschneidende Maßnahmen als die Besorgung der Angelegenheit durch den Betreuer nicht in Betracht kommen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211 f.).
b) Das Landgericht hat die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO) getroffen. Die Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Ebenso begegnet die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts, bei der die Kammer die vorstehenden Grundsätze beachtet hat, keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen tragen die Einbeziehung der verfahrensgegenständlic...